Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.des römischen Städtelebens1) angesehen werden, wie dieses auch Mannert, a. a. O., und Eichhorn, Staats- und Rechtsgesch., I. §. 89, annehmen. Man dürfte darnach die Reichsstädte erklären als die aus dem römischen Reiche noch erhaltenen Städte, oder Orte mit städtischen Rechten, wie vorzüglich mit dem Markt- und mit dem Münzrechte. Wo diese Städte den Bischöfen erlagen, erlangten diese begreiflich auch das Münzrecht. So heisst es z. B. in einer Urkunde Otto II. vom J. 974 bei Boehmer, regesta, Nr. 464: "Monetam, quod hactenus ad ipsius praefate civitatis conpertinere et servire videbatur - (episcopo) in perhenne proprium donavimus." Die Marktvorsteher und Münzmeister, die Markt- und Münzpolizei neben der Polizei über die Handwerke sind daher überall die Grundlage der sich ausbildenden städtischen Verfassungen und Verwaltungen. Neues wird seltener erfunden und eingeführt, aber dass das Vorhandene übertragen und weiter gebildet werde, liegt im natürlichen und gewöhnlichen Gange des Lebens und der Geschichte. Die seit dem Anfange des 10ten Jahrh. aufkommenden und stets mehr und mehr verlangten königlichen oder kaiserlichen Städteprivilegien2) sind nichts anderes, als die Bestätigung und Ausdehnung der noch bestehenden römischen Städteverfassung, der römischen Märkte, Münzen und Handwerke vorzüglich, für die alten oder neu gegründeten Städte.3) Das römische Recht drang noch mehr von den Städten mit dem gesammten römischen Leben und römischer Gesittung in Deutschland ein, als durch die italienischen Universitäten und die dort gebildeten Doctoren juris utriusque, - juris civilis et canonici. Die Reichsstädte waren so sehr die letzten Trümmer4) einer geordneten Reichsverwaltung, dass nur mit ihrer Hülfe in Frankreich die centrale königliche Gewalt begründet wurde und bei klugerer Benützung in Deutschland hätte begründet wer- 1) Vergl. auch Brunn, Gesch. der griech. Künstler, II. S. 415 ff.: "Die Münzstempelschneider"; Weiske's Rechtslexikon unter Münzen. 2) Mannert, II. S. 544 ff. vergl. mit S. 559 und I. S. 378 ff. 3) Vergl. auch Unger, die altdeutsche Gerichts-Verfassung, §. 48. 4) Vergl. auch Eichhorn, St.- und R.-Gesch., Il. §. 296.
des römischen Städtelebens1) angesehen werden, wie dieses auch Mannert, a. a. O., und Eichhorn, Staats- und Rechtsgesch., I. §. 89, annehmen. Man dürfte darnach die Reichsstädte erklären als die aus dem römischen Reiche noch erhaltenen Städte, oder Orte mit städtischen Rechten, wie vorzüglich mit dem Markt- und mit dem Münzrechte. Wo diese Städte den Bischöfen erlagen, erlangten diese begreiflich auch das Münzrecht. So heisst es z. B. in einer Urkunde Otto II. vom J. 974 bei Boehmer, regesta, Nr. 464: „Monetam, quod hactenus ad ipsius praefate civitatis conpertinere et servire videbatur – (episcopo) in perhenne proprium donavimus.“ Die Marktvorsteher und Münzmeister, die Markt- und Münzpolizei neben der Polizei über die Handwerke sind daher überall die Grundlage der sich ausbildenden städtischen Verfassungen und Verwaltungen. Neues wird seltener erfunden und eingeführt, aber dass das Vorhandene übertragen und weiter gebildet werde, liegt im natürlichen und gewöhnlichen Gange des Lebens und der Geschichte. Die seit dem Anfange des 10ten Jahrh. aufkommenden und stets mehr und mehr verlangten königlichen oder kaiserlichen Städteprivilegien2) sind nichts anderes, als die Bestätigung und Ausdehnung der noch bestehenden römischen Städteverfassung, der römischen Märkte, Münzen und Handwerke vorzüglich, für die alten oder neu gegründeten Städte.3) Das römische Recht drang noch mehr von den Städten mit dem gesammten römischen Leben und römischer Gesittung in Deutschland ein, als durch die italienischen Universitäten und die dort gebildeten Doctoren juris utriusque, – juris civilis et canonici. Die Reichsstädte waren so sehr die letzten Trümmer4) einer geordneten Reichsverwaltung, dass nur mit ihrer Hülfe in Frankreich die centrale königliche Gewalt begründet wurde und bei klugerer Benützung in Deutschland hätte begründet wer- 1) Vergl. auch Brunn, Gesch. der griech. Künstler, II. S. 415 ff.: „Die Münzstempelschneider“; Weiske’s Rechtslexikon unter Münzen. 2) Mannert, II. S. 544 ff. vergl. mit S. 559 und I. S. 378 ff. 3) Vergl. auch Unger, die altdeutsche Gerichts-Verfassung, §. 48. 4) Vergl. auch Eichhorn, St.- und R.-Gesch., Il. §. 296.
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des römischen Städtelebens 1) angesehen werden, wie dieses auch Mannert, a. a. O., und Eichhorn, Staats- und Rechtsgesch., I. §. 89, annehmen. Man dürfte darnach die Reichsstädte erklären als die aus dem römischen Reiche noch erhaltenen Städte, oder Orte mit städtischen Rechten, wie vorzüglich mit dem Markt- und mit dem Münzrechte. Wo diese Städte den Bischöfen erlagen, erlangten diese begreiflich auch das Münzrecht. So heisst es z. B. in einer Urkunde Otto II. vom J. 974 bei Boehmer, regesta, Nr. 464: „Monetam, quod hactenus ad ipsius praefate civitatis conpertinere et servire videbatur – (episcopo) in perhenne proprium donavimus.“ Die Marktvorsteher und Münzmeister, die Markt- und Münzpolizei neben der Polizei über die Handwerke sind daher überall die Grundlage der sich ausbildenden städtischen Verfassungen und Verwaltungen. Neues wird seltener erfunden und eingeführt, aber dass das Vorhandene übertragen und weiter gebildet werde, liegt im natürlichen und gewöhnlichen Gange des Lebens und der Geschichte. Die seit dem Anfange des 10ten Jahrh. aufkommenden und stets mehr und mehr verlangten königlichen oder kaiserlichen Städteprivilegien 2) sind nichts anderes, als die Bestätigung und Ausdehnung der noch bestehenden römischen Städteverfassung, der römischen Märkte, Münzen und Handwerke vorzüglich, für die alten oder neu gegründeten Städte. 3) Das römische Recht drang noch mehr von den Städten mit dem gesammten römischen Leben und römischer Gesittung in Deutschland ein, als durch die italienischen Universitäten und die dort gebildeten Doctoren juris utriusque, – juris civilis et canonici. Die Reichsstädte waren so sehr die letzten Trümmer 4) einer geordneten Reichsverwaltung, dass nur mit ihrer Hülfe in Frankreich die centrale königliche Gewalt begründet wurde und bei klugerer Benützung in Deutschland hätte begründet wer-
1) Vergl. auch Brunn, Gesch. der griech. Künstler, II. S. 415 ff.: „Die Münzstempelschneider“; Weiske’s Rechtslexikon unter Münzen.
2) Mannert, II. S. 544 ff. vergl. mit S. 559 und I. S. 378 ff.
3) Vergl. auch Unger, die altdeutsche Gerichts-Verfassung, §. 48.
4) Vergl. auch Eichhorn, St.- und R.-Gesch., Il. §. 296.
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