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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.

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ihrem Schutze und zu ihrer Selbstvertheidigung mussten auch alle Mitglieder einer Bauhütte, selbst die geistlichen nicht ausgenommen, auf ihren Wander- und Kunstzügen bewaffnet gehen,1) was Krause, Mossdorf und Andere bei Erörterung der Frage über das Alter des maurerischen Symbols des Schwertes übersehen. haben.

Schon Walter, Gesch. des bernischen Stadtrechtes, I. (Bern 17941) Hauptst. II. §§. 41, ist der Ansicht, dass die unter der römischen Herrschaft ausgebildete Rechtsverfassung der Stadt Cöln den deutschen Stadtrechten des 12ten und 13ten Jahrh., besonders und ausdrücklich dernjenigen von Freiburg im Breisgau vom J. 1120, zum Vorbilde und Leitfaden gedient habe und dadurch für alle folgenden Zeiten einflussreich geworden sei. Der bisher unrichtig dafür gehaltene2) Freiheitsbrief, der sog. Stadtrodel der Stadt Freiburg im Breisgau, beginnt mit den Worten: "Notum sit omnibus tam futuris quam presentibus, quod Bertholdus (III) Dux Zaringie in loco proprii fundi sui Friburc videlicet. - secundum jura Coloniae liberam constituit fieri civitatem." Dieses freiburgische Stadtrecht wird von Walther und Andern für das älteste geschriebene deutsche Stadtrecht gehalten, was es aber nicht ist, indem jedenfalls schon das erste geschriebene Recht der Stadt Strassburg über das Jahr 1120 in das 11te Jahrh. hinaufreicht.

Den Ansichten von Walter tritt Unger, die altdeutsche Gerichts-Verfassung, S. 369, mit folgenden Worten bei: "Es darf, wenn auch nicht als erwiesen, doch als sehr wahrscheinlich angenommen werden, dass Cöln von seiner Stiftung her das alte römische Municipalrecht sich bewahrt hatte, und mit diesem einen Gemeinderath, eine Curie, durch welche gewisse bevorrechtete Familien die Gemeindeinteressen, - Das, was wir die Ortspolizei nennen, verwalteten. Ganz bekannt ist, dass die meisten deutschen Städte seit dem 12ten Jahrh. eine ähnliche Einrichtung erhielten und dass sie ihr Recht, wahrscheinlich diese

1) Heideloff, Bauhütte, S. 19.
2) Gaupp, deutsche Stadtrechte, II. S. 1 ff.; Gengler, deutsche Stadtrechte, S. 121 ff.

ihrem Schutze und zu ihrer Selbstvertheidigung mussten auch alle Mitglieder einer Bauhütte, selbst die geistlichen nicht ausgenommen, auf ihren Wander- und Kunstzügen bewaffnet gehen,1) was Krause, Mossdorf und Andere bei Erörterung der Frage über das Alter des maurerischen Symbols des Schwertes übersehen. haben.

Schon Walter, Gesch. des bernischen Stadtrechtes, I. (Bern 17941) Hauptst. II. §§. 41, ist der Ansicht, dass die unter der römischen Herrschaft ausgebildete Rechtsverfassung der Stadt Cöln den deutschen Stadtrechten des 12ten und 13ten Jahrh., besonders und ausdrücklich dernjenigen von Freiburg im Breisgau vom J. 1120, zum Vorbilde und Leitfaden gedient habe und dadurch für alle folgenden Zeiten einflussreich geworden sei. Der bisher unrichtig dafür gehaltene2) Freiheitsbrief, der sog. Stadtrodel der Stadt Freiburg im Breisgau, beginnt mit den Worten: „Notum sit omnibus tam futuris quam presentibus, quod Bertholdus (III) Dux Zaringie in loco proprii fundi sui Friburc videlicet. – secundum jura Coloniae liberam constituit fieri civitatem.“ Dieses freiburgische Stadtrecht wird von Walther und Andern für das älteste geschriebene deutsche Stadtrecht gehalten, was es aber nicht ist, indem jedenfalls schon das erste geschriebene Recht der Stadt Strassburg über das Jahr 1120 in das 11te Jahrh. hinaufreicht.

Den Ansichten von Walter tritt Unger, die altdeutsche Gerichts-Verfassung, S. 369, mit folgenden Worten bei: „Es darf, wenn auch nicht als erwiesen, doch als sehr wahrscheinlich angenommen werden, dass Cöln von seiner Stiftung her das alte römische Municipalrecht sich bewahrt hatte, und mit diesem einen Gemeinderath, eine Curie, durch welche gewisse bevorrechtete Familien die Gemeindeinteressen, – Das, was wir die Ortspolizei nennen, verwalteten. Ganz bekannt ist, dass die meisten deutschen Städte seit dem 12ten Jahrh. eine ähnliche Einrichtung erhielten und dass sie ihr Recht, wahrscheinlich diese

1) Heideloff, Bauhütte, S. 19.
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 Den Ansichten von Walter tritt Unger, die altdeutsche Gerichts-Verfassung, S. 369, mit folgenden Worten bei: &#x201E;Es darf, wenn auch nicht als erwiesen, doch als sehr wahrscheinlich angenommen werden, dass Cöln von seiner Stiftung her das alte römische Municipalrecht sich bewahrt hatte, und mit diesem einen Gemeinderath, eine Curie, durch welche gewisse bevorrechtete Familien die Gemeindeinteressen, &#x2013; Das, was wir die Ortspolizei nennen, verwalteten. Ganz bekannt ist, dass die meisten deutschen Städte seit dem 12ten Jahrh. eine ähnliche Einrichtung erhielten und dass sie ihr Recht, wahrscheinlich diese
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[271/0291] ihrem Schutze und zu ihrer Selbstvertheidigung mussten auch alle Mitglieder einer Bauhütte, selbst die geistlichen nicht ausgenommen, auf ihren Wander- und Kunstzügen bewaffnet gehen, 1) was Krause, Mossdorf und Andere bei Erörterung der Frage über das Alter des maurerischen Symbols des Schwertes übersehen. haben. Schon Walter, Gesch. des bernischen Stadtrechtes, I. (Bern 17941) Hauptst. II. §§. 41, ist der Ansicht, dass die unter der römischen Herrschaft ausgebildete Rechtsverfassung der Stadt Cöln den deutschen Stadtrechten des 12ten und 13ten Jahrh., besonders und ausdrücklich dernjenigen von Freiburg im Breisgau vom J. 1120, zum Vorbilde und Leitfaden gedient habe und dadurch für alle folgenden Zeiten einflussreich geworden sei. Der bisher unrichtig dafür gehaltene 2) Freiheitsbrief, der sog. Stadtrodel der Stadt Freiburg im Breisgau, beginnt mit den Worten: „Notum sit omnibus tam futuris quam presentibus, quod Bertholdus (III) Dux Zaringie in loco proprii fundi sui Friburc videlicet. – secundum jura Coloniae liberam constituit fieri civitatem.“ Dieses freiburgische Stadtrecht wird von Walther und Andern für das älteste geschriebene deutsche Stadtrecht gehalten, was es aber nicht ist, indem jedenfalls schon das erste geschriebene Recht der Stadt Strassburg über das Jahr 1120 in das 11te Jahrh. hinaufreicht. Den Ansichten von Walter tritt Unger, die altdeutsche Gerichts-Verfassung, S. 369, mit folgenden Worten bei: „Es darf, wenn auch nicht als erwiesen, doch als sehr wahrscheinlich angenommen werden, dass Cöln von seiner Stiftung her das alte römische Municipalrecht sich bewahrt hatte, und mit diesem einen Gemeinderath, eine Curie, durch welche gewisse bevorrechtete Familien die Gemeindeinteressen, – Das, was wir die Ortspolizei nennen, verwalteten. Ganz bekannt ist, dass die meisten deutschen Städte seit dem 12ten Jahrh. eine ähnliche Einrichtung erhielten und dass sie ihr Recht, wahrscheinlich diese 1) Heideloff, Bauhütte, S. 19. 2) Gaupp, deutsche Stadtrechte, II. S. 1 ff.; Gengler, deutsche Stadtrechte, S. 121 ff.

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 271. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/291>, abgerufen am 22.11.2024.