Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.stellte. Bei den Aegyptern hatten die Hierostolisten oder [fremdsprachliches Material] nach Plutarch de Isid. 3 besonders die Bekleidung der Götterstatuen zu den feierlichen Umzügen zu besorgen. Sie trugen die Elle der Gerechtigkeit1) oder wohl eher den Massstab und eine Opferschaale, jene als Ordner der Processionen oder öffentlichen Umzüge, diese als Anordner und Darbringer der Trankopfer oder Libationen in der Hand und hatten alle äusserlichen Gebräuche des öffentlichen Gottesdienstes, besonders auch die Prüfung der Opferthiere zu besorgen. Aehnlich sind noch die Vorrichtungen des katholischen Schulmeisters oder auch Kirchendieners und Messners (aedituus, sacristanus), des protestantischen Sigristen2) (sacrist) und des maurerischen Logenverwalters oder auch Ceremonienmeisters und des dienenden Bruders, des Castellanen. - Auch das Grabgeläute soll eine alte Sitte der heidnischen Griechen sein.3) Römisch-keltisch, römisch-gallisch ist die Verfassung und das Recht der Handwerker und Handwerksgenossenschaften, namentlich aber der Bauleute und Bauhütten in ihrem Grundwesen, was bei den Untersuchungen über den Ursprung der Innungen und der Zünfte nicht immer und nicht genug beachtet werden dürfte. Der Rechtsbegriff des städtischen Gemeinwesens und der städtischen Gemeinheiten, insonderheit der Handwerksinnungen, als collegia oder universitates, corpora mit ihren eigenen Organen oder Beamten, mit ihrem eigenen Vermögen und Kassen (Handwerksladen)4) und mit ihrer gesammten künstlichen Persönlichkeit und Rechtsfähigkeit, womit zugleich die Markt- und Handwerkspolizei, die ganze städtische Verwaltung innigst zusammenhängt, ist und bleibt gewiss unbestreitbar römisch, und ist von den Germanen namentlich in Gallien und 1) Uhlemann, ägypt. Alterthumsk., II. S. 185. 2) Schmeller, bayerisches Wörterb., III. S, 215; Ziemann, mittelhochd. Wörterb., unter sigriste. 3) Lang, Sage vom heiligen Gral, S. 258. 4) Ortloff, §. 25 ff.
stellte. Bei den Aegyptern hatten die Hierostolisten oder [fremdsprachliches Material] nach Plutarch de Isid. 3 besonders die Bekleidung der Götterstatuen zu den feierlichen Umzügen zu besorgen. Sie trugen die Elle der Gerechtigkeit1) oder wohl eher den Massstab und eine Opferschaale, jene als Ordner der Processionen oder öffentlichen Umzüge, diese als Anordner und Darbringer der Trankopfer oder Libationen in der Hand und hatten alle äusserlichen Gebräuche des öffentlichen Gottesdienstes, besonders auch die Prüfung der Opferthiere zu besorgen. Aehnlich sind noch die Vorrichtungen des katholischen Schulmeisters oder auch Kirchendieners und Messners (aedituus, sacristanus), des protestantischen Sigristen2) (sacrist) und des maurerischen Logenverwalters oder auch Ceremonienmeisters und des dienenden Bruders, des Castellanen. – Auch das Grabgeläute soll eine alte Sitte der heidnischen Griechen sein.3) Römisch-keltisch, römisch-gallisch ist die Verfassung und das Recht der Handwerker und Handwerksgenossenschaften, namentlich aber der Bauleute und Bauhütten in ihrem Grundwesen, was bei den Untersuchungen über den Ursprung der Innungen und der Zünfte nicht immer und nicht genug beachtet werden dürfte. Der Rechtsbegriff des städtischen Gemeinwesens und der städtischen Gemeinheiten, insonderheit der Handwerksinnungen, als collegia oder universitates, corpora mit ihren eigenen Organen oder Beamten, mit ihrem eigenen Vermögen und Kassen (Handwerksladen)4) und mit ihrer gesammten künstlichen Persönlichkeit und Rechtsfähigkeit, womit zugleich die Markt- und Handwerkspolizei, die ganze städtische Verwaltung innigst zusammenhängt, ist und bleibt gewiss unbestreitbar römisch, und ist von den Germanen namentlich in Gallien und 1) Uhlemann, ägypt. Alterthumsk., II. S. 185. 2) Schmeller, bayerisches Wörterb., III. S, 215; Ziemann, mittelhochd. Wörterb., unter sigriste. 3) Lang, Sage vom heiligen Gral, S. 258. 4) Ortloff, §. 25 ff.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0581" n="561"/> stellte. Bei den Aegyptern hatten die Hierostolisten oder <foreign xml:lang="ell"><gap reason="fm"/></foreign> nach Plutarch de Isid. 3 besonders die Bekleidung der Götterstatuen zu den feierlichen Umzügen zu besorgen. Sie trugen die Elle der Gerechtigkeit<note place="foot" n="1)">Uhlemann, ägypt. Alterthumsk., II. S. 185.<lb/></note> oder wohl eher <hi rendition="#g">den Massstab</hi> und eine Opferschaale, jene als Ordner der Processionen oder öffentlichen Umzüge, diese als Anordner und Darbringer der Trankopfer oder Libationen in der Hand und hatten alle äusserlichen Gebräuche des öffentlichen Gottesdienstes, besonders auch die Prüfung der Opferthiere zu besorgen. Aehnlich sind noch die Vorrichtungen des katholischen Schulmeisters oder auch Kirchendieners und Messners (aedituus, sacristanus), des protestantischen Sigristen<note place="foot" n="2)">Schmeller, bayerisches Wörterb., III. S, 215; Ziemann, mittelhochd. Wörterb., unter sigriste.<lb/></note> (sacrist) und des maurerischen Logenverwalters oder auch Ceremonienmeisters und des dienenden Bruders, des Castellanen. – Auch das Grabgeläute soll eine alte Sitte der heidnischen Griechen sein.<note place="foot" n="3)">Lang, Sage vom heiligen Gral, S. 258.<lb/></note></p> <p><hi rendition="#g">Römisch-keltisch, römisch-gallisch</hi> ist die <hi rendition="#g">Verfassung und das Recht</hi> der Handwerker und Handwerksgenossenschaften, namentlich aber der Bauleute und Bauhütten in ihrem Grundwesen, was bei den Untersuchungen über den Ursprung der Innungen und der Zünfte nicht immer und nicht genug beachtet werden dürfte. Der <hi rendition="#g">Rechtsbegriff</hi> des städtischen Gemeinwesens und der städtischen Gemeinheiten, insonderheit der Handwerksinnungen, als collegia oder universitates, corpora mit ihren eigenen Organen oder Beamten, mit ihrem eigenen Vermögen und Kassen (Handwerksladen)<note place="foot" n="4)">Ortloff, §. 25 ff.</note> und mit ihrer gesammten künstlichen Persönlichkeit und Rechtsfähigkeit, womit zugleich die Markt- und Handwerkspolizei, die ganze städtische Verwaltung innigst zusammenhängt, ist und bleibt gewiss unbestreitbar römisch, und ist von den Germanen namentlich in Gallien und </p> </div> </body> </text> </TEI> [561/0581]
stellte. Bei den Aegyptern hatten die Hierostolisten oder _ nach Plutarch de Isid. 3 besonders die Bekleidung der Götterstatuen zu den feierlichen Umzügen zu besorgen. Sie trugen die Elle der Gerechtigkeit 1) oder wohl eher den Massstab und eine Opferschaale, jene als Ordner der Processionen oder öffentlichen Umzüge, diese als Anordner und Darbringer der Trankopfer oder Libationen in der Hand und hatten alle äusserlichen Gebräuche des öffentlichen Gottesdienstes, besonders auch die Prüfung der Opferthiere zu besorgen. Aehnlich sind noch die Vorrichtungen des katholischen Schulmeisters oder auch Kirchendieners und Messners (aedituus, sacristanus), des protestantischen Sigristen 2) (sacrist) und des maurerischen Logenverwalters oder auch Ceremonienmeisters und des dienenden Bruders, des Castellanen. – Auch das Grabgeläute soll eine alte Sitte der heidnischen Griechen sein. 3)
Römisch-keltisch, römisch-gallisch ist die Verfassung und das Recht der Handwerker und Handwerksgenossenschaften, namentlich aber der Bauleute und Bauhütten in ihrem Grundwesen, was bei den Untersuchungen über den Ursprung der Innungen und der Zünfte nicht immer und nicht genug beachtet werden dürfte. Der Rechtsbegriff des städtischen Gemeinwesens und der städtischen Gemeinheiten, insonderheit der Handwerksinnungen, als collegia oder universitates, corpora mit ihren eigenen Organen oder Beamten, mit ihrem eigenen Vermögen und Kassen (Handwerksladen) 4) und mit ihrer gesammten künstlichen Persönlichkeit und Rechtsfähigkeit, womit zugleich die Markt- und Handwerkspolizei, die ganze städtische Verwaltung innigst zusammenhängt, ist und bleibt gewiss unbestreitbar römisch, und ist von den Germanen namentlich in Gallien und
1) Uhlemann, ägypt. Alterthumsk., II. S. 185.
2) Schmeller, bayerisches Wörterb., III. S, 215; Ziemann, mittelhochd. Wörterb., unter sigriste.
3) Lang, Sage vom heiligen Gral, S. 258.
4) Ortloff, §. 25 ff.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Internetloge: Bereitstellung der Texttranskription.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Frederike Neuber: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Christian Thomas: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Maxi Grubert: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Bayerische Staatsbibliothek Digital: Bereitstellung der Bilddigitalisate.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |