Mittwochs, vor den Thüren der Stadt-Einwohner, an Geld und Brod sammlen, ordentlich, in dem Hospital-Gebäude, ohne Beobachtung des Unterschieds der Religion bey ihnen, ausgetheilet, und solche Austheilung mit Gebät und Gesang beschlossen. Der überbleibende Theil aber solcher gesammleten Almosen wird so fort durch Rechner und Gegen-Rechner in die gemeine Einnahme des Hospitals übertragen. Es werden aber unter die Zahl solcher Haus-Armen, welche das gemeldte Almosen bekommen, keine andere aufgenommen, als diejenige, welchen das Herrschaftliche Consistorial-Convent, nach vorher geschehener Untersuchung ihrer Nahrungs- und Lebens-Umständen, die Anweisung dazu ertheilet. Damit aber auch die Einwohner der Stadt, und sonderlich auch die ankommende frembde Bad-Gäste, vor einem weiteren unziemlichen Ueberlauf der mancherley einheimischen und ausländischen Armen, auf den Strassen und in den Häusern, gesichert seyn, und mehr andere besorgliche Unordnungen bey diesen Hospital- und Armen-Anstalten desto besser verhütet werden mögen, so sind einige Armen-Vögte geordnet, welche auf diese sämmtliche Armen in und ausser dem Hospital eine beständige Aufsicht zu halten haben. Sonst hat vormals neben dem Hospital-Bad auch noch ein besonderes Siechen- oder Aussätzigen-Bad-Haus gestanden, welches in
Mittwochs, vor den Thüren der Stadt-Einwohner, an Geld und Brod sammlen, ordentlich, in dem Hospital-Gebäude, ohne Beobachtung des Unterschieds der Religion bey ihnen, ausgetheilet, und solche Austheilung mit Gebät und Gesang beschlossen. Der überbleibende Theil aber solcher gesammleten Almosen wird so fort durch Rechner und Gegen-Rechner in die gemeine Einnahme des Hospitals übertragen. Es werden aber unter die Zahl solcher Haus-Armen, welche das gemeldte Almosen bekommen, keine andere aufgenommen, als diejenige, welchen das Herrschaftliche Consistorial-Convent, nach vorher geschehener Untersuchung ihrer Nahrungs- und Lebens-Umständen, die Anweisung dazu ertheilet. Damit aber auch die Einwohner der Stadt, und sonderlich auch die ankommende frembde Bad-Gäste, vor einem weiteren unziemlichen Ueberlauf der mancherley einheimischen und ausländischen Armen, auf den Strassen und in den Häusern, gesichert seyn, und mehr andere besorgliche Unordnungen bey diesen Hospital- und Armen-Anstalten desto besser verhütet werden mögen, so sind einige Armen-Vögte geordnet, welche auf diese sämmtliche Armen in und ausser dem Hospital eine beständige Aufsicht zu halten haben. Sonst hat vormals neben dem Hospital-Bad auch noch ein besonderes Siechen- oder Aussätzigen-Bad-Haus gestanden, welches in
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Mittwochs, vor den Thüren der Stadt-Einwohner, an Geld und Brod sammlen, ordentlich, in dem Hospital-Gebäude, ohne Beobachtung des Unterschieds der Religion bey ihnen, ausgetheilet, und solche Austheilung mit Gebät und Gesang beschlossen. Der überbleibende Theil aber solcher gesammleten Almosen wird so fort durch Rechner und Gegen-Rechner in die gemeine Einnahme des Hospitals übertragen. Es werden aber unter die Zahl solcher Haus-Armen, welche das gemeldte Almosen bekommen, keine andere aufgenommen, als diejenige, welchen das Herrschaftliche Consistorial-Convent, nach vorher geschehener Untersuchung ihrer Nahrungs- und Lebens-Umständen, die Anweisung dazu ertheilet. Damit aber auch die Einwohner der Stadt, und sonderlich auch die ankommende frembde Bad-Gäste, vor einem weiteren unziemlichen Ueberlauf der mancherley einheimischen und ausländischen Armen, auf den Strassen und in den Häusern, gesichert seyn, und mehr andere besorgliche Unordnungen bey diesen Hospital- und Armen-Anstalten desto besser verhütet werden mögen, so sind einige Armen-Vögte geordnet, welche auf diese sämmtliche Armen in und ausser dem Hospital eine beständige Aufsicht zu halten haben. Sonst hat vormals neben dem Hospital-Bad auch noch ein besonderes Siechen- oder Aussätzigen-Bad-Haus gestanden, welches in
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Mittwochs, vor den Thüren der Stadt-Einwohner, an Geld und Brod sammlen, ordentlich, in dem Hospital-Gebäude, ohne Beobachtung des Unterschieds der Religion bey ihnen, ausgetheilet, und solche Austheilung mit Gebät und Gesang beschlossen. Der überbleibende Theil aber solcher gesammleten Almosen wird so fort durch Rechner und Gegen-Rechner in die gemeine Einnahme des Hospitals übertragen. Es werden aber unter die Zahl solcher Haus-Armen, welche das gemeldte Almosen bekommen, keine andere aufgenommen, als diejenige, welchen das Herrschaftliche Consistorial-Convent, nach vorher geschehener Untersuchung ihrer Nahrungs- und Lebens-Umständen, die Anweisung dazu ertheilet. Damit aber auch die Einwohner der Stadt, und sonderlich auch die ankommende frembde Bad-Gäste, vor einem weiteren unziemlichen Ueberlauf der mancherley einheimischen und ausländischen Armen, auf den Strassen und in den Häusern, gesichert seyn, und mehr andere besorgliche Unordnungen bey diesen Hospital- und Armen-Anstalten desto besser verhütet werden mögen, so sind einige Armen-Vögte geordnet, welche auf diese sämmtliche Armen in und ausser dem Hospital eine beständige Aufsicht zu halten haben. Sonst hat vormals neben dem Hospital-Bad auch noch ein besonderes Siechen- oder Aussätzigen-Bad-Haus gestanden, welches in
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Schenk, Gottfried Anton: Geschicht–Beschreibung der Stadt Wißbaden. Frankfurt (Main), 1758, S. 361. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schenck_wissbaden_1758/397>, abgerufen am 15.06.2024.
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