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Schiller, Friedrich: Geschichte des dreyßigjährigen Kriegs. Frankfurt u. a., 1792.

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verlassen, wo seine Religion unterdrückt war. Jezt zum erstenmal erfreute sich also die Lehre Luthers einer positiven Sanktion, und wenn sie auch in Bayern oder in Oesterreich im Staube lag, so konnte sie sich damit trösten, daß sie in Sachsen und in Thüringen thronte. Den Regenten war es aber nun doch allein überlassen, welche Religion in ihren Landen gelten, und welche darnieder liegen sollte; für den Unterthan, der auf dem Reichstage keinen Repräsentanten hatte, war in diesem Frieden gar wenig gesorgt. Bloß allein in geistlichen Ländern, in welchen die katholische Religion unwiderruflich die herrschende blieb, wurde den protestantischen Unterthanen, (welche es damals schon waren) die freye Religionsübung ausgewirkt; aber auch diese nur durch eine persöhnliche Versicherung des Römischen Königs Ferdinand, der diesen Frieden zu Stande brachte; eine Versicherung, die von dem katholischen Reichstheile widersprochen, und mit diesem Widerspruch in das Friedensinstrument eingetragen, keine Gesezeskraft erhielt.

Wären es übrigens nur Meinungen gewesen, was die Gemüther trennte - wie gleichgültig hätte man dieser Trennung zugesehen! Aber an diesen Meinungen hingen Reichthümer, Würden und Rechte; ein Umstand, der die Scheidung unendlich erschwerte. Von zwey Brüdern, die das väterliche Vermögen bis hieher gemeinschaftlich genossen, verließ jezt einer das väterliche Haus, und die Nothwendigkeit trat ein, mit dem daheim bleibenden Bruder abzutheilen. Der Vater hatte für den Fall der Trennung nichts bestimmt, weil ihm von dieser Trennung nichts ahnden konnte. Aus den wohlthätigen Stiftungen der Vorältern war der Reichthum der Kirche, innerhalb eines Jahrtausends, zusammengeflossen, und diese Vorältern gehörten dem Weggehenden eben so gut an, als dem, der zurück blieb. Haftete nun das Erbrecht bloß an dem väterlichen Hause,

verlassen, wo seine Religion unterdrückt war. Jezt zum erstenmal erfreute sich also die Lehre Luthers einer positiven Sanktion, und wenn sie auch in Bayern oder in Oesterreich im Staube lag, so konnte sie sich damit trösten, daß sie in Sachsen und in Thüringen thronte. Den Regenten war es aber nun doch allein überlassen, welche Religion in ihren Landen gelten, und welche darnieder liegen sollte; für den Unterthan, der auf dem Reichstage keinen Repräsentanten hatte, war in diesem Frieden gar wenig gesorgt. Bloß allein in geistlichen Ländern, in welchen die katholische Religion unwiderruflich die herrschende blieb, wurde den protestantischen Unterthanen, (welche es damals schon waren) die freye Religionsübung ausgewirkt; aber auch diese nur durch eine persöhnliche Versicherung des Römischen Königs Ferdinand, der diesen Frieden zu Stande brachte; eine Versicherung, die von dem katholischen Reichstheile widersprochen, und mit diesem Widerspruch in das Friedensinstrument eingetragen, keine Gesezeskraft erhielt.

Wären es übrigens nur Meinungen gewesen, was die Gemüther trennte – wie gleichgültig hätte man dieser Trennung zugesehen! Aber an diesen Meinungen hingen Reichthümer, Würden und Rechte; ein Umstand, der die Scheidung unendlich erschwerte. Von zwey Brüdern, die das väterliche Vermögen bis hieher gemeinschaftlich genossen, verließ jezt einer das väterliche Haus, und die Nothwendigkeit trat ein, mit dem daheim bleibenden Bruder abzutheilen. Der Vater hatte für den Fall der Trennung nichts bestimmt, weil ihm von dieser Trennung nichts ahnden konnte. Aus den wohlthätigen Stiftungen der Vorältern war der Reichthum der Kirche, innerhalb eines Jahrtausends, zusammengeflossen, und diese Vorältern gehörten dem Weggehenden eben so gut an, als dem, der zurück blieb. Haftete nun das Erbrecht bloß an dem väterlichen Hause,

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[13/0021] verlassen, wo seine Religion unterdrückt war. Jezt zum erstenmal erfreute sich also die Lehre Luthers einer positiven Sanktion, und wenn sie auch in Bayern oder in Oesterreich im Staube lag, so konnte sie sich damit trösten, daß sie in Sachsen und in Thüringen thronte. Den Regenten war es aber nun doch allein überlassen, welche Religion in ihren Landen gelten, und welche darnieder liegen sollte; für den Unterthan, der auf dem Reichstage keinen Repräsentanten hatte, war in diesem Frieden gar wenig gesorgt. Bloß allein in geistlichen Ländern, in welchen die katholische Religion unwiderruflich die herrschende blieb, wurde den protestantischen Unterthanen, (welche es damals schon waren) die freye Religionsübung ausgewirkt; aber auch diese nur durch eine persöhnliche Versicherung des Römischen Königs Ferdinand, der diesen Frieden zu Stande brachte; eine Versicherung, die von dem katholischen Reichstheile widersprochen, und mit diesem Widerspruch in das Friedensinstrument eingetragen, keine Gesezeskraft erhielt. Wären es übrigens nur Meinungen gewesen, was die Gemüther trennte – wie gleichgültig hätte man dieser Trennung zugesehen! Aber an diesen Meinungen hingen Reichthümer, Würden und Rechte; ein Umstand, der die Scheidung unendlich erschwerte. Von zwey Brüdern, die das väterliche Vermögen bis hieher gemeinschaftlich genossen, verließ jezt einer das väterliche Haus, und die Nothwendigkeit trat ein, mit dem daheim bleibenden Bruder abzutheilen. Der Vater hatte für den Fall der Trennung nichts bestimmt, weil ihm von dieser Trennung nichts ahnden konnte. Aus den wohlthätigen Stiftungen der Vorältern war der Reichthum der Kirche, innerhalb eines Jahrtausends, zusammengeflossen, und diese Vorältern gehörten dem Weggehenden eben so gut an, als dem, der zurück blieb. Haftete nun das Erbrecht bloß an dem väterlichen Hause,

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Zitationshilfe: Schiller, Friedrich: Geschichte des dreyßigjährigen Kriegs. Frankfurt u. a., 1792, S. 13. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schiller_krieg_1792/21>, abgerufen am 26.04.2024.