von Friedrich II. schon durch eine Urkunde vom J. 1214 zur Anwendung gebracht und damals Strassburg untersagt worden, einen Rath oder ein Gericht gegen den Willen des Bischofs zu haben; aber nur kurz darauf, im J. 1219 und 1220 besitzt die Stadt Strassburg einen von Kaiser und Bischof anerkannten Rath,1) woraus zu entnehmen ist, dass von dieser Zeit an der raschere und demokratischere Aufschwung Strassburgs anhebt. - Denselben patrimonialen oder grundherrlichen Charakter wie zu Strassburg hat gleichfalls die Zunftverfassung in dem ältesten Stadtrechte von Augsburg vom J. 1156 oder 1157;2) von einer Bauhütte oder auch nur von Bauzünften findet sich auch hier noch keine Spur. Es ist überhaupt eine sehr bemerkenswerthe Erscheinung, dass die baulichen Zünfte erst sehr spät in die städtischen Verfassungen eintraten, indem sie ihre Kunst eben nicht als etwas Locales, sondern als ein Allgemeineres betrachteten. Z. B. werden in einem Vertrage, welchen der Rath zu Nürnberg im J. 1378 mit den dortigen Zünften über die Zulassung ihrer Mitglieder in den Rath abschliessen musste, nur genannt die Zünfte der Schneider, Kürschner, Bräuer, Becker, Färber, Blechschmiede, Metzger und Lederer.3) Dagegen ist in dem von Kraut herausgegebenen alten Stadtrechte von Lüneburg, Göttingen 1846, S. 29, folgende Verfügung enthalten:
"Alle hantwerten, dat syn muormestern oder tymberlude, schullen rede wesen, icht se gheladen werden vom unser heren weghene eder des rades to der stad buwe oder des landes (des Rades) behuoff; we des voreweygheringe dede, de breke dre marke; der scholde en vnsen heren vnd twe to der stad buwe."
In dem von Herzog Otto der Stadt Lüneburg im J. 1247 ertheilten Privilegium lautet die Bestimmung: "Omnes mechanicae artis sive manuales artifices, si ad indigentiam structure sive aedificii civitatis a consulibus fuerint vocati, parati erunt. Si vero, quod absit, in hoc statuto reperti
1) Gaupp, I. S. 47.
2) Gaupp, II. S. 198.
3) Eichhorn, III. §. 432, not. c.
von Friedrich II. schon durch eine Urkunde vom J. 1214 zur Anwendung gebracht und damals Strassburg untersagt worden, einen Rath oder ein Gericht gegen den Willen des Bischofs zu haben; aber nur kurz darauf, im J. 1219 und 1220 besitzt die Stadt Strassburg einen von Kaiser und Bischof anerkannten Rath,1) woraus zu entnehmen ist, dass von dieser Zeit an der raschere und demokratischere Aufschwung Strassburgs anhebt. – Denselben patrimonialen oder grundherrlichen Charakter wie zu Strassburg hat gleichfalls die Zunftverfassung in dem ältesten Stadtrechte von Augsburg vom J. 1156 oder 1157;2) von einer Bauhütte oder auch nur von Bauzünften findet sich auch hier noch keine Spur. Es ist überhaupt eine sehr bemerkenswerthe Erscheinung, dass die baulichen Zünfte erst sehr spät in die städtischen Verfassungen eintraten, indem sie ihre Kunst eben nicht als etwas Locales, sondern als ein Allgemeineres betrachteten. Z. B. werden in einem Vertrage, welchen der Rath zu Nürnberg im J. 1378 mit den dortigen Zünften über die Zulassung ihrer Mitglieder in den Rath abschliessen musste, nur genannt die Zünfte der Schneider, Kürschner, Bräuer, Becker, Färber, Blechschmiede, Metzger und Lederer.3) Dagegen ist in dem von Kraut herausgegebenen alten Stadtrechte von Lüneburg, Göttingen 1846, S. 29, folgende Verfügung enthalten:
„Alle hantwerten, dat syn muormestern oder tymberlude, schullen rede wesen, icht se gheladen werden vom unser heren weghene eder des rades to der stad buwe oder des landes (des Rades) behuoff; we des voreweygheringe dede, de breke dre marke; der scholde en vnsen heren vnd twe to der stad buwe.“
In dem von Herzog Otto der Stadt Lüneburg im J. 1247 ertheilten Privilegium lautet die Bestimmung: „Omnes mechanicae artis sive manuales artifices, si ad indigentiam structure sive aedificii civitatis a consulibus fuerint vocati, parati erunt. Si vero, quod absit, in hoc statuto reperti
1) Gaupp, I. S. 47.
2) Gaupp, II. S. 198.
3) Eichhorn, III. §. 432, not. c.
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0440"n="420"/>
von Friedrich II. schon durch eine Urkunde vom J. 1214 zur Anwendung gebracht und damals Strassburg untersagt worden, einen Rath oder ein Gericht gegen den Willen des Bischofs zu haben; aber nur kurz darauf, im J. 1219 und 1220 besitzt die Stadt Strassburg einen von Kaiser und Bischof anerkannten Rath,<noteplace="foot"n="1)">Gaupp, I. S. 47.<lb/></note> woraus zu entnehmen ist, dass von dieser Zeit an der raschere und demokratischere Aufschwung Strassburgs anhebt. – Denselben patrimonialen oder grundherrlichen Charakter wie zu Strassburg hat gleichfalls die Zunftverfassung in dem ältesten Stadtrechte von Augsburg vom J. 1156 oder 1157;<noteplace="foot"n="2)">Gaupp, II. S. 198.<lb/></note> von einer Bauhütte oder auch nur von Bauzünften findet sich auch hier noch keine Spur. Es ist überhaupt eine sehr bemerkenswerthe Erscheinung, dass die baulichen Zünfte erst sehr spät in die städtischen Verfassungen eintraten, indem sie ihre Kunst eben nicht als etwas Locales, sondern als ein Allgemeineres betrachteten. Z. B. werden in einem Vertrage, welchen der Rath zu Nürnberg im J. 1378 mit den dortigen Zünften über die Zulassung ihrer Mitglieder in den Rath abschliessen musste, nur genannt die Zünfte der Schneider, Kürschner, Bräuer, Becker, Färber, Blechschmiede, Metzger und Lederer.<noteplace="foot"n="3)">Eichhorn, III. §. 432, not. c.</note> Dagegen ist in dem von Kraut herausgegebenen alten Stadtrechte von Lüneburg, Göttingen 1846, S. 29, folgende Verfügung enthalten:</p><citrendition="#et"><quote><p>„Alle hantwerten, <hirendition="#g">dat syn muormestern oder tymberlude</hi>, schullen rede wesen, icht se gheladen werden vom unser heren weghene eder des rades to der stad buwe oder des landes (des Rades) behuoff; we des voreweygheringe dede, de breke dre marke; der scholde en vnsen heren vnd twe to der stad buwe.“</p></quote></cit><p>
In dem von Herzog Otto der Stadt Lüneburg im J. 1247 ertheilten Privilegium lautet die Bestimmung: „Omnes mechanicae artis sive manuales artifices, si ad indigentiam structure sive aedificii civitatis a consulibus fuerint vocati, parati erunt. Si vero, quod absit, in hoc statuto reperti
</p></div></body></text></TEI>
[420/0440]
von Friedrich II. schon durch eine Urkunde vom J. 1214 zur Anwendung gebracht und damals Strassburg untersagt worden, einen Rath oder ein Gericht gegen den Willen des Bischofs zu haben; aber nur kurz darauf, im J. 1219 und 1220 besitzt die Stadt Strassburg einen von Kaiser und Bischof anerkannten Rath, 1) woraus zu entnehmen ist, dass von dieser Zeit an der raschere und demokratischere Aufschwung Strassburgs anhebt. – Denselben patrimonialen oder grundherrlichen Charakter wie zu Strassburg hat gleichfalls die Zunftverfassung in dem ältesten Stadtrechte von Augsburg vom J. 1156 oder 1157; 2) von einer Bauhütte oder auch nur von Bauzünften findet sich auch hier noch keine Spur. Es ist überhaupt eine sehr bemerkenswerthe Erscheinung, dass die baulichen Zünfte erst sehr spät in die städtischen Verfassungen eintraten, indem sie ihre Kunst eben nicht als etwas Locales, sondern als ein Allgemeineres betrachteten. Z. B. werden in einem Vertrage, welchen der Rath zu Nürnberg im J. 1378 mit den dortigen Zünften über die Zulassung ihrer Mitglieder in den Rath abschliessen musste, nur genannt die Zünfte der Schneider, Kürschner, Bräuer, Becker, Färber, Blechschmiede, Metzger und Lederer. 3) Dagegen ist in dem von Kraut herausgegebenen alten Stadtrechte von Lüneburg, Göttingen 1846, S. 29, folgende Verfügung enthalten:
„Alle hantwerten, dat syn muormestern oder tymberlude, schullen rede wesen, icht se gheladen werden vom unser heren weghene eder des rades to der stad buwe oder des landes (des Rades) behuoff; we des voreweygheringe dede, de breke dre marke; der scholde en vnsen heren vnd twe to der stad buwe.“
In dem von Herzog Otto der Stadt Lüneburg im J. 1247 ertheilten Privilegium lautet die Bestimmung: „Omnes mechanicae artis sive manuales artifices, si ad indigentiam structure sive aedificii civitatis a consulibus fuerint vocati, parati erunt. Si vero, quod absit, in hoc statuto reperti
1) Gaupp, I. S. 47.
2) Gaupp, II. S. 198.
3) Eichhorn, III. §. 432, not. c.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Internetloge: Bereitstellung der Texttranskription.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Frederike Neuber: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Christian Thomas: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Maxi Grubert: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 420. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/440>, abgerufen am 18.06.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.