Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.artigen Universitäten.1) Dass die Universitäten als Rechtsinstitute, als universsitates, corporationes, collegia reinen römischen Rechtes seien, bedarf kaum der Erwähnung, geschweige denn irgend eines weitern Beweises. Die Universitäten sind sodann durch keinen Act kirchlicher oder staatlicher Gesetzgebung oder Verwaltung entstanden, sondern haben sich zunächst in den italienischen und gallischen Städten aus sich selbst gleichsam, aus dem wissenschaftlichen Bedürfniss und dem allgemeinen aufstrebenden Geiste der Zeit geboren. Eine Universität war anfänglich ein ganz freier städtischer Verein zur Lehre und Erlernung der Wissenschaften mit der Fähigkeit, über das Erlernte Zeugniss durch Verleihung einer akademischen Würde, der Doctorwürde zu ertheilen, zu welchem letztern Zwecke allein seit dem 13ten Jahrh. die päpstliche Bestätigung für die Universitäten nachgesucht zu werden pflegte. Studium generale hiess die Lehranstalt, weil sie ihrer Natur, nach Fremden wie Einheimischen geöffnet war, ja jene durch passende rücksichtsvolle Behandlung und mancherlei Begünstigungen herbeizulocken und bei sich zu behalten bemüht war. Ein solches studium generale, eine alle Menschen, die fremden wie die einheimischen, mit gleicher Liebe und Achtung aufnehmende, - eine stille Stätte der bauenden Menschheit und des menschlichen liebevollen Friedens sollte und musste eine jede Bauhütte, eine jede Loge sein. Z. B. noch zu dem Münsterbau zu Constanz am Ende des 15ten Jahrh. kamen Steinmetzen aus ganz Süddeutschland und noch weiter her zusammen.2) Ausgezeichnete Baumeister mussten wie ausgezeichnete Professoren gesucht und durch besondere Begünstigungen gewonnen werden, so Johannes von Gemünd für den Chorbau zu Freiburg.3) Mit den Universitäten erblühten überall die Wissenschaften, mit den Bauhütten entstanden Bauwerke; und von Kirche, Stadt und Staat wurden die Universitäten und Bauhütten ihrer segensvollen Wirksamkeit wegen beschützt und befreiet. Die vagi 1) Vergl. darüber Raumer, VI. S 450 ff. 2) Mone, Zeitschrift. III. S. 47 unten. 3) Schnaase VI. S. 265.
artigen Universitäten.1) Dass die Universitäten als Rechtsinstitute, als universsitates, corporationes, collegia reinen römischen Rechtes seien, bedarf kaum der Erwähnung, geschweige denn irgend eines weitern Beweises. Die Universitäten sind sodann durch keinen Act kirchlicher oder staatlicher Gesetzgebung oder Verwaltung entstanden, sondern haben sich zunächst in den italienischen und gallischen Städten aus sich selbst gleichsam, aus dem wissenschaftlichen Bedürfniss und dem allgemeinen aufstrebenden Geiste der Zeit geboren. Eine Universität war anfänglich ein ganz freier städtischer Verein zur Lehre und Erlernung der Wissenschaften mit der Fähigkeit, über das Erlernte Zeugniss durch Verleihung einer akademischen Würde, der Doctorwürde zu ertheilen, zu welchem letztern Zwecke allein seit dem 13ten Jahrh. die päpstliche Bestätigung für die Universitäten nachgesucht zu werden pflegte. Studium generale hiess die Lehranstalt, weil sie ihrer Natur, nach Fremden wie Einheimischen geöffnet war, ja jene durch passende rücksichtsvolle Behandlung und mancherlei Begünstigungen herbeizulocken und bei sich zu behalten bemüht war. Ein solches studium generale, eine alle Menschen, die fremden wie die einheimischen, mit gleicher Liebe und Achtung aufnehmende, – eine stille Stätte der bauenden Menschheit und des menschlichen liebevollen Friedens sollte und musste eine jede Bauhütte, eine jede Loge sein. Z. B. noch zu dem Münsterbau zu Constanz am Ende des 15ten Jahrh. kamen Steinmetzen aus ganz Süddeutschland und noch weiter her zusammen.2) Ausgezeichnete Baumeister mussten wie ausgezeichnete Professoren gesucht und durch besondere Begünstigungen gewonnen werden, so Johannes von Gemünd für den Chorbau zu Freiburg.3) Mit den Universitäten erblühten überall die Wissenschaften, mit den Bauhütten entstanden Bauwerke; und von Kirche, Stadt und Staat wurden die Universitäten und Bauhütten ihrer segensvollen Wirksamkeit wegen beschützt und befreiet. Die vagi 1) Vergl. darüber Raumer, VI. S 450 ff. 2) Mone, Zeitschrift. III. S. 47 unten. 3) Schnaase VI. S. 265.
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artigen Universitäten. 1) Dass die Universitäten als Rechtsinstitute, als universsitates, corporationes, collegia reinen römischen Rechtes seien, bedarf kaum der Erwähnung, geschweige denn irgend eines weitern Beweises. Die Universitäten sind sodann durch keinen Act kirchlicher oder staatlicher Gesetzgebung oder Verwaltung entstanden, sondern haben sich zunächst in den italienischen und gallischen Städten aus sich selbst gleichsam, aus dem wissenschaftlichen Bedürfniss und dem allgemeinen aufstrebenden Geiste der Zeit geboren. Eine Universität war anfänglich ein ganz freier städtischer Verein zur Lehre und Erlernung der Wissenschaften mit der Fähigkeit, über das Erlernte Zeugniss durch Verleihung einer akademischen Würde, der Doctorwürde zu ertheilen, zu welchem letztern Zwecke allein seit dem 13ten Jahrh. die päpstliche Bestätigung für die Universitäten nachgesucht zu werden pflegte. Studium generale hiess die Lehranstalt, weil sie ihrer Natur, nach Fremden wie Einheimischen geöffnet war, ja jene durch passende rücksichtsvolle Behandlung und mancherlei Begünstigungen herbeizulocken und bei sich zu behalten bemüht war. Ein solches studium generale, eine alle Menschen, die fremden wie die einheimischen, mit gleicher Liebe und Achtung aufnehmende, – eine stille Stätte der bauenden Menschheit und des menschlichen liebevollen Friedens sollte und musste eine jede Bauhütte, eine jede Loge sein. Z. B. noch zu dem Münsterbau zu Constanz am Ende des 15ten Jahrh. kamen Steinmetzen aus ganz Süddeutschland und noch weiter her zusammen. 2) Ausgezeichnete Baumeister mussten wie ausgezeichnete Professoren gesucht und durch besondere Begünstigungen gewonnen werden, so Johannes von Gemünd für den Chorbau zu Freiburg. 3) Mit den Universitäten erblühten überall die Wissenschaften, mit den Bauhütten entstanden Bauwerke; und von Kirche, Stadt und Staat wurden die Universitäten und Bauhütten ihrer segensvollen Wirksamkeit wegen beschützt und befreiet. Die vagi
1) Vergl. darüber Raumer, VI. S 450 ff.
2) Mone, Zeitschrift. III. S. 47 unten.
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