mehrentheils schlecht genug, angebauet haben, einige derselben aber, dem allen ohngeachtet, annoch lange hernach, und bis um den Anfang des 18 Jahrhundert, wüst geblieben sind. Und da auch mehr andere Häuser in unserer Stadt, und sonderlich viele, zu denselben gehörig-gewesene, Feld-Güter, damals, nach geendigtem solchem Kriege, wüst gelegen, und keine Eigenthümer (weil die Familien, währenden Kriegs-Troublen, abgegangen) sich dazu gefunden haben, so sind solche unter dem Nahmen der Vacanten und Caducen, das ist, der erledigten und verfallenen Güter, von der Landes-Herrschaft eingezogen, und erstlich den gesammten Einwohnern der Stadt, unter gewissen Bedingungen, eine Zeitlang (ob sich etwan unter der Hand noch einige rechtmässige Erben aus der Frembde einfinden möchten) zum Bau und Benutzung überlassen, nachmals aber, als sich etwan keine weitere rechtmässige Erben dazu gemeldet, zu der Herrschaftlichen Cammer gezogen, und an anderweitige Käufer ordentlicher weise, wiewohl nach Beschaffenheit der damaligen Zeit, um einen sehr geringen Preiß, verkaufet worden.
17. Weil auch nach geendigtem diesem, oftbenenntem, dreyßig-jährigen Kriege sich befunden hat, daß unter anderem vielem Verderben, welches derselbe unseren
mehrentheils schlecht genug, angebauet haben, einige derselben aber, dem allen ohngeachtet, annoch lange hernach, und bis um den Anfang des 18 Jahrhundert, wüst geblieben sind. Und da auch mehr andere Häuser in unserer Stadt, und sonderlich viele, zu denselben gehörig-gewesene, Feld-Güter, damals, nach geendigtem solchem Kriege, wüst gelegen, und keine Eigenthümer (weil die Familien, währenden Kriegs-Troublen, abgegangen) sich dazu gefunden haben, so sind solche unter dem Nahmen der Vacanten und Caducen, das ist, der erledigten und verfallenen Güter, von der Landes-Herrschaft eingezogen, und erstlich den gesammten Einwohnern der Stadt, unter gewissen Bedingungen, eine Zeitlang (ob sich etwan unter der Hand noch einige rechtmässige Erben aus der Frembde einfinden möchten) zum Bau und Benutzung überlassen, nachmals aber, als sich etwan keine weitere rechtmässige Erben dazu gemeldet, zu der Herrschaftlichen Cammer gezogen, und an anderweitige Käufer ordentlicher weise, wiewohl nach Beschaffenheit der damaligen Zeit, um einen sehr geringen Preiß, verkaufet worden.
17. Weil auch nach geendigtem diesem, oftbenenntem, dreyßig-jährigen Kriege sich befunden hat, daß unter anderem vielem Verderben, welches derselbe unseren
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mehrentheils schlecht genug, angebauet haben, einige derselben aber, dem allen ohngeachtet, annoch lange hernach, und bis um den Anfang des 18 Jahrhundert, wüst geblieben sind. Und da auch mehr andere Häuser in unserer Stadt, und sonderlich viele, zu denselben gehörig-gewesene, Feld-Güter, damals, nach geendigtem solchem Kriege, wüst gelegen, und keine Eigenthümer (weil die Familien, währenden Kriegs-Troublen, abgegangen) sich dazu gefunden haben, so sind solche unter dem Nahmen der Vacanten und Caducen, das ist, der erledigten und verfallenen Güter, von der Landes-Herrschaft eingezogen, und erstlich den gesammten Einwohnern der Stadt, unter gewissen Bedingungen, eine Zeitlang (ob sich etwan unter der Hand noch einige rechtmässige Erben aus der Frembde einfinden möchten) zum Bau und Benutzung überlassen, nachmals aber, als sich etwan keine weitere rechtmässige Erben dazu gemeldet, zu der Herrschaftlichen Cammer gezogen, und an anderweitige Käufer ordentlicher weise, wiewohl nach Beschaffenheit der damaligen Zeit, um einen sehr geringen Preiß, verkaufet worden.</p><p>17. Weil auch nach geendigtem diesem, oftbenenntem, dreyßig-jährigen Kriege sich befunden hat, daß unter anderem vielem Verderben, welches derselbe unseren
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mehrentheils schlecht genug, angebauet haben, einige derselben aber, dem allen ohngeachtet, annoch lange hernach, und bis um den Anfang des 18 Jahrhundert, wüst geblieben sind. Und da auch mehr andere Häuser in unserer Stadt, und sonderlich viele, zu denselben gehörig-gewesene, Feld-Güter, damals, nach geendigtem solchem Kriege, wüst gelegen, und keine Eigenthümer (weil die Familien, währenden Kriegs-Troublen, abgegangen) sich dazu gefunden haben, so sind solche unter dem Nahmen der Vacanten und Caducen, das ist, der erledigten und verfallenen Güter, von der Landes-Herrschaft eingezogen, und erstlich den gesammten Einwohnern der Stadt, unter gewissen Bedingungen, eine Zeitlang (ob sich etwan unter der Hand noch einige rechtmässige Erben aus der Frembde einfinden möchten) zum Bau und Benutzung überlassen, nachmals aber, als sich etwan keine weitere rechtmässige Erben dazu gemeldet, zu der Herrschaftlichen Cammer gezogen, und an anderweitige Käufer ordentlicher weise, wiewohl nach Beschaffenheit der damaligen Zeit, um einen sehr geringen Preiß, verkaufet worden.
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Schenk, Gottfried Anton: Geschicht–Beschreibung der Stadt Wißbaden. Frankfurt (Main), 1758, S. 296. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schenck_wissbaden_1758/332>, abgerufen am 26.06.2024.
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