Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.(chaussetiers, der Strumpfmacher),1) welche auch eine eigene Bruderschaft ausmachten, so dass man in die Zunft und in die Bruderschaft nur zugleich eintreten konnte, u. s. w. Die Statuten der Wollenweber gehören zu den umfangreichsten der ganzen Sammlung des Boileau, da sie die Tuchmacher und Tuchhändler zugleich umfassen und damals Paris neben St. Denis und Lagny sehr viele gewöhnliche Tücher fabricirte, was sich späterhin verlor. Die sarazenischen Teppiche scheinen Luxusteppiche gewesen zu sein, welche den orientalischen nachgeahmt wurden und daher den Namen der sarazenischen trugen. Ein solcher Teppichwirker darf nicht mehr als einen Lehrling annehmen und auf nicht weniger als 8 Jahre; der Lehrvertrag darf nur in Gegenwart von zwei oder drei Sachverständigen abgeschlossen werden; kein Geselle darf eingestellt werden, der nicht wenigstens vorher beschworen hat, gehörig gelernt zu haben und losgesprochen worden zu sein; keine Frau darf das Handwerk ausüben, weil es zu schwer ist. Beim Nachtlicht darf nicht gearbeitet werden. Diese Teppichwirker arbeiten, wie ihre Statuten erklären, blos für die Kirchen, für die Edelleute und für die Vornehmen, wie für den König und die Grafen; deshalb sind sie auch vom nächtlichen Wachtdienste befreiet, Die Bruderschaft der Tapetenwirker hatte ihre Kapelle in der Kirche der Saints-Innocens. Die Tapissiers de tapiz nostrez woben, wie es scheint, grobe farbige Bettdecken und dergleichen von Wolle. - Die Leinwandhändler hatten auch weibliche Arbeiterinnen (ouvrieres), welche aber 6 Jahre oder länger gelernt haben mussten. - Im Innern Deutschlands war Halle für den Tuchhandel ein sehr wichtiger Tuchhandelplatz; feine Tücher aller Art wurden hier verkauft und vorzüglich nach Pommerland versendet.2) Auch das Münzrecht erscheint gleich dem Handwerks- und dem Marktrechte als eine wesentliche Befugniss der mittelalterlichen Städte, und wo im frühern Mittelalter das eine oder das andere Recht, namentlich das Münzrecht angetroffen wird, darf es im Allgemeinen als ein Ueberrest 1) Depping, S. 138. 2) Mannert, Gesch. der Deutschen, II. S. 546.
(chaussetiers, der Strumpfmacher),1) welche auch eine eigene Bruderschaft ausmachten, so dass man in die Zunft und in die Bruderschaft nur zugleich eintreten konnte, u. s. w. Die Statuten der Wollenweber gehören zu den umfangreichsten der ganzen Sammlung des Boileau, da sie die Tuchmacher und Tuchhändler zugleich umfassen und damals Paris neben St. Denis und Lagny sehr viele gewöhnliche Tücher fabricirte, was sich späterhin verlor. Die sarazenischen Teppiche scheinen Luxusteppiche gewesen zu sein, welche den orientalischen nachgeahmt wurden und daher den Namen der sarazenischen trugen. Ein solcher Teppichwirker darf nicht mehr als einen Lehrling annehmen und auf nicht weniger als 8 Jahre; der Lehrvertrag darf nur in Gegenwart von zwei oder drei Sachverständigen abgeschlossen werden; kein Geselle darf eingestellt werden, der nicht wenigstens vorher beschworen hat, gehörig gelernt zu haben und losgesprochen worden zu sein; keine Frau darf das Handwerk ausüben, weil es zu schwer ist. Beim Nachtlicht darf nicht gearbeitet werden. Diese Teppichwirker arbeiten, wie ihre Statuten erklären, blos für die Kirchen, für die Edelleute und für die Vornehmen, wie für den König und die Grafen; deshalb sind sie auch vom nächtlichen Wachtdienste befreiet, Die Bruderschaft der Tapetenwirker hatte ihre Kapelle in der Kirche der Saints-Innocens. Die Tapissiers de tapiz nostrez woben, wie es scheint, grobe farbige Bettdecken und dergleichen von Wolle. – Die Leinwandhändler hatten auch weibliche Arbeiterinnen (ouvrières), welche aber 6 Jahre oder länger gelernt haben mussten. – Im Innern Deutschlands war Halle für den Tuchhandel ein sehr wichtiger Tuchhandelplatz; feine Tücher aller Art wurden hier verkauft und vorzüglich nach Pommerland versendet.2) Auch das Münzrecht erscheint gleich dem Handwerks- und dem Marktrechte als eine wesentliche Befugniss der mittelalterlichen Städte, und wo im frühern Mittelalter das eine oder das andere Recht, namentlich das Münzrecht angetroffen wird, darf es im Allgemeinen als ein Ueberrest 1) Depping, S. 138. 2) Mannert, Gesch. der Deutschen, II. S. 546.
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(chaussetiers, der Strumpfmacher), 1) welche auch eine eigene Bruderschaft ausmachten, so dass man in die Zunft und in die Bruderschaft nur zugleich eintreten konnte, u. s. w. Die Statuten der Wollenweber gehören zu den umfangreichsten der ganzen Sammlung des Boileau, da sie die Tuchmacher und Tuchhändler zugleich umfassen und damals Paris neben St. Denis und Lagny sehr viele gewöhnliche Tücher fabricirte, was sich späterhin verlor. Die sarazenischen Teppiche scheinen Luxusteppiche gewesen zu sein, welche den orientalischen nachgeahmt wurden und daher den Namen der sarazenischen trugen. Ein solcher Teppichwirker darf nicht mehr als einen Lehrling annehmen und auf nicht weniger als 8 Jahre; der Lehrvertrag darf nur in Gegenwart von zwei oder drei Sachverständigen abgeschlossen werden; kein Geselle darf eingestellt werden, der nicht wenigstens vorher beschworen hat, gehörig gelernt zu haben und losgesprochen worden zu sein; keine Frau darf das Handwerk ausüben, weil es zu schwer ist. Beim Nachtlicht darf nicht gearbeitet werden. Diese Teppichwirker arbeiten, wie ihre Statuten erklären, blos für die Kirchen, für die Edelleute und für die Vornehmen, wie für den König und die Grafen; deshalb sind sie auch vom nächtlichen Wachtdienste befreiet, Die Bruderschaft der Tapetenwirker hatte ihre Kapelle in der Kirche der Saints-Innocens. Die Tapissiers de tapiz nostrez woben, wie es scheint, grobe farbige Bettdecken und dergleichen von Wolle. – Die Leinwandhändler hatten auch weibliche Arbeiterinnen (ouvrières), welche aber 6 Jahre oder länger gelernt haben mussten. – Im Innern Deutschlands war Halle für den Tuchhandel ein sehr wichtiger Tuchhandelplatz; feine Tücher aller Art wurden hier verkauft und vorzüglich nach Pommerland versendet. 2)
Auch das Münzrecht erscheint gleich dem Handwerks- und dem Marktrechte als eine wesentliche Befugniss der mittelalterlichen Städte, und wo im frühern Mittelalter das eine oder das andere Recht, namentlich das Münzrecht angetroffen wird, darf es im Allgemeinen als ein Ueberrest
1) Depping, S. 138.
2) Mannert, Gesch. der Deutschen, II. S. 546.
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Zitationshilfe: | Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 295. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/315>, abgerufen am 17.07.2024. |