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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.

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des ganzen Staates mit ihren besonderen Diensten gebauet, so dass eben sehr leicht auch in blos bürgerlicher Hinsicht selbst eine ganze Stadt als eine einzige grosse Bruderschaft betrachtet und in Stadtverfassungen behandelt werden konnte. Sobald wir von einer Bauhütte zu Strassburg etwas vernehmen, erscheinen sie als Johannisbrüder, d. h. als eine dem h. Johannes gewidmete Bruderschaft.1) Nach Heideloff, die Bauhütte des Mittelalters in Deutschland, S. 23, hatten die deutschen Maurerbrüderschaften von Alters her auf ihrer Fahne (labarium) den Evangelisten2) Johannes als Schutzheiligen und die Jungfrau Maria mit dem Kinde, jedoch seien auch viele von den Maurern gestiftete Altäre den 4 Gekrönten3) gewidmet. Hiermit oder mit dieser Johannisbrüderschaft der Maurer hängt es auch zusammen, dass über und in der Krone des Wappens, welches der Kaiser Maximilian I. (der sich auch selbst zum Mitgliede einer Bauhütte hatte aufnehmen lassen)4) der Bauhütte zu Strassburg als der gemeinen deutschen Haupthütte verliehen hatte und das bei Heideloff, Bauhütte, auf dem Titelkupfer abgebildet ist, ein nach der linken Seite gewandter Adler mit einer Feder im Munde erscheint, dessen Haupt eine Glorie mit der Inschrift umgibt: "S. Johannes Evangelista." Die gemeine deutsche Steinmetzordnung, wie dieselbe in die Bestätigungsurkunde des Kaisers Maximilian I. vom Jahr 1498 aufgenommen ist, fasst ähnlich den schon berührten bruderschaftlichen Städteordnungen alle Bauhütten des deutschen Steinwerkes mit ihren sämmtlichen Gliedern an Gesellen und Meistern wesentlich auch als eine geistliche Bruderschaft auf und nur mit Rücksicht hierauf werden die in der Steinmetzordnung Befindlichen Brüder genannt, was nicht immer genug beachtet wird. Am Schlusse bestimmt diese Ordnung, dass Wer, Meister, Parlierer, Gesell oder Lehrling dawider handeln würde, gestraft werden solle, doch sollen die Strafgelder zu nichts Anderm verwandt

1) Vergl. Symbolik, II. S. 273 ff.
2) Vergl. Symbolik, II. S. 271 ff.
3) Vergl. Symbolik, II. S. 510 und 533.
4) Heideloff, die Bauhütte, S. 22.

des ganzen Staates mit ihren besonderen Diensten gebauet, so dass eben sehr leicht auch in blos bürgerlicher Hinsicht selbst eine ganze Stadt als eine einzige grosse Bruderschaft betrachtet und in Stadtverfassungen behandelt werden konnte. Sobald wir von einer Bauhütte zu Strassburg etwas vernehmen, erscheinen sie als Johannisbrüder, d. h. als eine dem h. Johannes gewidmete Bruderschaft.1) Nach Heideloff, die Bauhütte des Mittelalters in Deutschland, S. 23, hatten die deutschen Maurerbrüderschaften von Alters her auf ihrer Fahne (labarium) den Evangelisten2) Johannes als Schutzheiligen und die Jungfrau Maria mit dem Kinde, jedoch seien auch viele von den Maurern gestiftete Altäre den 4 Gekrönten3) gewidmet. Hiermit oder mit dieser Johannisbrüderschaft der Maurer hängt es auch zusammen, dass über und in der Krone des Wappens, welches der Kaiser Maximilian I. (der sich auch selbst zum Mitgliede einer Bauhütte hatte aufnehmen lassen)4) der Bauhütte zu Strassburg als der gemeinen deutschen Haupthütte verliehen hatte und das bei Heideloff, Bauhütte, auf dem Titelkupfer abgebildet ist, ein nach der linken Seite gewandter Adler mit einer Feder im Munde erscheint, dessen Haupt eine Glorie mit der Inschrift umgibt: „S. Johannes Evangelista.“ Die gemeine deutsche Steinmetzordnung, wie dieselbe in die Bestätigungsurkunde des Kaisers Maximilian I. vom Jahr 1498 aufgenommen ist, fasst ähnlich den schon berührten bruderschaftlichen Städteordnungen alle Bauhütten des deutschen Steinwerkes mit ihren sämmtlichen Gliedern an Gesellen und Meistern wesentlich auch als eine geistliche Bruderschaft auf und nur mit Rücksicht hierauf werden die in der Steinmetzordnung Befindlichen Brüder genannt, was nicht immer genug beachtet wird. Am Schlusse bestimmt diese Ordnung, dass Wer, Meister, Parlierer, Gesell oder Lehrling dawider handeln würde, gestraft werden solle, doch sollen die Strafgelder zu nichts Anderm verwandt

1) Vergl. Symbolik, II. S. 273 ff.
2) Vergl. Symbolik, II. S. 271 ff.
3) Vergl. Symbolik, II. S. 510 und 533.
4) Heideloff, die Bauhütte, S. 22.
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[262/0282] des ganzen Staates mit ihren besonderen Diensten gebauet, so dass eben sehr leicht auch in blos bürgerlicher Hinsicht selbst eine ganze Stadt als eine einzige grosse Bruderschaft betrachtet und in Stadtverfassungen behandelt werden konnte. Sobald wir von einer Bauhütte zu Strassburg etwas vernehmen, erscheinen sie als Johannisbrüder, d. h. als eine dem h. Johannes gewidmete Bruderschaft. 1) Nach Heideloff, die Bauhütte des Mittelalters in Deutschland, S. 23, hatten die deutschen Maurerbrüderschaften von Alters her auf ihrer Fahne (labarium) den Evangelisten 2) Johannes als Schutzheiligen und die Jungfrau Maria mit dem Kinde, jedoch seien auch viele von den Maurern gestiftete Altäre den 4 Gekrönten 3) gewidmet. Hiermit oder mit dieser Johannisbrüderschaft der Maurer hängt es auch zusammen, dass über und in der Krone des Wappens, welches der Kaiser Maximilian I. (der sich auch selbst zum Mitgliede einer Bauhütte hatte aufnehmen lassen) 4) der Bauhütte zu Strassburg als der gemeinen deutschen Haupthütte verliehen hatte und das bei Heideloff, Bauhütte, auf dem Titelkupfer abgebildet ist, ein nach der linken Seite gewandter Adler mit einer Feder im Munde erscheint, dessen Haupt eine Glorie mit der Inschrift umgibt: „S. Johannes Evangelista.“ Die gemeine deutsche Steinmetzordnung, wie dieselbe in die Bestätigungsurkunde des Kaisers Maximilian I. vom Jahr 1498 aufgenommen ist, fasst ähnlich den schon berührten bruderschaftlichen Städteordnungen alle Bauhütten des deutschen Steinwerkes mit ihren sämmtlichen Gliedern an Gesellen und Meistern wesentlich auch als eine geistliche Bruderschaft auf und nur mit Rücksicht hierauf werden die in der Steinmetzordnung Befindlichen Brüder genannt, was nicht immer genug beachtet wird. Am Schlusse bestimmt diese Ordnung, dass Wer, Meister, Parlierer, Gesell oder Lehrling dawider handeln würde, gestraft werden solle, doch sollen die Strafgelder zu nichts Anderm verwandt 1) Vergl. Symbolik, II. S. 273 ff. 2) Vergl. Symbolik, II. S. 271 ff. 3) Vergl. Symbolik, II. S. 510 und 533. 4) Heideloff, die Bauhütte, S. 22.

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 262. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/282>, abgerufen am 22.11.2024.