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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.

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erzeugte und nährte einen gewissen Freiheits- und Unabhängigkeitssinn, wenigstens einen Künstlerstolz in ihnen, der sie den Mönchen und Priestern doch nicht allzu fügsam und unterwürfig werden liess. Um das Hervorgehen der Freimaurerei aus der benedictinischen Klosterregel möglich und wahrscheinlich machen zu können, hat z. B. Bobrik, Gesch. der Freimaurerei, Zürich 1838, S. 109 ff., zu begründen versucht, dass Benedictus von Nursia seine Regel hauptsächlich nach dem Vorbilde des pythagoreischen Bundes entworfen habe. Immerhin ist das beschauliche und büssende Leben, das Klosterwesen ägyptischen und eigentlich heidnischen Ursprungs und hängt sicherlich mit den Therapeuten und Essäern und durch diese mit den Pythagoräern zusammen, wie das ganze Christenthum mit allen seinen Einrichtungen nicht ein völlig Neues ist und sein kann. Die Baukunst und die Verbindungen der Bauleute haben am wenigsten die Benedictiner oder gar die spätern Cistercienser neu erfunden und eingeführt, sondern sind darin nur die Schüler und Nachahmer der Römer und Griechen, so dass der Zusammenhang mit den letztern nicht geleugnet werden kann und noch Römisches und Griechisches sich muss auffinden lassen. Der reinen Mönchsverfassung und Mönchspolitik, welche von den maurerischen Grosslogen, sogar von der schweizerischen noch dermalen festgehalten wird, gehört aber der Beschluss der Cistercienser an, dass kein Abt, Mönch oder Neuling ohne Erlaubniss der allgemeinen Ordensversammlung Bücher schreiben und herausgeben dürfe.1) Bei den Trappisten, bei welchen alle Klosterbeamtungen nur zeitlich oder gewöhnlich blos auf ein Jahr besetzt werden, erfolgt die Niederlegung und die neue Verleihung des Amtes durchaus in derselben Weise wie bei den Maurern, indem nämlich alle Amtszeichen auf einem Tische vor dem Abte niedergelegt und von diesem den neuen Beamten begrüssend überreicht werden.2)

Noch mehr Vergleichungspunkte bieten die Bauhütten mit den gleichzeitigen und in vieler Hinsicht auch gleich-

1) Raumer, Vl. S. 449.
2) Ausland für 1834, S. 1417.

erzeugte und nährte einen gewissen Freiheits- und Unabhängigkeitssinn, wenigstens einen Künstlerstolz in ihnen, der sie den Mönchen und Priestern doch nicht allzu fügsam und unterwürfig werden liess. Um das Hervorgehen der Freimaurerei aus der benedictinischen Klosterregel möglich und wahrscheinlich machen zu können, hat z. B. Bobrik, Gesch. der Freimaurerei, Zürich 1838, S. 109 ff., zu begründen versucht, dass Benedictus von Nursia seine Regel hauptsächlich nach dem Vorbilde des pythagoreischen Bundes entworfen habe. Immerhin ist das beschauliche und büssende Leben, das Klosterwesen ägyptischen und eigentlich heidnischen Ursprungs und hängt sicherlich mit den Therapeuten und Essäern und durch diese mit den Pythagoräern zusammen, wie das ganze Christenthum mit allen seinen Einrichtungen nicht ein völlig Neues ist und sein kann. Die Baukunst und die Verbindungen der Bauleute haben am wenigsten die Benedictiner oder gar die spätern Cistercienser neu erfunden und eingeführt, sondern sind darin nur die Schüler und Nachahmer der Römer und Griechen, so dass der Zusammenhang mit den letztern nicht geleugnet werden kann und noch Römisches und Griechisches sich muss auffinden lassen. Der reinen Mönchsverfassung und Mönchspolitik, welche von den maurerischen Grosslogen, sogar von der schweizerischen noch dermalen festgehalten wird, gehört aber der Beschluss der Cistercienser an, dass kein Abt, Mönch oder Neuling ohne Erlaubniss der allgemeinen Ordensversammlung Bücher schreiben und herausgeben dürfe.1) Bei den Trappisten, bei welchen alle Klosterbeamtungen nur zeitlich oder gewöhnlich blos auf ein Jahr besetzt werden, erfolgt die Niederlegung und die neue Verleihung des Amtes durchaus in derselben Weise wie bei den Maurern, indem nämlich alle Amtszeichen auf einem Tische vor dem Abte niedergelegt und von diesem den neuen Beamten begrüssend überreicht werden.2)

Noch mehr Vergleichungspunkte bieten die Bauhütten mit den gleichzeitigen und in vieler Hinsicht auch gleich-

1) Raumer, Vl. S. 449.
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[408/0428] erzeugte und nährte einen gewissen Freiheits- und Unabhängigkeitssinn, wenigstens einen Künstlerstolz in ihnen, der sie den Mönchen und Priestern doch nicht allzu fügsam und unterwürfig werden liess. Um das Hervorgehen der Freimaurerei aus der benedictinischen Klosterregel möglich und wahrscheinlich machen zu können, hat z. B. Bobrik, Gesch. der Freimaurerei, Zürich 1838, S. 109 ff., zu begründen versucht, dass Benedictus von Nursia seine Regel hauptsächlich nach dem Vorbilde des pythagoreischen Bundes entworfen habe. Immerhin ist das beschauliche und büssende Leben, das Klosterwesen ägyptischen und eigentlich heidnischen Ursprungs und hängt sicherlich mit den Therapeuten und Essäern und durch diese mit den Pythagoräern zusammen, wie das ganze Christenthum mit allen seinen Einrichtungen nicht ein völlig Neues ist und sein kann. Die Baukunst und die Verbindungen der Bauleute haben am wenigsten die Benedictiner oder gar die spätern Cistercienser neu erfunden und eingeführt, sondern sind darin nur die Schüler und Nachahmer der Römer und Griechen, so dass der Zusammenhang mit den letztern nicht geleugnet werden kann und noch Römisches und Griechisches sich muss auffinden lassen. Der reinen Mönchsverfassung und Mönchspolitik, welche von den maurerischen Grosslogen, sogar von der schweizerischen noch dermalen festgehalten wird, gehört aber der Beschluss der Cistercienser an, dass kein Abt, Mönch oder Neuling ohne Erlaubniss der allgemeinen Ordensversammlung Bücher schreiben und herausgeben dürfe. 1) Bei den Trappisten, bei welchen alle Klosterbeamtungen nur zeitlich oder gewöhnlich blos auf ein Jahr besetzt werden, erfolgt die Niederlegung und die neue Verleihung des Amtes durchaus in derselben Weise wie bei den Maurern, indem nämlich alle Amtszeichen auf einem Tische vor dem Abte niedergelegt und von diesem den neuen Beamten begrüssend überreicht werden. 2) Noch mehr Vergleichungspunkte bieten die Bauhütten mit den gleichzeitigen und in vieler Hinsicht auch gleich- 1) Raumer, Vl. S. 449. 2) Ausland für 1834, S. 1417.

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 408. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/428>, abgerufen am 01.06.2024.