Schaumann, Johann Christian Gottlieb: Ideen zu einer Kriminalpsychologie. Halle, 1792.kungsart gewebt sind, als die Gebote der Ver- Selbst k) Quistorps Grunds. des deutschen peinl. R. 2 Th.
§. 723. vergl. Dorns praktischer Kommentar über das peinl. Recht 2 Th. kungsart gewebt ſind, als die Gebote der Ver- Selbſt k) Quiſtorps Grundſ. des deutſchen peinl. R. 2 Th.
§. 723. vergl. Dorns praktiſcher Kommentar über das peinl. Recht 2 Th. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0060" n="58"/> kungsart gewebt ſind, als die Gebote der Ver-<lb/> nunft und die Rathſchläge des geſunden Ver-<lb/> ſtandes. Selbſt ein <hi rendition="#i">Quiſtorp</hi>, den ich ſo hoch<lb/> ſchätze, wagt es nicht, die Folter, — dieſe<lb/> grauſame Erfindung auf Unterdrückung derer,<lb/> die ſie haſsten oder fürchteten, raffinirender<lb/> Tyrannen, — als abſcheulich und durchaus<lb/> zweckwidrig aus den Gerichtshöfen zu ver-<lb/> bannen; „ob zwar, ſo ſagt er, den Ausſpruch<lb/> der Geſetze meiſtentheils die Erfahrung be-<lb/> ſtätigt, daſs die Tortur ein <hi rendition="#i">Remedium fragile<lb/> et periculoſum</hi> ſey; ſo macht jedoch die Ruhe<lb/> und Sicherheit des Staats dieſe Schärfe im<lb/> Verfahren faſt nothwendig, an deren Statt<lb/> man freylich andere gelindere Mittel lieber<lb/> erwählen müſste, wenn ſolche anders eben<lb/> ſowol zur Entdeckung der Wahrheit die-<lb/> nen könnten und <hi rendition="#i">durch Geſetze beſtätiget<lb/> wären</hi><note place="foot" n="k)">Quiſtorps Grundſ. des deutſchen peinl. R. 2 Th.<lb/> §. 723. vergl. Dorns praktiſcher Kommentar über<lb/> das peinl. Recht 2 Th.</note><hi rendition="#i">!!!</hi></p><lb/> <fw place="bottom" type="catch">Selbſt</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [58/0060]
kungsart gewebt ſind, als die Gebote der Ver-
nunft und die Rathſchläge des geſunden Ver-
ſtandes. Selbſt ein Quiſtorp, den ich ſo hoch
ſchätze, wagt es nicht, die Folter, — dieſe
grauſame Erfindung auf Unterdrückung derer,
die ſie haſsten oder fürchteten, raffinirender
Tyrannen, — als abſcheulich und durchaus
zweckwidrig aus den Gerichtshöfen zu ver-
bannen; „ob zwar, ſo ſagt er, den Ausſpruch
der Geſetze meiſtentheils die Erfahrung be-
ſtätigt, daſs die Tortur ein Remedium fragile
et periculoſum ſey; ſo macht jedoch die Ruhe
und Sicherheit des Staats dieſe Schärfe im
Verfahren faſt nothwendig, an deren Statt
man freylich andere gelindere Mittel lieber
erwählen müſste, wenn ſolche anders eben
ſowol zur Entdeckung der Wahrheit die-
nen könnten und durch Geſetze beſtätiget
wären k)!!!
Selbſt
k) Quiſtorps Grundſ. des deutſchen peinl. R. 2 Th.
§. 723. vergl. Dorns praktiſcher Kommentar über
das peinl. Recht 2 Th.
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