Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.Kunststyl gleich bestimmend und schöpferisch. Mehr Licht und Sicherheit über die Wirksamkeit und Verbreitung der Bauhütten und Baumeister könnte vielleicht aus der genauern und vollständigen Zusammenstellung der Steinmetzzeichen geschöpft werden, besonders wenn dabei untersucht und erhoben würde, ob unter den sog. Steinmetzzeichen nicht auch förmliche Schriftzeichen, Namenschiffern, sog. Binderunen1) enthalten seien; eine eigene Art der Binderunen waren wieder die sog. Stafkarleruner (Stabmannsrunen), die zum Theil als eine Geheimschrift im Norden gebraucht wurden und dazu besonders auch von den Bauleuten verwendet worden sein möchten. Die Steinmetzzeichen, um nach ihren verschiedenen möglichen Bedeutungen erforscht werden zu können, müssen zuvörderst nach Art der griechischen und römischen Inscriptionen gesammelt und herausgegeben werden, was den Grosslogen eine heilige Aufgabe sein sollte.2) - Hausmarken hatten auch jedenfalls schon die alten Assyrier, da z. B. auf einem von Layard zu Nimrud (Ninive) aufgefundenen Obelisken, welcher zufolge Braun, I. S. 224, aus der zweiten Hälfte des 9ten Jahrb. stammt, die sämmtlichen, dem Könige als Geschenk oder als Tribut darzubringenden Thiere auf dem vordern linken Oberschenkel ein deutliches Hufeisen eingebrannt haben.3) Will man von den Gebräuchen der heutigen Freimaurerlogen einen Schluss zurückwagen auf Das, was einstens in den wirklichen Bauhütten Sitte gewesen, könnte die Beleihung mit den Rechten der Bauhütte, die Einkleidung und Aufnahme zum Mitgliede der Bauhütte durch Ueberreichung von einem Paar neuer Handschuhe erfolgt sein, wie Handschuhe in dieser symbolischen Weise rechtlich gebraucht wurden.4) Solche Bauhütten konnten wenigstens bis zum J. 1232 rechtlich in den erzbischöflichen und bischöflichen Städten nicht ohne die Zustimmung des Erzbischofs und Bischofs 1) Leitfaden zur nordischen Alterthumskunde, S. 76. 2) Vergl. meinen Aufruf in Nr. 4 der Bauhütte für 1862. 3) Meissner, Fig. 76 und 12. 4) Grimm, Rechtsalterthümer, S. 155; Gaupp, Stadtrechte, I. S. 18.
Kunststyl gleich bestimmend und schöpferisch. Mehr Licht und Sicherheit über die Wirksamkeit und Verbreitung der Bauhütten und Baumeister könnte vielleicht aus der genauern und vollständigen Zusammenstellung der Steinmetzzeichen geschöpft werden, besonders wenn dabei untersucht und erhoben würde, ob unter den sog. Steinmetzzeichen nicht auch förmliche Schriftzeichen, Namenschiffern, sog. Binderunen1) enthalten seien; eine eigene Art der Binderunen waren wieder die sog. Stafkarleruner (Stabmannsrunen), die zum Theil als eine Geheimschrift im Norden gebraucht wurden und dazu besonders auch von den Bauleuten verwendet worden sein möchten. Die Steinmetzzeichen, um nach ihren verschiedenen möglichen Bedeutungen erforscht werden zu können, müssen zuvörderst nach Art der griechischen und römischen Inscriptionen gesammelt und herausgegeben werden, was den Grosslogen eine heilige Aufgabe sein sollte.2) – Hausmarken hatten auch jedenfalls schon die alten Assyrier, da z. B. auf einem von Layard zu Nimrud (Ninive) aufgefundenen Obelisken, welcher zufolge Braun, I. S. 224, aus der zweiten Hälfte des 9ten Jahrb. stammt, die sämmtlichen, dem Könige als Geschenk oder als Tribut darzubringenden Thiere auf dem vordern linken Oberschenkel ein deutliches Hufeisen eingebrannt haben.3) Will man von den Gebräuchen der heutigen Freimaurerlogen einen Schluss zurückwagen auf Das, was einstens in den wirklichen Bauhütten Sitte gewesen, könnte die Beleihung mit den Rechten der Bauhütte, die Einkleidung und Aufnahme zum Mitgliede der Bauhütte durch Ueberreichung von einem Paar neuer Handschuhe erfolgt sein, wie Handschuhe in dieser symbolischen Weise rechtlich gebraucht wurden.4) Solche Bauhütten konnten wenigstens bis zum J. 1232 rechtlich in den erzbischöflichen und bischöflichen Städten nicht ohne die Zustimmung des Erzbischofs und Bischofs 1) Leitfaden zur nordischen Alterthumskunde, S. 76. 2) Vergl. meinen Aufruf in Nr. 4 der Bauhütte für 1862. 3) Meissner, Fig. 76 und 12. 4) Grimm, Rechtsalterthümer, S. 155; Gaupp, Stadtrechte, I. S. 18.
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Kunststyl gleich bestimmend und schöpferisch. Mehr Licht und Sicherheit über die Wirksamkeit und Verbreitung der Bauhütten und Baumeister könnte vielleicht aus der genauern und vollständigen Zusammenstellung der Steinmetzzeichen geschöpft werden, besonders wenn dabei untersucht und erhoben würde, ob unter den sog. Steinmetzzeichen nicht auch förmliche Schriftzeichen, Namenschiffern, sog. Binderunen 1) enthalten seien; eine eigene Art der Binderunen waren wieder die sog. Stafkarleruner (Stabmannsrunen), die zum Theil als eine Geheimschrift im Norden gebraucht wurden und dazu besonders auch von den Bauleuten verwendet worden sein möchten. Die Steinmetzzeichen, um nach ihren verschiedenen möglichen Bedeutungen erforscht werden zu können, müssen zuvörderst nach Art der griechischen und römischen Inscriptionen gesammelt und herausgegeben werden, was den Grosslogen eine heilige Aufgabe sein sollte. 2) – Hausmarken hatten auch jedenfalls schon die alten Assyrier, da z. B. auf einem von Layard zu Nimrud (Ninive) aufgefundenen Obelisken, welcher zufolge Braun, I. S. 224, aus der zweiten Hälfte des 9ten Jahrb. stammt, die sämmtlichen, dem Könige als Geschenk oder als Tribut darzubringenden Thiere auf dem vordern linken Oberschenkel ein deutliches Hufeisen eingebrannt haben. 3) Will man von den Gebräuchen der heutigen Freimaurerlogen einen Schluss zurückwagen auf Das, was einstens in den wirklichen Bauhütten Sitte gewesen, könnte die Beleihung mit den Rechten der Bauhütte, die Einkleidung und Aufnahme zum Mitgliede der Bauhütte durch Ueberreichung von einem Paar neuer Handschuhe erfolgt sein, wie Handschuhe in dieser symbolischen Weise rechtlich gebraucht wurden. 4) Solche Bauhütten konnten wenigstens bis zum J. 1232 rechtlich in den erzbischöflichen und bischöflichen Städten nicht ohne die Zustimmung des Erzbischofs und Bischofs
1) Leitfaden zur nordischen Alterthumskunde, S. 76.
2) Vergl. meinen Aufruf in Nr. 4 der Bauhütte für 1862.
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4) Grimm, Rechtsalterthümer, S. 155; Gaupp, Stadtrechte, I. S. 18.
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