Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.von Friedrich II. schon durch eine Urkunde vom J. 1214 zur Anwendung gebracht und damals Strassburg untersagt worden, einen Rath oder ein Gericht gegen den Willen des Bischofs zu haben; aber nur kurz darauf, im J. 1219 und 1220 besitzt die Stadt Strassburg einen von Kaiser und Bischof anerkannten Rath,1) woraus zu entnehmen ist, dass von dieser Zeit an der raschere und demokratischere Aufschwung Strassburgs anhebt. - Denselben patrimonialen oder grundherrlichen Charakter wie zu Strassburg hat gleichfalls die Zunftverfassung in dem ältesten Stadtrechte von Augsburg vom J. 1156 oder 1157;2) von einer Bauhütte oder auch nur von Bauzünften findet sich auch hier noch keine Spur. Es ist überhaupt eine sehr bemerkenswerthe Erscheinung, dass die baulichen Zünfte erst sehr spät in die städtischen Verfassungen eintraten, indem sie ihre Kunst eben nicht als etwas Locales, sondern als ein Allgemeineres betrachteten. Z. B. werden in einem Vertrage, welchen der Rath zu Nürnberg im J. 1378 mit den dortigen Zünften über die Zulassung ihrer Mitglieder in den Rath abschliessen musste, nur genannt die Zünfte der Schneider, Kürschner, Bräuer, Becker, Färber, Blechschmiede, Metzger und Lederer.3) Dagegen ist in dem von Kraut herausgegebenen alten Stadtrechte von Lüneburg, Göttingen 1846, S. 29, folgende Verfügung enthalten:
In dem von Herzog Otto der Stadt Lüneburg im J. 1247 ertheilten Privilegium lautet die Bestimmung: "Omnes mechanicae artis sive manuales artifices, si ad indigentiam structure sive aedificii civitatis a consulibus fuerint vocati, parati erunt. Si vero, quod absit, in hoc statuto reperti 1) Gaupp, I. S. 47. 2) Gaupp, II. S. 198. 3) Eichhorn, III. §. 432, not. c.
von Friedrich II. schon durch eine Urkunde vom J. 1214 zur Anwendung gebracht und damals Strassburg untersagt worden, einen Rath oder ein Gericht gegen den Willen des Bischofs zu haben; aber nur kurz darauf, im J. 1219 und 1220 besitzt die Stadt Strassburg einen von Kaiser und Bischof anerkannten Rath,1) woraus zu entnehmen ist, dass von dieser Zeit an der raschere und demokratischere Aufschwung Strassburgs anhebt. – Denselben patrimonialen oder grundherrlichen Charakter wie zu Strassburg hat gleichfalls die Zunftverfassung in dem ältesten Stadtrechte von Augsburg vom J. 1156 oder 1157;2) von einer Bauhütte oder auch nur von Bauzünften findet sich auch hier noch keine Spur. Es ist überhaupt eine sehr bemerkenswerthe Erscheinung, dass die baulichen Zünfte erst sehr spät in die städtischen Verfassungen eintraten, indem sie ihre Kunst eben nicht als etwas Locales, sondern als ein Allgemeineres betrachteten. Z. B. werden in einem Vertrage, welchen der Rath zu Nürnberg im J. 1378 mit den dortigen Zünften über die Zulassung ihrer Mitglieder in den Rath abschliessen musste, nur genannt die Zünfte der Schneider, Kürschner, Bräuer, Becker, Färber, Blechschmiede, Metzger und Lederer.3) Dagegen ist in dem von Kraut herausgegebenen alten Stadtrechte von Lüneburg, Göttingen 1846, S. 29, folgende Verfügung enthalten:
In dem von Herzog Otto der Stadt Lüneburg im J. 1247 ertheilten Privilegium lautet die Bestimmung: „Omnes mechanicae artis sive manuales artifices, si ad indigentiam structure sive aedificii civitatis a consulibus fuerint vocati, parati erunt. Si vero, quod absit, in hoc statuto reperti 1) Gaupp, I. S. 47. 2) Gaupp, II. S. 198. 3) Eichhorn, III. §. 432, not. c.
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von Friedrich II. schon durch eine Urkunde vom J. 1214 zur Anwendung gebracht und damals Strassburg untersagt worden, einen Rath oder ein Gericht gegen den Willen des Bischofs zu haben; aber nur kurz darauf, im J. 1219 und 1220 besitzt die Stadt Strassburg einen von Kaiser und Bischof anerkannten Rath, 1) woraus zu entnehmen ist, dass von dieser Zeit an der raschere und demokratischere Aufschwung Strassburgs anhebt. – Denselben patrimonialen oder grundherrlichen Charakter wie zu Strassburg hat gleichfalls die Zunftverfassung in dem ältesten Stadtrechte von Augsburg vom J. 1156 oder 1157; 2) von einer Bauhütte oder auch nur von Bauzünften findet sich auch hier noch keine Spur. Es ist überhaupt eine sehr bemerkenswerthe Erscheinung, dass die baulichen Zünfte erst sehr spät in die städtischen Verfassungen eintraten, indem sie ihre Kunst eben nicht als etwas Locales, sondern als ein Allgemeineres betrachteten. Z. B. werden in einem Vertrage, welchen der Rath zu Nürnberg im J. 1378 mit den dortigen Zünften über die Zulassung ihrer Mitglieder in den Rath abschliessen musste, nur genannt die Zünfte der Schneider, Kürschner, Bräuer, Becker, Färber, Blechschmiede, Metzger und Lederer. 3) Dagegen ist in dem von Kraut herausgegebenen alten Stadtrechte von Lüneburg, Göttingen 1846, S. 29, folgende Verfügung enthalten:
„Alle hantwerten, dat syn muormestern oder tymberlude, schullen rede wesen, icht se gheladen werden vom unser heren weghene eder des rades to der stad buwe oder des landes (des Rades) behuoff; we des voreweygheringe dede, de breke dre marke; der scholde en vnsen heren vnd twe to der stad buwe.“
In dem von Herzog Otto der Stadt Lüneburg im J. 1247 ertheilten Privilegium lautet die Bestimmung: „Omnes mechanicae artis sive manuales artifices, si ad indigentiam structure sive aedificii civitatis a consulibus fuerint vocati, parati erunt. Si vero, quod absit, in hoc statuto reperti
1) Gaupp, I. S. 47.
2) Gaupp, II. S. 198.
3) Eichhorn, III. §. 432, not. c.
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