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Schenk, Gottfried Anton: Geschicht–Beschreibung der Stadt Wißbaden. Frankfurt (Main), 1758.

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besichtigen, und in Ordnung zu halten pfleget, wird noch auf den heutigen Tag, wiewohl seltner, als vormals in den bekannten Fehde-Zeiten, da die Marckungen der Felder öfters vorsetzlich von den Feinden verderbet und verrücket worden, und die mehrmalige Begehung derselben sehr nöthig gewesen, beobachtet. Diejenige alte Gewohnheit aber, da ein neuerwählter Gerichts-Schöffe dem sämmtlichen Gerichte, wie auch allen übrigen öffentlichen Amts-Personen der Stadt, einige kostbare Mahlzeiten (welche Gerichts-Imbisse genennet wurden) mit vieler Weitläufigkeit vormals hat geben müssen, ist zwar noch bis um das Jahr 1712 in Uebung gewesen, nachmals aber, aus guten Ursachen, vor beständig, aufgehoben worden. Was sonst noch die so genannte gemeine Aemter, welche in Wißbaden unter der Burgerschaft gewöhnlich sind, anbelanget, da nemlich einige Burger auf gewisse Zeiten z. E. zu Burgermeistern, (welche in den alten Wißbadischen Schriften die Heimbürgen heissen) einige zu Feld-Geschwornen oder Feld-Gerichten, (welche in solchen alten Schriften das Hubener- oder Hübener- wie auch Höbener-Gerichte heissen) einige zu Pacht-Hebern, einige zu Wein-Stechern, (zu welchen vormals auch die Wein-Meister gehöreten) einige zu Eichern, einige zu Schrötern, einige zu Feuer-Läufern etc. gemacht werden, so

besichtigen, und in Ordnung zu halten pfleget, wird noch auf den heutigen Tag, wiewohl seltner, als vormals in den bekannten Fehde-Zeiten, da die Marckungen der Felder öfters vorsetzlich von den Feinden verderbet und verrücket worden, und die mehrmalige Begehung derselben sehr nöthig gewesen, beobachtet. Diejenige alte Gewohnheit aber, da ein neuerwählter Gerichts-Schöffe dem sämmtlichen Gerichte, wie auch allen übrigen öffentlichen Amts-Personen der Stadt, einige kostbare Mahlzeiten (welche Gerichts-Imbisse genennet wurden) mit vieler Weitläufigkeit vormals hat geben müssen, ist zwar noch bis um das Jahr 1712 in Uebung gewesen, nachmals aber, aus guten Ursachen, vor beständig, aufgehoben worden. Was sonst noch die so genannte gemeine Aemter, welche in Wißbaden unter der Burgerschaft gewöhnlich sind, anbelanget, da nemlich einige Burger auf gewisse Zeiten z. E. zu Burgermeistern, (welche in den alten Wißbadischen Schriften die Heimbürgen heissen) einige zu Feld-Geschwornen oder Feld-Gerichten, (welche in solchen alten Schriften das Hubener- oder Hübener- wie auch Höbener-Gerichte heissen) einige zu Pacht-Hebern, einige zu Wein-Stechern, (zu welchen vormals auch die Wein-Meister gehöreten) einige zu Eichern, einige zu Schrötern, einige zu Feuer-Läufern etc. gemacht werden, so

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besichtigen, und in Ordnung zu halten pfleget, wird noch auf den heutigen Tag, wiewohl seltner, als vormals in den bekannten Fehde-Zeiten, da die Marckungen der Felder öfters vorsetzlich von den Feinden verderbet und verrücket worden, und die mehrmalige Begehung derselben sehr nöthig gewesen, beobachtet. Diejenige alte Gewohnheit aber, da ein neuerwählter Gerichts-Schöffe dem sämmtlichen Gerichte, wie auch allen übrigen öffentlichen Amts-Personen der Stadt, einige kostbare Mahlzeiten (welche Gerichts-Imbisse genennet wurden) mit vieler Weitläufigkeit vormals hat geben müssen, ist zwar noch bis um das Jahr 1712 in Uebung gewesen, nachmals aber, aus guten Ursachen, vor beständig, aufgehoben worden. Was sonst noch die so genannte gemeine Aemter, welche in Wißbaden unter der Burgerschaft gewöhnlich sind, anbelanget, da nemlich einige Burger auf gewisse Zeiten z. E. zu Burgermeistern, (welche in den alten Wißbadischen Schriften die Heimbürgen heissen) einige zu Feld-Geschwornen oder Feld-Gerichten, (welche in solchen alten Schriften das Hubener- oder Hübener- wie auch Höbener-Gerichte heissen) einige zu Pacht-Hebern, einige zu Wein-Stechern, (zu welchen vormals auch die Wein-Meister gehöreten) einige zu Eichern, einige zu Schrötern, einige zu Feuer-Läufern etc. gemacht werden, so
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[225/0261] besichtigen, und in Ordnung zu halten pfleget, wird noch auf den heutigen Tag, wiewohl seltner, als vormals in den bekannten Fehde-Zeiten, da die Marckungen der Felder öfters vorsetzlich von den Feinden verderbet und verrücket worden, und die mehrmalige Begehung derselben sehr nöthig gewesen, beobachtet. Diejenige alte Gewohnheit aber, da ein neuerwählter Gerichts-Schöffe dem sämmtlichen Gerichte, wie auch allen übrigen öffentlichen Amts-Personen der Stadt, einige kostbare Mahlzeiten (welche Gerichts-Imbisse genennet wurden) mit vieler Weitläufigkeit vormals hat geben müssen, ist zwar noch bis um das Jahr 1712 in Uebung gewesen, nachmals aber, aus guten Ursachen, vor beständig, aufgehoben worden. Was sonst noch die so genannte gemeine Aemter, welche in Wißbaden unter der Burgerschaft gewöhnlich sind, anbelanget, da nemlich einige Burger auf gewisse Zeiten z. E. zu Burgermeistern, (welche in den alten Wißbadischen Schriften die Heimbürgen heissen) einige zu Feld-Geschwornen oder Feld-Gerichten, (welche in solchen alten Schriften das Hubener- oder Hübener- wie auch Höbener-Gerichte heissen) einige zu Pacht-Hebern, einige zu Wein-Stechern, (zu welchen vormals auch die Wein-Meister gehöreten) einige zu Eichern, einige zu Schrötern, einige zu Feuer-Läufern etc. gemacht werden, so

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Zitationshilfe: Schenk, Gottfried Anton: Geschicht–Beschreibung der Stadt Wißbaden. Frankfurt (Main), 1758, S. 225. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schenck_wissbaden_1758/261>, abgerufen am 22.11.2024.