Schmeizel, Martin: Einleitung Zur Staats-Wissenschafft. Halle, 1732.IV. Von Groß-Brittannien. Gesetze, und auf das Recht Gesetze zu geben,reflectiren. 3. Und so können alsdenn erhellen, die Vor- 4. Nachricht, von den Rechten des Köni- 5. Wie es zu verstehen, wenn man sagt: 6. Von denen Königlichen Staats- und 7. Eben so auch der Königliche Staats-Rath 8. Ursprung der Parlamenter ist ungewiß, 9. Nachricht, von beyderseits Benennung, 10. Was bey denen Deliberationen, eine Bill, 11. Von denen übrigen hohen Collegiis und 12. Was der Lord-Maire und die Aldermens 13. Nach- E 5
IV. Von Groß-Brittannien. Geſetze, und auf das Recht Geſetze zu geben,reflectiren. 3. Und ſo koͤnnen alsdenn erhellen, die Vor- 4. Nachricht, von den Rechten des Koͤni- 5. Wie es zu verſtehen, wenn man ſagt: 6. Von denen Koͤniglichen Staats- und 7. Eben ſo auch der Koͤnigliche Staats-Rath 8. Urſprung der Parlamenter iſt ungewiß, 9. Nachricht, von beyderſeits Benennung, 10. Was bey denen Deliberationen, eine Bill, 11. Von denen uͤbrigen hohen Collegiis und 12. Was der Lord-Maire und die Aldermens 13. Nach- E 5
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IV. Von Groß-Brittannien.
Geſetze, und auf das Recht Geſetze zu geben,
reflectiren.
3. Und ſo koͤnnen alsdenn erhellen, die Vor-
rechte des Koͤniges, derer Lords und derer Ge-
meinden.
4. Nachricht, von den Rechten des Koͤni-
ges, und was er ohne oder mit Conſens derer
Parlamenter thun koͤnne.
5. Wie es zu verſtehen, wenn man ſagt:
Der Koͤnig in Engelland koͤnne ſeinem Volck
wohl Gutes aber nicht Boͤſes thun.
6. Von denen Koͤniglichen Staats- und
uͤbrigen Cron-Bedienten, welche wohl zu unter-
ſcheiden.
7. Eben ſo auch der Koͤnigliche Staats-Rath
und Parlament.
8. Urſprung der Parlamenter iſt ungewiß,
gewiß aber ihre Rechte und Befugniſſe.
9. Nachricht, von beyderſeits Benennung,
Vorzuͤgen, Beruffung, Verfaſſung, Weiſe zu
deliberiren, diſſolviren oder zu prorogiren.
10. Was bey denen Deliberationen, eine Bill,
Acte, Addreſſe, Committé genennet werde, und
wie die Schluͤſſe geſchehen?
11. Von denen uͤbrigen hohen Collegiis und
Cammern in Engelland.
12. Was der Lord-Maire und die Aldermens
zu Londen ſeyen, und vor Auctoritaͤt haben?
13. Nach-
E 5
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