Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.also in 4 mittel- und niederrbeinischen Städten, bildeten die Tuchweber die oberste Zunft; zu Basel war die Grautücherzunft wenigstens die erste nach den Herrenzünften und wurde nachmals mit derjenigen der Kaufleute vereinigt.1) Die älteste bekannte Zunfturkunde ist diejenige der Bettziechweber der römischen Stadt Köln vom J. 1149, welche Weber gleichfalls eine Bruderschaft bilden und durch die Urkunde a communi bono fraternitatis ein Mitrecht an dem Platze der Leinweber erhalten. Köln hatte um diese Zeit mehrere Weberinnungen und diese, wie überhaupt die städtischen Zünfte, erwarben in demselben Verhältniss, in welchem sie aus der Hofhörigkeit und Abhängigkeit heraustraten und sich den täglichen Dienstleistungen an den Grundherren entziehen konnten, das Marktrecht (forum rerum venalium), - das Recht, für sich selbst zu arbeiten und ihre Arbeiten auf dem offenen Markte zu verkaufen. Das römische Marktrecht,2) der Handel und die städtische Freiheit und Wohlhabenheit sind daher gleichbedeutend und ebendeshalb erscheinen auch in jenen Zeiten die Tuchmacher oder Tuchweber (pannifices) mit den Tuchhändlern (pannicidae), z. B. in dem Prager Stadtrechte aus dem 14ten Jahrh., in so inniger Verbindung. Zu Zürich, woselbst in einer Urkunde der Benedictinerabtei Pfävers vom 6. Oetober 1315 auch bereits ein Heinrich Trueber als Wechsler genannt wird,3) werden im J. 1336 unter den damaligen 13 Zünften aufgezählt: eine Zunft der Tuchscheerer, Schneider und Kürschner; eine Zunft der Wollenweber, Wollenschlager, Grautucher und Hutmacher; eine Zunft der Leineweber, Leinwater und Bleicher.4)
Auch zu Speier wurde im J. 1349 ein Zunftregiment mit 13 Zünften eingerichtet, worunter die Patricier die Zunft 1) Arnold, S. 28. 2) Eichhorn, St.- und R-Gesch., I. §. 173 und 243, 312. 3) Mohr, Regesten, I. S. 24, Nr. 130, vergl. mit 365. 4) Bluntschli, Staats- und Rechtsgesch. der Stadt und Landschaft Zürich, I. S. 323.
also in 4 mittel- und niederrbeinischen Städten, bildeten die Tuchweber die oberste Zunft; zu Basel war die Grautücherzunft wenigstens die erste nach den Herrenzünften und wurde nachmals mit derjenigen der Kaufleute vereinigt.1) Die älteste bekannte Zunfturkunde ist diejenige der Bettziechweber der römischen Stadt Köln vom J. 1149, welche Weber gleichfalls eine Bruderschaft bilden und durch die Urkunde a communi bono fraternitatis ein Mitrecht an dem Platze der Leinweber erhalten. Köln hatte um diese Zeit mehrere Weberinnungen und diese, wie überhaupt die städtischen Zünfte, erwarben in demselben Verhältniss, in welchem sie aus der Hofhörigkeit und Abhängigkeit heraustraten und sich den täglichen Dienstleistungen an den Grundherren entziehen konnten, das Marktrecht (forum rerum venalium), – das Recht, für sich selbst zu arbeiten und ihre Arbeiten auf dem offenen Markte zu verkaufen. Das römische Marktrecht,2) der Handel und die städtische Freiheit und Wohlhabenheit sind daher gleichbedeutend und ebendeshalb erscheinen auch in jenen Zeiten die Tuchmacher oder Tuchweber (pannifices) mit den Tuchhändlern (pannicidae), z. B. in dem Prager Stadtrechte aus dem 14ten Jahrh., in so inniger Verbindung. Zu Zürich, woselbst in einer Urkunde der Benedictinerabtei Pfävers vom 6. Oetober 1315 auch bereits ein Heinrich Trueber als Wechsler genannt wird,3) werden im J. 1336 unter den damaligen 13 Zünften aufgezählt: eine Zunft der Tuchscheerer, Schneider und Kürschner; eine Zunft der Wollenweber, Wollenschlager, Grautucher und Hutmacher; eine Zunft der Leineweber, Leinwater und Bleicher.4)
Auch zu Speier wurde im J. 1349 ein Zunftregiment mit 13 Zünften eingerichtet, worunter die Patricier die Zunft 1) Arnold, S. 28. 2) Eichhorn, St.- und R-Gesch., I. §. 173 und 243, 312. 3) Mohr, Regesten, I. S. 24, Nr. 130, vergl. mit 365. 4) Bluntschli, Staats- und Rechtsgesch. der Stadt und Landschaft Zürich, I. S. 323.
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also in 4 mittel- und niederrbeinischen Städten, bildeten die Tuchweber die oberste Zunft; zu Basel war die Grautücherzunft wenigstens die erste nach den Herrenzünften und wurde nachmals mit derjenigen der Kaufleute vereinigt. 1) Die älteste bekannte Zunfturkunde ist diejenige der Bettziechweber der römischen Stadt Köln vom J. 1149, welche Weber gleichfalls eine Bruderschaft bilden und durch die Urkunde a communi bono fraternitatis ein Mitrecht an dem Platze der Leinweber erhalten. Köln hatte um diese Zeit mehrere Weberinnungen und diese, wie überhaupt die städtischen Zünfte, erwarben in demselben Verhältniss, in welchem sie aus der Hofhörigkeit und Abhängigkeit heraustraten und sich den täglichen Dienstleistungen an den Grundherren entziehen konnten, das Marktrecht (forum rerum venalium), – das Recht, für sich selbst zu arbeiten und ihre Arbeiten auf dem offenen Markte zu verkaufen. Das römische Marktrecht, 2) der Handel und die städtische Freiheit und Wohlhabenheit sind daher gleichbedeutend und ebendeshalb erscheinen auch in jenen Zeiten die Tuchmacher oder Tuchweber (pannifices) mit den Tuchhändlern (pannicidae), z. B. in dem Prager Stadtrechte aus dem 14ten Jahrh., in so inniger Verbindung. Zu Zürich, woselbst in einer Urkunde der Benedictinerabtei Pfävers vom 6. Oetober 1315 auch bereits ein Heinrich Trueber als Wechsler genannt wird, 3) werden im J. 1336 unter den damaligen 13 Zünften aufgezählt:
eine Zunft der Tuchscheerer, Schneider und Kürschner;
eine Zunft der Wollenweber, Wollenschlager, Grautucher und Hutmacher;
eine Zunft der Leineweber, Leinwater und Bleicher. 4)
Auch zu Speier wurde im J. 1349 ein Zunftregiment mit 13 Zünften eingerichtet, worunter die Patricier die Zunft
1) Arnold, S. 28.
2) Eichhorn, St.- und R-Gesch., I. §. 173 und 243, 312.
3) Mohr, Regesten, I. S. 24, Nr. 130, vergl. mit 365.
4) Bluntschli, Staats- und Rechtsgesch. der Stadt und Landschaft Zürich, I. S. 323.
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