Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.

Bild:
<< vorherige Seite

(chaussetiers, der Strumpfmacher),1) welche auch eine eigene Bruderschaft ausmachten, so dass man in die Zunft und in die Bruderschaft nur zugleich eintreten konnte, u. s. w. Die Statuten der Wollenweber gehören zu den umfangreichsten der ganzen Sammlung des Boileau, da sie die Tuchmacher und Tuchhändler zugleich umfassen und damals Paris neben St. Denis und Lagny sehr viele gewöhnliche Tücher fabricirte, was sich späterhin verlor. Die sarazenischen Teppiche scheinen Luxusteppiche gewesen zu sein, welche den orientalischen nachgeahmt wurden und daher den Namen der sarazenischen trugen. Ein solcher Teppichwirker darf nicht mehr als einen Lehrling annehmen und auf nicht weniger als 8 Jahre; der Lehrvertrag darf nur in Gegenwart von zwei oder drei Sachverständigen abgeschlossen werden; kein Geselle darf eingestellt werden, der nicht wenigstens vorher beschworen hat, gehörig gelernt zu haben und losgesprochen worden zu sein; keine Frau darf das Handwerk ausüben, weil es zu schwer ist. Beim Nachtlicht darf nicht gearbeitet werden. Diese Teppichwirker arbeiten, wie ihre Statuten erklären, blos für die Kirchen, für die Edelleute und für die Vornehmen, wie für den König und die Grafen; deshalb sind sie auch vom nächtlichen Wachtdienste befreiet, Die Bruderschaft der Tapetenwirker hatte ihre Kapelle in der Kirche der Saints-Innocens. Die Tapissiers de tapiz nostrez woben, wie es scheint, grobe farbige Bettdecken und dergleichen von Wolle. - Die Leinwandhändler hatten auch weibliche Arbeiterinnen (ouvrieres), welche aber 6 Jahre oder länger gelernt haben mussten. - Im Innern Deutschlands war Halle für den Tuchhandel ein sehr wichtiger Tuchhandelplatz; feine Tücher aller Art wurden hier verkauft und vorzüglich nach Pommerland versendet.2)

Auch das Münzrecht erscheint gleich dem Handwerks- und dem Marktrechte als eine wesentliche Befugniss der mittelalterlichen Städte, und wo im frühern Mittelalter das eine oder das andere Recht, namentlich das Münzrecht angetroffen wird, darf es im Allgemeinen als ein Ueberrest

1) Depping, S. 138.
2) Mannert, Gesch. der Deutschen, II. S. 546.

(chaussetiers, der Strumpfmacher),1) welche auch eine eigene Bruderschaft ausmachten, so dass man in die Zunft und in die Bruderschaft nur zugleich eintreten konnte, u. s. w. Die Statuten der Wollenweber gehören zu den umfangreichsten der ganzen Sammlung des Boileau, da sie die Tuchmacher und Tuchhändler zugleich umfassen und damals Paris neben St. Denis und Lagny sehr viele gewöhnliche Tücher fabricirte, was sich späterhin verlor. Die sarazenischen Teppiche scheinen Luxusteppiche gewesen zu sein, welche den orientalischen nachgeahmt wurden und daher den Namen der sarazenischen trugen. Ein solcher Teppichwirker darf nicht mehr als einen Lehrling annehmen und auf nicht weniger als 8 Jahre; der Lehrvertrag darf nur in Gegenwart von zwei oder drei Sachverständigen abgeschlossen werden; kein Geselle darf eingestellt werden, der nicht wenigstens vorher beschworen hat, gehörig gelernt zu haben und losgesprochen worden zu sein; keine Frau darf das Handwerk ausüben, weil es zu schwer ist. Beim Nachtlicht darf nicht gearbeitet werden. Diese Teppichwirker arbeiten, wie ihre Statuten erklären, blos für die Kirchen, für die Edelleute und für die Vornehmen, wie für den König und die Grafen; deshalb sind sie auch vom nächtlichen Wachtdienste befreiet, Die Bruderschaft der Tapetenwirker hatte ihre Kapelle in der Kirche der Saints-Innocens. Die Tapissiers de tapiz nostrez woben, wie es scheint, grobe farbige Bettdecken und dergleichen von Wolle. – Die Leinwandhändler hatten auch weibliche Arbeiterinnen (ouvrières), welche aber 6 Jahre oder länger gelernt haben mussten. – Im Innern Deutschlands war Halle für den Tuchhandel ein sehr wichtiger Tuchhandelplatz; feine Tücher aller Art wurden hier verkauft und vorzüglich nach Pommerland versendet.2)

Auch das Münzrecht erscheint gleich dem Handwerks- und dem Marktrechte als eine wesentliche Befugniss der mittelalterlichen Städte, und wo im frühern Mittelalter das eine oder das andere Recht, namentlich das Münzrecht angetroffen wird, darf es im Allgemeinen als ein Ueberrest

1) Depping, S. 138.
2) Mannert, Gesch. der Deutschen, II. S. 546.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0315" n="295"/>
(chaussetiers, der Strumpfmacher),<note place="foot" n="1)">Depping, S. 138.<lb/></note> welche auch eine eigene Bruderschaft ausmachten, so dass man in die Zunft und in die Bruderschaft nur zugleich eintreten konnte, u. s. w. Die Statuten der Wollenweber gehören zu den umfangreichsten der ganzen Sammlung des Boileau, da sie die Tuchmacher und Tuchhändler zugleich umfassen und damals Paris neben St. Denis und Lagny sehr viele gewöhnliche Tücher fabricirte, was sich späterhin verlor. Die sarazenischen Teppiche scheinen Luxusteppiche gewesen zu sein, welche den orientalischen nachgeahmt wurden und daher den Namen der sarazenischen trugen. Ein solcher Teppichwirker darf nicht mehr als einen Lehrling annehmen und auf nicht weniger als 8 Jahre; der Lehrvertrag darf nur in Gegenwart von zwei oder drei Sachverständigen abgeschlossen werden; kein Geselle darf eingestellt werden, der nicht wenigstens vorher beschworen hat, gehörig gelernt zu haben und losgesprochen worden zu sein; keine Frau darf das Handwerk ausüben, weil es zu schwer ist. Beim Nachtlicht darf nicht gearbeitet werden. Diese Teppichwirker arbeiten, wie ihre Statuten erklären, blos für die Kirchen, für die Edelleute und für die Vornehmen, wie für den König und die Grafen; deshalb sind sie auch vom nächtlichen Wachtdienste befreiet, Die Bruderschaft der Tapetenwirker hatte ihre Kapelle in der Kirche der Saints-Innocens. Die Tapissiers de tapiz nostrez woben, wie es scheint, grobe farbige Bettdecken und dergleichen von Wolle. &#x2013; Die Leinwandhändler hatten auch weibliche Arbeiterinnen (ouvrières), welche aber 6 Jahre oder länger gelernt haben mussten. &#x2013; Im Innern Deutschlands war Halle für den Tuchhandel ein sehr wichtiger Tuchhandelplatz; feine Tücher aller Art wurden hier verkauft und vorzüglich nach Pommerland versendet.<note place="foot" n="2)">Mannert, Gesch. der Deutschen, II. S. 546.</note></p>
        <p>
 Auch das Münzrecht erscheint gleich dem Handwerks- und dem Marktrechte als eine wesentliche Befugniss der mittelalterlichen Städte, und wo im frühern Mittelalter das eine oder das andere Recht, namentlich das Münzrecht angetroffen wird, darf es im Allgemeinen als ein Ueberrest
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[295/0315] (chaussetiers, der Strumpfmacher), 1) welche auch eine eigene Bruderschaft ausmachten, so dass man in die Zunft und in die Bruderschaft nur zugleich eintreten konnte, u. s. w. Die Statuten der Wollenweber gehören zu den umfangreichsten der ganzen Sammlung des Boileau, da sie die Tuchmacher und Tuchhändler zugleich umfassen und damals Paris neben St. Denis und Lagny sehr viele gewöhnliche Tücher fabricirte, was sich späterhin verlor. Die sarazenischen Teppiche scheinen Luxusteppiche gewesen zu sein, welche den orientalischen nachgeahmt wurden und daher den Namen der sarazenischen trugen. Ein solcher Teppichwirker darf nicht mehr als einen Lehrling annehmen und auf nicht weniger als 8 Jahre; der Lehrvertrag darf nur in Gegenwart von zwei oder drei Sachverständigen abgeschlossen werden; kein Geselle darf eingestellt werden, der nicht wenigstens vorher beschworen hat, gehörig gelernt zu haben und losgesprochen worden zu sein; keine Frau darf das Handwerk ausüben, weil es zu schwer ist. Beim Nachtlicht darf nicht gearbeitet werden. Diese Teppichwirker arbeiten, wie ihre Statuten erklären, blos für die Kirchen, für die Edelleute und für die Vornehmen, wie für den König und die Grafen; deshalb sind sie auch vom nächtlichen Wachtdienste befreiet, Die Bruderschaft der Tapetenwirker hatte ihre Kapelle in der Kirche der Saints-Innocens. Die Tapissiers de tapiz nostrez woben, wie es scheint, grobe farbige Bettdecken und dergleichen von Wolle. – Die Leinwandhändler hatten auch weibliche Arbeiterinnen (ouvrières), welche aber 6 Jahre oder länger gelernt haben mussten. – Im Innern Deutschlands war Halle für den Tuchhandel ein sehr wichtiger Tuchhandelplatz; feine Tücher aller Art wurden hier verkauft und vorzüglich nach Pommerland versendet. 2) Auch das Münzrecht erscheint gleich dem Handwerks- und dem Marktrechte als eine wesentliche Befugniss der mittelalterlichen Städte, und wo im frühern Mittelalter das eine oder das andere Recht, namentlich das Münzrecht angetroffen wird, darf es im Allgemeinen als ein Ueberrest 1) Depping, S. 138. 2) Mannert, Gesch. der Deutschen, II. S. 546.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Internetloge: Bereitstellung der Texttranskription. (2013-08-21T13:44:32Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Frederike Neuber: Bearbeitung der digitalen Edition. (2013-08-21T13:44:32Z)
Christian Thomas: Bearbeitung der digitalen Edition. (2013-08-21T13:44:32Z)
Maxi Grubert: Bearbeitung der digitalen Edition. (2013-08-21T13:44:32Z)
Bayerische Staatsbibliothek Digital: Bereitstellung der Bilddigitalisate. (2013-08-21T13:44:32Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Silbentrennung: aufgelöst
  • Zeilenumbrüche markiert: nein



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/315
Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 295. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/315>, abgerufen am 24.11.2024.