Schenk, Gottfried Anton: Geschicht–Beschreibung der Stadt Wißbaden. Frankfurt (Main), 1758.geschicht die Ernennung zu solcherley Aemtern von dem Stadt-Gerichte. Es werden auch einige solche Aemter selbst von Gerichts-Schöffen, einige aber von andern gemeinen Burgern der Stadt, auf Zeit und Ziel, verwaltet. Man hat auch in den vorigen Zeiten, L. U. gewisse gemeine Amts-Träger in Wißbaden gehabt, welche die Letz-Meister sind genennet worden, und den verschiedenen Letzen, in welche die Stadt ist abgetheilet gewesen, vorgestanden haben. Es ist diese Benennung von dem alten Teutschen Wort Letzen, welches Theilen oder Scheiden heisset, entstanden; Und ist also der Letzmeister derjenige gewesen, dem eine gewisse Letze, oder abgetheiltes Stück, der Stadt, nebst denen dazu geordneten Burgern, ist untergeben gewesen. Es ist diese Ordnung, sonder Zweifel, um deßwillen vormals eingeführet worden, damit ein jeder Burger, bey entstandenen unvermutheten und ausserordentlichen Zufällen der Stadt, sogleich hat wissen können, von wem er die Anweisung, wie er sich dabey verhalten solle, zu gewarten habe. An einigen Orten werden dergleichen Befehlshaber die Rott-Meister, an andern die Quartier-Vorsteher etc. genennet. Dermalen stehet die gesammte Burgerschaft in Wißbaden in einer ordentlichen Militar- oder Kriegs-Verfassung. Wie sie denn ihren besonderen Burger-Hauptmann, Lieutenant, Fähndrich, und andere gewöhnliche geschicht die Ernennung zu solcherley Aemtern von dem Stadt-Gerichte. Es werden auch einige solche Aemter selbst von Gerichts-Schöffen, einige aber von andern gemeinen Burgern der Stadt, auf Zeit und Ziel, verwaltet. Man hat auch in den vorigen Zeiten, L. U. gewisse gemeine Amts-Träger in Wißbaden gehabt, welche die Letz-Meister sind genennet worden, und den verschiedenen Letzen, in welche die Stadt ist abgetheilet gewesen, vorgestanden haben. Es ist diese Benennung von dem alten Teutschen Wort Letzen, welches Theilen oder Scheiden heisset, entstanden; Und ist also der Letzmeister derjenige gewesen, dem eine gewisse Letze, oder abgetheiltes Stück, der Stadt, nebst denen dazu geordneten Burgern, ist untergeben gewesen. Es ist diese Ordnung, sonder Zweifel, um deßwillen vormals eingeführet worden, damit ein jeder Burger, bey entstandenen unvermutheten und ausserordentlichen Zufällen der Stadt, sogleich hat wissen können, von wem er die Anweisung, wie er sich dabey verhalten solle, zu gewarten habe. An einigen Orten werden dergleichen Befehlshaber die Rott-Meister, an andern die Quartier-Vorsteher etc. genennet. Dermalen stehet die gesammte Burgerschaft in Wißbaden in einer ordentlichen Militar- oder Kriegs-Verfassung. Wie sie denn ihren besonderen Burger-Hauptmann, Lieutenant, Fähndrich, und andere gewöhnliche <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0262" n="226"/> geschicht die Ernennung zu solcherley Aemtern von dem Stadt-Gerichte. Es werden auch einige solche Aemter selbst von Gerichts-Schöffen, einige aber von andern gemeinen Burgern der Stadt, auf Zeit und Ziel, verwaltet. Man hat auch in den vorigen Zeiten, L. U. gewisse gemeine Amts-Träger in Wißbaden gehabt, welche die Letz-Meister sind genennet worden, und den verschiedenen Letzen, in welche die Stadt ist abgetheilet gewesen, vorgestanden haben. Es ist diese Benennung von dem alten Teutschen Wort Letzen, welches Theilen oder Scheiden heisset, entstanden; Und ist also der Letzmeister derjenige gewesen, dem eine gewisse Letze, oder abgetheiltes Stück, der Stadt, nebst denen dazu geordneten Burgern, ist untergeben gewesen. Es ist diese Ordnung, sonder Zweifel, um deßwillen vormals eingeführet worden, damit ein jeder Burger, bey entstandenen unvermutheten und ausserordentlichen Zufällen der Stadt, sogleich hat wissen können, von wem er die Anweisung, wie er sich dabey verhalten solle, zu gewarten habe. An einigen Orten werden dergleichen Befehlshaber die Rott-Meister, an andern die Quartier-Vorsteher etc. genennet. Dermalen stehet die gesammte Burgerschaft in Wißbaden in einer ordentlichen Militar- oder Kriegs-Verfassung. Wie sie denn ihren besonderen Burger-Hauptmann, Lieutenant, Fähndrich, und andere gewöhnliche </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [226/0262]
geschicht die Ernennung zu solcherley Aemtern von dem Stadt-Gerichte. Es werden auch einige solche Aemter selbst von Gerichts-Schöffen, einige aber von andern gemeinen Burgern der Stadt, auf Zeit und Ziel, verwaltet. Man hat auch in den vorigen Zeiten, L. U. gewisse gemeine Amts-Träger in Wißbaden gehabt, welche die Letz-Meister sind genennet worden, und den verschiedenen Letzen, in welche die Stadt ist abgetheilet gewesen, vorgestanden haben. Es ist diese Benennung von dem alten Teutschen Wort Letzen, welches Theilen oder Scheiden heisset, entstanden; Und ist also der Letzmeister derjenige gewesen, dem eine gewisse Letze, oder abgetheiltes Stück, der Stadt, nebst denen dazu geordneten Burgern, ist untergeben gewesen. Es ist diese Ordnung, sonder Zweifel, um deßwillen vormals eingeführet worden, damit ein jeder Burger, bey entstandenen unvermutheten und ausserordentlichen Zufällen der Stadt, sogleich hat wissen können, von wem er die Anweisung, wie er sich dabey verhalten solle, zu gewarten habe. An einigen Orten werden dergleichen Befehlshaber die Rott-Meister, an andern die Quartier-Vorsteher etc. genennet. Dermalen stehet die gesammte Burgerschaft in Wißbaden in einer ordentlichen Militar- oder Kriegs-Verfassung. Wie sie denn ihren besonderen Burger-Hauptmann, Lieutenant, Fähndrich, und andere gewöhnliche
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