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Schenk, Gottfried Anton: Geschicht–Beschreibung der Stadt Wißbaden. Frankfurt (Main), 1758.

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überall besondere Kayserliche Abgeordnete sich einfanden, welche dieses Restitutions-Edickt (wie man bis damals nannte) zur Vollziehung bringen musten, auch die bey der Hand gewesene Kayserliche Soldaten, die Execution so gleich vorzunehmen, bereit waren, so wurde der damalige Besitzer der Wißbadischen Landen, Johannes, Graf von Nassau-Idstein, ebenfalls genöthiget, aller gethanenen Gegen-Vorstellungen ohngeachtet, dieses Closter, sammt allen dazu gehörigen Einkünften, dieser Kayserlichen Commißion in dem Jahr 1630, zum Theil, und nachmals, als die gantze Herrschaft Wißbaden 1635, obgemeldter massen, eingezogen worden, völlig zu überlassen. Und zwar ist damals dieses Closter nicht an den Claren-Orden, welcher vormals in demselben in Uebung gewesen, sondern an den Jesuiter-Orden (welcher um dieselbe Zeit, weil er an dem Kayserlichen Hofe alles vermochte, die meisten solcher in Teutschland zurückgenommenen geistlichen Güter, mit vielem Widerspruch der anderen Orden, in seine Hände bekam) abgegeben worden. Nahmentlich haben die Jesuiten in Maintz solches erhalten. Sie haben auch dasselbe nachher, durch die übrige Zeit des gemeldten Krieges, besessen und benutzet. Als aber in dem Jahr 1648 der Westphälische Friede zu Stande gekommen, und, kraft dessen, alle, nach dem Jahr 1624 den Evangelischen entzogene,

überall besondere Kayserliche Abgeordnete sich einfanden, welche dieses Restitutions-Edickt (wie man bis damals nannte) zur Vollziehung bringen musten, auch die bey der Hand gewesene Kayserliche Soldaten, die Execution so gleich vorzunehmen, bereit waren, so wurde der damalige Besitzer der Wißbadischen Landen, Johannes, Graf von Nassau-Idstein, ebenfalls genöthiget, aller gethanenen Gegen-Vorstellungen ohngeachtet, dieses Closter, sammt allen dazu gehörigen Einkünften, dieser Kayserlichen Commißion in dem Jahr 1630, zum Theil, und nachmals, als die gantze Herrschaft Wißbaden 1635, obgemeldter massen, eingezogen worden, völlig zu überlassen. Und zwar ist damals dieses Closter nicht an den Claren-Orden, welcher vormals in demselben in Uebung gewesen, sondern an den Jesuiter-Orden (welcher um dieselbe Zeit, weil er an dem Kayserlichen Hofe alles vermochte, die meisten solcher in Teutschland zurückgenommenen geistlichen Güter, mit vielem Widerspruch der anderen Orden, in seine Hände bekam) abgegeben worden. Nahmentlich haben die Jesuiten in Maintz solches erhalten. Sie haben auch dasselbe nachher, durch die übrige Zeit des gemeldten Krieges, besessen und benutzet. Als aber in dem Jahr 1648 der Westphälische Friede zu Stande gekommen, und, kraft dessen, alle, nach dem Jahr 1624 den Evangelischen entzogene,

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überall besondere Kayserliche Abgeordnete sich einfanden, welche dieses Restitutions-Edickt (wie man bis damals nannte) zur Vollziehung bringen musten, auch die bey der Hand gewesene Kayserliche Soldaten, die Execution so gleich vorzunehmen, bereit waren, so wurde der damalige Besitzer der Wißbadischen Landen, Johannes, Graf von Nassau-Idstein, ebenfalls genöthiget, aller gethanenen Gegen-Vorstellungen ohngeachtet, dieses Closter, sammt allen dazu gehörigen Einkünften, dieser Kayserlichen Commißion in dem Jahr 1630, zum Theil, und nachmals, als die gantze Herrschaft Wißbaden 1635, obgemeldter massen, eingezogen worden, völlig zu überlassen. Und zwar ist damals dieses Closter nicht an den Claren-Orden, welcher vormals in demselben in Uebung gewesen, sondern an den Jesuiter-Orden (welcher um dieselbe Zeit, weil er an dem Kayserlichen Hofe alles vermochte, die meisten solcher in Teutschland zurückgenommenen geistlichen Güter, mit vielem Widerspruch der anderen Orden, in seine Hände bekam) abgegeben worden. Nahmentlich haben die Jesuiten in Maintz solches erhalten. Sie haben auch dasselbe nachher, durch die übrige Zeit des gemeldten Krieges, besessen und benutzet. Als aber in dem Jahr 1648 der Westphälische Friede zu Stande gekommen, und, kraft dessen, alle, nach dem Jahr 1624 den Evangelischen entzogene,
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[413/0449] überall besondere Kayserliche Abgeordnete sich einfanden, welche dieses Restitutions-Edickt (wie man bis damals nannte) zur Vollziehung bringen musten, auch die bey der Hand gewesene Kayserliche Soldaten, die Execution so gleich vorzunehmen, bereit waren, so wurde der damalige Besitzer der Wißbadischen Landen, Johannes, Graf von Nassau-Idstein, ebenfalls genöthiget, aller gethanenen Gegen-Vorstellungen ohngeachtet, dieses Closter, sammt allen dazu gehörigen Einkünften, dieser Kayserlichen Commißion in dem Jahr 1630, zum Theil, und nachmals, als die gantze Herrschaft Wißbaden 1635, obgemeldter massen, eingezogen worden, völlig zu überlassen. Und zwar ist damals dieses Closter nicht an den Claren-Orden, welcher vormals in demselben in Uebung gewesen, sondern an den Jesuiter-Orden (welcher um dieselbe Zeit, weil er an dem Kayserlichen Hofe alles vermochte, die meisten solcher in Teutschland zurückgenommenen geistlichen Güter, mit vielem Widerspruch der anderen Orden, in seine Hände bekam) abgegeben worden. Nahmentlich haben die Jesuiten in Maintz solches erhalten. Sie haben auch dasselbe nachher, durch die übrige Zeit des gemeldten Krieges, besessen und benutzet. Als aber in dem Jahr 1648 der Westphälische Friede zu Stande gekommen, und, kraft dessen, alle, nach dem Jahr 1624 den Evangelischen entzogene,

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Zitationshilfe: Schenk, Gottfried Anton: Geschicht–Beschreibung der Stadt Wißbaden. Frankfurt (Main), 1758, S. 413. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schenck_wissbaden_1758/449>, abgerufen am 24.11.2024.