Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.lande geübt, oder ihre Erzeugnisse aus dem Auslande durch den Handel zugeführt.1) Schon im 10ten Jahrb. sollen übrigens im Norden Oelfarben zur Bemalung von Holzschnitzereien gebraucht worden sein.2) Die ältesten nordischen oder norwegischen Gewerbeordnungen scheinen zu sein: diejenige des Königs Erich Magnusson, dat. Bergen den 16. Sept. 1282, und die des Königs Hakon Magnusson vom 29. April 1314;3) die städtischen Gewerbe erscheinen aber im Norden als ein wesentlich Fremdes, von Aussen, besonders durch die deutschen Handwerker und Kaufleute Hereingebrachtes, so dass sie im Ganzen die Grenzen der See- und Flussstädte, der Küsten nicht überschreiten. Die Geschichte der nordischen Gewerbe und Städte ist die stärkste und geschichtlichste oder thatsächlichste Widerlegung der Behauptung, wornach das Innungswesen und die Gewerbsbruderschaften, namentlich aber die Baubruderschaften dem germanischen (nordischen) Boden entsprossen sein sollten, während schon die Bruderschaft hätte darauf leiten sollen, dass sie eine kirchliche Einrichtung, und zwar eine dem Heidnischen und Germanischen zur Bekämpfung von der Kirche absichtlich entgegengesetzte sei.4) Selbst die wandernden Leute, die Spielleute (leikarar) kamen aus Deutschland nach Skandinavien hinüber und brachten dahin die Musik und musikalisch-dramatische Spiele.5) Der Ackerbau, als eine Beschäftigung und ein Beruf der Männer, nicht blos der Frauen,6) hat erst seit dem 11ten Jahrh. in den nordischen Reichen und besonders in Schweden in Folge der Annahme der christlichen Religion eine allgemeine sichere Ausbreitung erhalten,7) wornach alles Uebrige leicht bemessen 1) Weinhold S. 427. 2) Weinhold. S. 422. 3) Weinhold. S. 95 und 97. 4) Vergl. auch Weinhold, S. 460. 5) Weinhold. S. 467. 6) Vergl. noch Meiners und Spittler, neues gött. histor. Magaz., III. S. 340 ff.: "Kurze Gesch. der Entstehung und der Fortbildung des Ackerbaues." 7) Spittler, Entwurf der Gesch. der europäischen Staaten, II. S. 462 ff., vergl. mit S. 526 ff., Eichhorn, Weltgesch., II. (Göttingen 1817) S. 245 ff.
lande geübt, oder ihre Erzeugnisse aus dem Auslande durch den Handel zugeführt.1) Schon im 10ten Jahrb. sollen übrigens im Norden Oelfarben zur Bemalung von Holzschnitzereien gebraucht worden sein.2) Die ältesten nordischen oder norwegischen Gewerbeordnungen scheinen zu sein: diejenige des Königs Erich Magnusson, dat. Bergen den 16. Sept. 1282, und die des Königs Hakon Magnusson vom 29. April 1314;3) die städtischen Gewerbe erscheinen aber im Norden als ein wesentlich Fremdes, von Aussen, besonders durch die deutschen Handwerker und Kaufleute Hereingebrachtes, so dass sie im Ganzen die Grenzen der See- und Flussstädte, der Küsten nicht überschreiten. Die Geschichte der nordischen Gewerbe und Städte ist die stärkste und geschichtlichste oder thatsächlichste Widerlegung der Behauptung, wornach das Innungswesen und die Gewerbsbruderschaften, namentlich aber die Baubruderschaften dem germanischen (nordischen) Boden entsprossen sein sollten, während schon die Bruderschaft hätte darauf leiten sollen, dass sie eine kirchliche Einrichtung, und zwar eine dem Heidnischen und Germanischen zur Bekämpfung von der Kirche absichtlich entgegengesetzte sei.4) Selbst die wandernden Leute, die Spielleute (leikarar) kamen aus Deutschland nach Skandinavien hinüber und brachten dahin die Musik und musikalisch-dramatische Spiele.5) Der Ackerbau, als eine Beschäftigung und ein Beruf der Männer, nicht blos der Frauen,6) hat erst seit dem 11ten Jahrh. in den nordischen Reichen und besonders in Schweden in Folge der Annahme der christlichen Religion eine allgemeine sichere Ausbreitung erhalten,7) wornach alles Uebrige leicht bemessen 1) Weinhold S. 427. 2) Weinhold. S. 422. 3) Weinhold. S. 95 und 97. 4) Vergl. auch Weinhold, S. 460. 5) Weinhold. S. 467. 6) Vergl. noch Meiners und Spittler, neues gött. histor. Magaz., III. S. 340 ff.: „Kurze Gesch. der Entstehung und der Fortbildung des Ackerbaues.“ 7) Spittler, Entwurf der Gesch. der europäischen Staaten, II. S. 462 ff., vergl. mit S. 526 ff., Eichhorn, Weltgesch., II. (Göttingen 1817) S. 245 ff.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0515" n="495"/> lande geübt, oder ihre Erzeugnisse aus dem Auslande durch den Handel zugeführt.<note place="foot" n="1)">Weinhold S. 427.<lb/></note> Schon im 10ten Jahrb. sollen übrigens im Norden Oelfarben zur Bemalung von Holzschnitzereien gebraucht worden sein.<note place="foot" n="2)">Weinhold. S. 422.<lb/></note> Die ältesten nordischen oder norwegischen Gewerbeordnungen scheinen zu sein: diejenige des Königs Erich Magnusson, dat. Bergen den 16. Sept. 1282, und die des Königs Hakon Magnusson vom 29. April 1314;<note place="foot" n="3)">Weinhold. S. 95 und 97.<lb/></note> die städtischen Gewerbe erscheinen aber im Norden als ein wesentlich Fremdes, von Aussen, besonders durch die deutschen Handwerker und Kaufleute Hereingebrachtes, so dass sie im Ganzen die Grenzen der See- und Flussstädte, der Küsten nicht überschreiten. Die Geschichte der nordischen Gewerbe und Städte ist die stärkste und geschichtlichste oder thatsächlichste Widerlegung der Behauptung, wornach das Innungswesen und die Gewerbsbruderschaften, namentlich aber die Baubruderschaften dem germanischen (nordischen) Boden entsprossen sein sollten, während schon die <hi rendition="#g">Bruderschaft</hi> hätte darauf leiten sollen, dass sie eine kirchliche Einrichtung, und zwar eine dem Heidnischen und Germanischen zur Bekämpfung von der Kirche absichtlich entgegengesetzte sei.<note place="foot" n="4)">Vergl. auch Weinhold, S. 460.<lb/></note> Selbst die wandernden Leute, die Spielleute (leikarar) kamen aus Deutschland nach Skandinavien hinüber und brachten dahin die Musik und musikalisch-dramatische Spiele.<note place="foot" n="5)">Weinhold. S. 467.<lb/></note> <hi rendition="#g">Der Ackerbau</hi>, als eine Beschäftigung und ein Beruf der Männer, nicht blos der Frauen,<note place="foot" n="6)">Vergl. noch Meiners und Spittler, neues gött. histor. Magaz., III. S. 340 ff.: „Kurze Gesch. der Entstehung und der Fortbildung des Ackerbaues.“<lb/></note> hat erst seit dem 11ten Jahrh. in den nordischen Reichen und besonders in Schweden in Folge der Annahme der christlichen Religion eine allgemeine sichere Ausbreitung erhalten,<note place="foot" n="7)">Spittler, Entwurf der Gesch. der europäischen Staaten, II. S. 462 ff., vergl. mit S. 526 ff., Eichhorn, Weltgesch., II. (Göttingen 1817) S. 245 ff.</note> wornach alles Uebrige leicht bemessen </p> </div> </body> </text> </TEI> [495/0515]
lande geübt, oder ihre Erzeugnisse aus dem Auslande durch den Handel zugeführt. 1) Schon im 10ten Jahrb. sollen übrigens im Norden Oelfarben zur Bemalung von Holzschnitzereien gebraucht worden sein. 2) Die ältesten nordischen oder norwegischen Gewerbeordnungen scheinen zu sein: diejenige des Königs Erich Magnusson, dat. Bergen den 16. Sept. 1282, und die des Königs Hakon Magnusson vom 29. April 1314; 3) die städtischen Gewerbe erscheinen aber im Norden als ein wesentlich Fremdes, von Aussen, besonders durch die deutschen Handwerker und Kaufleute Hereingebrachtes, so dass sie im Ganzen die Grenzen der See- und Flussstädte, der Küsten nicht überschreiten. Die Geschichte der nordischen Gewerbe und Städte ist die stärkste und geschichtlichste oder thatsächlichste Widerlegung der Behauptung, wornach das Innungswesen und die Gewerbsbruderschaften, namentlich aber die Baubruderschaften dem germanischen (nordischen) Boden entsprossen sein sollten, während schon die Bruderschaft hätte darauf leiten sollen, dass sie eine kirchliche Einrichtung, und zwar eine dem Heidnischen und Germanischen zur Bekämpfung von der Kirche absichtlich entgegengesetzte sei. 4) Selbst die wandernden Leute, die Spielleute (leikarar) kamen aus Deutschland nach Skandinavien hinüber und brachten dahin die Musik und musikalisch-dramatische Spiele. 5) Der Ackerbau, als eine Beschäftigung und ein Beruf der Männer, nicht blos der Frauen, 6) hat erst seit dem 11ten Jahrh. in den nordischen Reichen und besonders in Schweden in Folge der Annahme der christlichen Religion eine allgemeine sichere Ausbreitung erhalten, 7) wornach alles Uebrige leicht bemessen
1) Weinhold S. 427.
2) Weinhold. S. 422.
3) Weinhold. S. 95 und 97.
4) Vergl. auch Weinhold, S. 460.
5) Weinhold. S. 467.
6) Vergl. noch Meiners und Spittler, neues gött. histor. Magaz., III. S. 340 ff.: „Kurze Gesch. der Entstehung und der Fortbildung des Ackerbaues.“
7) Spittler, Entwurf der Gesch. der europäischen Staaten, II. S. 462 ff., vergl. mit S. 526 ff., Eichhorn, Weltgesch., II. (Göttingen 1817) S. 245 ff.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Internetloge: Bereitstellung der Texttranskription.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Frederike Neuber: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Christian Thomas: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Maxi Grubert: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Bayerische Staatsbibliothek Digital: Bereitstellung der Bilddigitalisate.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |