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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.

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zu können. Auch durfte kein Meister einen Lehrling haben, wenn er nicht eidlich erhärtet hatte, selbst 7 Jahre gelernt zu haben. Ferner war hier verordnet, dass kein Arbeiter oder Geselle (ouvrier ou vallet) beschäftigt werden dürfe, der nicht auf die Heiligen beschworen habe, bei einem Meister gelernt zu haben und von ihm gehörig losgesprochen worden zu sein. Es war verboten, beim Nachtlichte zu arbeiten, weil dieses zu ihrer Schnitzarbeit nicht hinreichend sei. Jedes Bild und jedes Crucifix musste aus einem Stücke geschnitten sein. Der Prevot von Paris bestellte zwei Sachverständige zu Vorstehern der Corporation. Zuwiderhandelnde mussten als Busse 10 s. von Paris bezahlen, wovon 5 dem Könige und 5 der Bruderschaft des Handwerks (confrairie du mestier) zukommen sollen. Zufolge des Art. 2 des Statuts der Masonen musste die Busse an die Kapelle des h. Blasius, des Schutzheiligen der Masonen, entrichtet werden, da nach dem Vorgange der römischen Collegien und der römischen Städteverfassung noch im 13ten Jahrh. zu Paris eine jede Handwerkscorporation auch eine religiöse Bruderschaft war, welche namentlich den Kranken- und Leichendienst der Verbrüderten zu besorgen hatte. Die Verordnung in dem Gildestatut von Cambridge aus dem 9ten Jahrh.1) und diejenige des Gildestatuts des seligen Königs Erich von Ringstaden vom J. 1266, dass die Gildengenossen den verstorbenen Mitbruder zu Grabe geleiten, seinen Sarg tragen und seinen Todtenmessen beiwohnen sollen, ist rein christlich und hat mit dem Germanischen oder mit einer germanischen Bruderschaft nicht das Geringste zu schaffen. Die ersten christlichen Gemeinden schon waren Bruder- und Tugendbünde im Geiste des Pythagoras und der Essäer, und ihnen sind besonders auch die dienenden Brüder, die Diaconen entsprungen.2) Das kirchliche Leben war in jenen Zeiten mit dem bürgerlichen und häuslichen auf das Innigste verbunden und dieses auf jenes durch den jedesmaligen Schutzheiligen des Hauses, des Geschlechtes, der Corporation, der Stadt, der Provinz und

1) Thierry, I. S. 416.
2) Hüllmann, Ursprünge der Kirchenverfassung, S. 15.

zu können. Auch durfte kein Meister einen Lehrling haben, wenn er nicht eidlich erhärtet hatte, selbst 7 Jahre gelernt zu haben. Ferner war hier verordnet, dass kein Arbeiter oder Geselle (ouvrier ou vallet) beschäftigt werden dürfe, der nicht auf die Heiligen beschworen habe, bei einem Meister gelernt zu haben und von ihm gehörig losgesprochen worden zu sein. Es war verboten, beim Nachtlichte zu arbeiten, weil dieses zu ihrer Schnitzarbeit nicht hinreichend sei. Jedes Bild und jedes Crucifix musste aus einem Stücke geschnitten sein. Der Prévôt von Paris bestellte zwei Sachverständige zu Vorstehern der Corporation. Zuwiderhandelnde mussten als Busse 10 s. von Paris bezahlen, wovon 5 dem Könige und 5 der Bruderschaft des Handwerks (confrairie du mestier) zukommen sollen. Zufolge des Art. 2 des Statuts der Masonen musste die Busse an die Kapelle des h. Blasius, des Schutzheiligen der Masonen, entrichtet werden, da nach dem Vorgange der römischen Collegien und der römischen Städteverfassung noch im 13ten Jahrh. zu Paris eine jede Handwerkscorporation auch eine religiöse Bruderschaft war, welche namentlich den Kranken- und Leichendienst der Verbrüderten zu besorgen hatte. Die Verordnung in dem Gildestatut von Cambridge aus dem 9ten Jahrh.1) und diejenige des Gildestatuts des seligen Königs Erich von Ringstaden vom J. 1266, dass die Gildengenossen den verstorbenen Mitbruder zu Grabe geleiten, seinen Sarg tragen und seinen Todtenmessen beiwohnen sollen, ist rein christlich und hat mit dem Germanischen oder mit einer germanischen Bruderschaft nicht das Geringste zu schaffen. Die ersten christlichen Gemeinden schon waren Bruder- und Tugendbünde im Geiste des Pythagoras und der Essäer, und ihnen sind besonders auch die dienenden Brüder, die Diaconen entsprungen.2) Das kirchliche Leben war in jenen Zeiten mit dem bürgerlichen und häuslichen auf das Innigste verbunden und dieses auf jenes durch den jedesmaligen Schutzheiligen des Hauses, des Geschlechtes, der Corporation, der Stadt, der Provinz und

1) Thierry, I. S. 416.
2) Hüllmann, Ursprünge der Kirchenverfassung, S. 15.
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[261/0281] zu können. Auch durfte kein Meister einen Lehrling haben, wenn er nicht eidlich erhärtet hatte, selbst 7 Jahre gelernt zu haben. Ferner war hier verordnet, dass kein Arbeiter oder Geselle (ouvrier ou vallet) beschäftigt werden dürfe, der nicht auf die Heiligen beschworen habe, bei einem Meister gelernt zu haben und von ihm gehörig losgesprochen worden zu sein. Es war verboten, beim Nachtlichte zu arbeiten, weil dieses zu ihrer Schnitzarbeit nicht hinreichend sei. Jedes Bild und jedes Crucifix musste aus einem Stücke geschnitten sein. Der Prévôt von Paris bestellte zwei Sachverständige zu Vorstehern der Corporation. Zuwiderhandelnde mussten als Busse 10 s. von Paris bezahlen, wovon 5 dem Könige und 5 der Bruderschaft des Handwerks (confrairie du mestier) zukommen sollen. Zufolge des Art. 2 des Statuts der Masonen musste die Busse an die Kapelle des h. Blasius, des Schutzheiligen der Masonen, entrichtet werden, da nach dem Vorgange der römischen Collegien und der römischen Städteverfassung noch im 13ten Jahrh. zu Paris eine jede Handwerkscorporation auch eine religiöse Bruderschaft war, welche namentlich den Kranken- und Leichendienst der Verbrüderten zu besorgen hatte. Die Verordnung in dem Gildestatut von Cambridge aus dem 9ten Jahrh. 1) und diejenige des Gildestatuts des seligen Königs Erich von Ringstaden vom J. 1266, dass die Gildengenossen den verstorbenen Mitbruder zu Grabe geleiten, seinen Sarg tragen und seinen Todtenmessen beiwohnen sollen, ist rein christlich und hat mit dem Germanischen oder mit einer germanischen Bruderschaft nicht das Geringste zu schaffen. Die ersten christlichen Gemeinden schon waren Bruder- und Tugendbünde im Geiste des Pythagoras und der Essäer, und ihnen sind besonders auch die dienenden Brüder, die Diaconen entsprungen. 2) Das kirchliche Leben war in jenen Zeiten mit dem bürgerlichen und häuslichen auf das Innigste verbunden und dieses auf jenes durch den jedesmaligen Schutzheiligen des Hauses, des Geschlechtes, der Corporation, der Stadt, der Provinz und 1) Thierry, I. S. 416. 2) Hüllmann, Ursprünge der Kirchenverfassung, S. 15.

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 261. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/281>, abgerufen am 22.11.2024.