Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.errichtet werden, indem damals alle gegentheiligen Einrichtungen der Städte durch das Edict Kaiser Friedrichs II. aus Ravenna vom Jan. 1232 aufgehoben und vernichtet wurden; "sicut enim temporibus retroactis ordinatio civitatum, et bonorum omnium, que ab imperiali celsitudine conferuntur, ad archiepiscopos et episcopos pertinebat, sic eandem ordinationem ad ipsos, et eorum officiales ab eis specialiter institutos volumus permanere." Selbst noch König Rudolf von Habsburg hatte, dringenden Vorstellungen Gehör gebend und in der Meinung, eine nützliche Massregel zu treffen, die unter dem Namen von Innungen oder Gilden in der Stadt Goslar bestehenden Brüderschaften aufgehoben, stellte jedoch auf bald erhaltenen weisern Rath (modo saniori potiti consilio) dieselben als den Bürgern von grossem Vortheile durch Urkunde, dat. Erfurt den 22. April 1290, wieder her.1) In dem ältesten Stadtrechte von Strassburg, welches zugleich das älteste uns erhaltene Stadtrecht des deutschen Mittelalters ist,2) aus der zweiten Hälfte des 11ten Jahrh., wird einer Bauhütte oder einer verwandten Zunft noch nicht gedacht, was vielleicht darin seinen Grund hat, dass der Steinbau, namentlich bei Privatgebäuden, erst im 12ten und 13ten Jahrh. allgemeiner und zuletzt vorherrschend wurde.3) Die vorhandenen Zünfter und Bürger müssen für den Bischof die nöthigen städtischen und landwirthschaftlichen Arbeiten verrichten, d. h. gelten eigentlich zum Theil oder mit Hinsicht auf das zu Leistende trotz der ihnen beigelegten Freiheit nur als Grundangehörige und haben dem bischöflichen Grundherrn die nöthigen Leistungen zu machen.4) Dem Zöllner lag der Bau und die gute Erhaltung der Brücken in der neuen Stadt ob.5) Der obige, in dem Edicte von Ravenna ausgesprochene Grundsatz war 1) Kopp, Gesell. der eidgenössischen Bände, I. S. 455. 2) Gaupp, I. S. 37. 3) Arnold, a. a. O., S. 31. 4) Vergl. auch Art. 11 des Stadtrechtes von Freiburg im Breisgau vom J. 1120; Art. 8 der Handveste von Freiburg im Uechtlande vom J. 1249. 5) Gaupp. I. S. 41 und 63.
errichtet werden, indem damals alle gegentheiligen Einrichtungen der Städte durch das Edict Kaiser Friedrichs II. aus Ravenna vom Jan. 1232 aufgehoben und vernichtet wurden; „sicut enim temporibus retroactis ordinatio civitatum, et bonorum omnium, que ab imperiali celsitudine conferuntur, ad archiepiscopos et episcopos pertinebat, sic eandem ordinationem ad ipsos, et eorum officiales ab eis specialiter institutos volumus permanere.“ Selbst noch König Rudolf von Habsburg hatte, dringenden Vorstellungen Gehör gebend und in der Meinung, eine nützliche Massregel zu treffen, die unter dem Namen von Innungen oder Gilden in der Stadt Goslar bestehenden Brüderschaften aufgehoben, stellte jedoch auf bald erhaltenen weisern Rath (modo saniori potiti consilio) dieselben als den Bürgern von grossem Vortheile durch Urkunde, dat. Erfurt den 22. April 1290, wieder her.1) In dem ältesten Stadtrechte von Strassburg, welches zugleich das älteste uns erhaltene Stadtrecht des deutschen Mittelalters ist,2) aus der zweiten Hälfte des 11ten Jahrh., wird einer Bauhütte oder einer verwandten Zunft noch nicht gedacht, was vielleicht darin seinen Grund hat, dass der Steinbau, namentlich bei Privatgebäuden, erst im 12ten und 13ten Jahrh. allgemeiner und zuletzt vorherrschend wurde.3) Die vorhandenen Zünfter und Bürger müssen für den Bischof die nöthigen städtischen und landwirthschaftlichen Arbeiten verrichten, d. h. gelten eigentlich zum Theil oder mit Hinsicht auf das zu Leistende trotz der ihnen beigelegten Freiheit nur als Grundangehörige und haben dem bischöflichen Grundherrn die nöthigen Leistungen zu machen.4) Dem Zöllner lag der Bau und die gute Erhaltung der Brücken in der neuen Stadt ob.5) Der obige, in dem Edicte von Ravenna ausgesprochene Grundsatz war 1) Kopp, Gesell. der eidgenössischen Bände, I. S. 455. 2) Gaupp, I. S. 37. 3) Arnold, a. a. O., S. 31. 4) Vergl. auch Art. 11 des Stadtrechtes von Freiburg im Breisgau vom J. 1120; Art. 8 der Handveste von Freiburg im Uechtlande vom J. 1249. 5) Gaupp. I. S. 41 und 63.
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1) Kopp, Gesell. der eidgenössischen Bände, I. S. 455.
2) Gaupp, I. S. 37.
3) Arnold, a. a. O., S. 31.
4) Vergl. auch Art. 11 des Stadtrechtes von Freiburg im Breisgau vom J. 1120; Art. 8 der Handveste von Freiburg im Uechtlande vom J. 1249.
5) Gaupp. I. S. 41 und 63.
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