diese aufrührische Seuche damals in Teutschland fast allgemein gewesen, auch manche Unschuldige sich dabey befunden, welche wider ihren Willen, und bloß den grössesten Haufen zu Gefallen, oder aus Furcht vor demselben, an diesem Handel haben Theil nehmen müssen; als ist nach und nach alles wieder in Vergessenheit gestellet, und die Stadt Wißbaden bey ihrer vorigen Verfassung gelassen worden. Wie denn ohnehin damals das Verderben der beyden Oberen Ständen (laut allen ohnpartheyischen Berichten derselben Zeit) in Teutschland so groß gewesen, daß man das, nachmals darauf erfolgte, grosse Verderben des dritten oder unteren Standes um so viel eher mit Mitleiden angesehen, und nicht überall alles Vergehen desselben mit denen sonst wohlverdienten Strafen, nach der äußersten Schärfe, beleget hat.
14. In dem Jahr 1547 ist die gantze Stadt Wißbaden, bis auf wenige Häuser, durch eine entstandene Feuers-Brunst, L. U. abgebrannt. In einigen alten schriftlichen Nachrichten heisset es: die gantze Stadt, in einigen: der gantze Flecken, in andern: Stadt und Flecken, in noch andern: das gantze Stättlein und uf den Bädern, ist ausgebrannt, von welchen verschiedenen Red-Arten die Ursache bereits oben angezeiget worden ist. Das Feuer ist des Montags nach
diese aufrührische Seuche damals in Teutschland fast allgemein gewesen, auch manche Unschuldige sich dabey befunden, welche wider ihren Willen, und bloß den grössesten Haufen zu Gefallen, oder aus Furcht vor demselben, an diesem Handel haben Theil nehmen müssen; als ist nach und nach alles wieder in Vergessenheit gestellet, und die Stadt Wißbaden bey ihrer vorigen Verfassung gelassen worden. Wie denn ohnehin damals das Verderben der beyden Oberen Ständen (laut allen ohnpartheyischen Berichten derselben Zeit) in Teutschland so groß gewesen, daß man das, nachmals darauf erfolgte, grosse Verderben des dritten oder unteren Standes um so viel eher mit Mitleiden angesehen, und nicht überall alles Vergehen desselben mit denen sonst wohlverdienten Strafen, nach der äußersten Schärfe, beleget hat.
14. In dem Jahr 1547 ist die gantze Stadt Wißbaden, bis auf wenige Häuser, durch eine entstandene Feuers-Brunst, L. U. abgebrannt. In einigen alten schriftlichen Nachrichten heisset es: die gantze Stadt, in einigen: der gantze Flecken, in andern: Stadt und Flecken, in noch andern: das gantze Stättlein und uf den Bädern, ist ausgebrannt, von welchen verschiedenen Red-Arten die Ursache bereits oben angezeiget worden ist. Das Feuer ist des Montags nach
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diese aufrührische Seuche damals in Teutschland fast allgemein gewesen, auch manche Unschuldige sich dabey befunden, welche wider ihren Willen, und bloß den grössesten Haufen zu Gefallen, oder aus Furcht vor demselben, an diesem Handel haben Theil nehmen müssen; als ist nach und nach alles wieder in Vergessenheit gestellet, und die Stadt Wißbaden bey ihrer vorigen Verfassung gelassen worden. Wie denn ohnehin damals das Verderben der beyden Oberen Ständen (laut allen ohnpartheyischen Berichten derselben Zeit) in Teutschland so groß gewesen, daß man das, nachmals darauf erfolgte, grosse Verderben des dritten oder unteren Standes um so viel eher mit Mitleiden angesehen, und nicht überall alles Vergehen desselben mit denen sonst wohlverdienten Strafen, nach der äußersten Schärfe, beleget hat.</p><p>14. In dem Jahr 1547 ist die gantze Stadt Wißbaden, bis auf wenige Häuser, durch eine entstandene Feuers-Brunst, L. U. abgebrannt. In einigen alten schriftlichen Nachrichten heisset es: die gantze Stadt, in einigen: der gantze Flecken, in andern: Stadt und Flecken, in noch andern: das gantze Stättlein und uf den Bädern, ist ausgebrannt, von welchen verschiedenen Red-Arten die Ursache bereits oben angezeiget worden ist. Das Feuer ist des Montags nach
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diese aufrührische Seuche damals in Teutschland fast allgemein gewesen, auch manche Unschuldige sich dabey befunden, welche wider ihren Willen, und bloß den grössesten Haufen zu Gefallen, oder aus Furcht vor demselben, an diesem Handel haben Theil nehmen müssen; als ist nach und nach alles wieder in Vergessenheit gestellet, und die Stadt Wißbaden bey ihrer vorigen Verfassung gelassen worden. Wie denn ohnehin damals das Verderben der beyden Oberen Ständen (laut allen ohnpartheyischen Berichten derselben Zeit) in Teutschland so groß gewesen, daß man das, nachmals darauf erfolgte, grosse Verderben des dritten oder unteren Standes um so viel eher mit Mitleiden angesehen, und nicht überall alles Vergehen desselben mit denen sonst wohlverdienten Strafen, nach der äußersten Schärfe, beleget hat.
14. In dem Jahr 1547 ist die gantze Stadt Wißbaden, bis auf wenige Häuser, durch eine entstandene Feuers-Brunst, L. U. abgebrannt. In einigen alten schriftlichen Nachrichten heisset es: die gantze Stadt, in einigen: der gantze Flecken, in andern: Stadt und Flecken, in noch andern: das gantze Stättlein und uf den Bädern, ist ausgebrannt, von welchen verschiedenen Red-Arten die Ursache bereits oben angezeiget worden ist. Das Feuer ist des Montags nach
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Schenk, Gottfried Anton: Geschicht–Beschreibung der Stadt Wißbaden. Frankfurt (Main), 1758, S. 272. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schenck_wissbaden_1758/308>, abgerufen am 14.06.2024.
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