Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.Brifannien (hier von den Angelsachsen),1) in den römisch-keltischen Ländern den Römern unmittelbar entlehnt worden, weshalb auch die Dreizahl in den Rechten und Gebräuchen der Handwerker und besonders der Bauhütten eine so auffallende und hervortretende Rolle spielt, gerade, wie bei den Kelten und Kymren.2) Daher ist durchgängig angenommen und vorgeschrieben, dass zu einer Zunft (auch zu einer maurerischen Loge) wenigstens drei Meister gehören und dass bei allen rechtlichen Hauptbandlungen, wie z. B. beim Ein- und Ausschreiben oder Lossprechen der Lehrlinge, bei den Meisteraufnahmen, bei der Vornahme von Wahlen, bei Ausfällen der Urtheile, ebenso wenigstens drei Meister zugegen sein müssen oder alle diese Handlungen rechtsgültig nur durch drei Personen vorgenommen werden können.3) Eine Zunft geht daher rechtlich unter, hört ipso jure auf, sobald sie unter Mitglieder sich vermindert hat. Das preussische Landrecht, welches in Thl. II. Tit. 8, §. 179 - 400 von den Handwerkern und Zünften handelt, verordnet z. B.:
Bei den alten Britten bestand später die allgemeine Volksversammlung aus 300 Freien4) und das christlich-römische Britannien zerfiel in 3 Erzbisthümer mit 28 Bisthümern, vermuthlich in seinen 28 Städten. Der britische König Vortigern musste sich der Sage nach durch Hingabe der 1) Leo, rectitudines, S. 175. 2) Vergl. darüber die Symbolik unter Dreizahl, namentlich I. S. 482 ff. 3) Ortloff, Recht der Handwerker, §. 17. 4) Lappenberg, I. S. 15 und S. 46, Anm. 2, S. 67.
Brifannien (hier von den Angelsachsen),1) in den römisch-keltischen Ländern den Römern unmittelbar entlehnt worden, weshalb auch die Dreizahl in den Rechten und Gebräuchen der Handwerker und besonders der Bauhütten eine so auffallende und hervortretende Rolle spielt, gerade, wie bei den Kelten und Kymren.2) Daher ist durchgängig angenommen und vorgeschrieben, dass zu einer Zunft (auch zu einer maurerischen Loge) wenigstens drei Meister gehören und dass bei allen rechtlichen Hauptbandlungen, wie z. B. beim Ein- und Ausschreiben oder Lossprechen der Lehrlinge, bei den Meisteraufnahmen, bei der Vornahme von Wahlen, bei Ausfällen der Urtheile, ebenso wenigstens drei Meister zugegen sein müssen oder alle diese Handlungen rechtsgültig nur durch drei Personen vorgenommen werden können.3) Eine Zunft geht daher rechtlich unter, hört ipso jure auf, sobald sie unter Mitglieder sich vermindert hat. Das preussische Landrecht, welches in Thl. II. Tit. 8, §. 179 – 400 von den Handwerkern und Zünften handelt, verordnet z. B.:
Bei den alten Britten bestand später die allgemeine Volksversammlung aus 300 Freien4) und das christlich-römische Britannien zerfiel in 3 Erzbisthümer mit 28 Bisthümern, vermuthlich in seinen 28 Städten. Der britische König Vortigern musste sich der Sage nach durch Hingabe der 1) Leo, rectitudines, S. 175. 2) Vergl. darüber die Symbolik unter Dreizahl, namentlich I. S. 482 ff. 3) Ortloff, Recht der Handwerker, §. 17. 4) Lappenberg, I. S. 15 und S. 46, Anm. 2, S. 67.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0582" n="562"/> Brifannien (hier von den Angelsachsen),<note place="foot" n="1)">Leo, rectitudines, S. 175.<lb/></note> in den römisch-keltischen Ländern den Römern <hi rendition="#g">unmittelbar</hi> entlehnt worden, weshalb auch die <hi rendition="#g">Dreizahl</hi> in den Rechten und Gebräuchen der Handwerker und besonders der Bauhütten eine so auffallende und hervortretende Rolle spielt, gerade, wie bei den Kelten und Kymren.<note place="foot" n="2)">Vergl. darüber die Symbolik unter Dreizahl, namentlich I. S. 482 ff.<lb/></note> <hi rendition="#g">Daher</hi> ist durchgängig angenommen und vorgeschrieben, dass zu einer Zunft (auch zu einer maurerischen Loge) wenigstens <hi rendition="#g">drei</hi> Meister gehören und dass bei allen rechtlichen Hauptbandlungen, wie z. B. beim Ein- und Ausschreiben oder Lossprechen der Lehrlinge, bei den Meisteraufnahmen, bei der Vornahme von Wahlen, bei Ausfällen der Urtheile, ebenso wenigstens <hi rendition="#g">drei</hi> Meister zugegen sein müssen oder alle diese Handlungen rechtsgültig nur durch <hi rendition="#g">drei</hi> Personen vorgenommen werden können.<note place="foot" n="3)">Ortloff, Recht der Handwerker, §. 17.<lb/></note> Eine Zunft geht daher rechtlich unter, hört ipso jure auf, sobald sie unter Mitglieder sich vermindert hat. Das preussische Landrecht, welches in Thl. II. Tit. 8, §. 179 – 400 von den Handwerkern und Zünften handelt, verordnet z. B.:</p> <cit rendition="#et"> <quote> <p> §. 190: „Zur Errichtung einer eigenen Zunft in einer Stadt werden wenigstens Drey daselbst wohnende Meister erfordert.“ </p> <p> §. 191: „Die Zünfte haben, gleich der ganzen städtischen Gemeine, zu welcher sie gehören, die Rechte privilegirter Corporationen.“ </p> <p> §. 255. „Wer zum drittenmale ein untaugliches Meisterstück liefert, muss für immer abgewiesen werden.“ </p> <p> §. 321: „Ist die Lehrzeit gesetzlich bestimmt, so kann höchstens der dritte Theil derselben erlassen werden.“ </p> </quote> </cit> <p> Bei den alten Britten bestand später die allgemeine Volksversammlung aus 300 Freien<note place="foot" n="4)">Lappenberg, I. S. 15 und S. 46, Anm. 2, S. 67.</note> und das christlich-römische Britannien zerfiel in 3 Erzbisthümer mit 28 Bisthümern, vermuthlich in seinen 28 Städten. Der britische König Vortigern musste sich der Sage nach durch Hingabe der </p> </div> </body> </text> </TEI> [562/0582]
Brifannien (hier von den Angelsachsen), 1) in den römisch-keltischen Ländern den Römern unmittelbar entlehnt worden, weshalb auch die Dreizahl in den Rechten und Gebräuchen der Handwerker und besonders der Bauhütten eine so auffallende und hervortretende Rolle spielt, gerade, wie bei den Kelten und Kymren. 2) Daher ist durchgängig angenommen und vorgeschrieben, dass zu einer Zunft (auch zu einer maurerischen Loge) wenigstens drei Meister gehören und dass bei allen rechtlichen Hauptbandlungen, wie z. B. beim Ein- und Ausschreiben oder Lossprechen der Lehrlinge, bei den Meisteraufnahmen, bei der Vornahme von Wahlen, bei Ausfällen der Urtheile, ebenso wenigstens drei Meister zugegen sein müssen oder alle diese Handlungen rechtsgültig nur durch drei Personen vorgenommen werden können. 3) Eine Zunft geht daher rechtlich unter, hört ipso jure auf, sobald sie unter Mitglieder sich vermindert hat. Das preussische Landrecht, welches in Thl. II. Tit. 8, §. 179 – 400 von den Handwerkern und Zünften handelt, verordnet z. B.:
§. 190: „Zur Errichtung einer eigenen Zunft in einer Stadt werden wenigstens Drey daselbst wohnende Meister erfordert.“
§. 191: „Die Zünfte haben, gleich der ganzen städtischen Gemeine, zu welcher sie gehören, die Rechte privilegirter Corporationen.“
§. 255. „Wer zum drittenmale ein untaugliches Meisterstück liefert, muss für immer abgewiesen werden.“
§. 321: „Ist die Lehrzeit gesetzlich bestimmt, so kann höchstens der dritte Theil derselben erlassen werden.“
Bei den alten Britten bestand später die allgemeine Volksversammlung aus 300 Freien 4) und das christlich-römische Britannien zerfiel in 3 Erzbisthümer mit 28 Bisthümern, vermuthlich in seinen 28 Städten. Der britische König Vortigern musste sich der Sage nach durch Hingabe der
1) Leo, rectitudines, S. 175.
2) Vergl. darüber die Symbolik unter Dreizahl, namentlich I. S. 482 ff.
3) Ortloff, Recht der Handwerker, §. 17.
4) Lappenberg, I. S. 15 und S. 46, Anm. 2, S. 67.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Internetloge: Bereitstellung der Texttranskription.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Frederike Neuber: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Christian Thomas: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Maxi Grubert: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Bayerische Staatsbibliothek Digital: Bereitstellung der Bilddigitalisate.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |