14. Gleichwohl fraget sichs, ob der Papst, in casu, ohne auswärtige Hülffe, sich dürffte wehren können?
IV.Von Prärogativen und Ansehen desselben.
1. Dieses rühret gröstentheils her von des Papsts geistlicher Würde, insonderheit von der prätendirten Stadthalterschafft Christi auf Erden.
2. Denn aus dieser Quelle fliessen sodann alle seine Prärogativen, wie sie auch Nahmen haben.
3. Jnsonderheit aber, dergleichen Dinge, die ins weltliche Ansehen und Auctorität einschla- gen, als der Rang über alle gecrönte Häupter und Staaten, die von seiner Religion sind; das besondere Politische Ceremoniel an seinem Hof, welches sich alle besagte Potentzen gefal- len, auch bey der Antretung seiner Regierung ihm obedientiam versprechen lassen; seine Ju- risdiction in geistlichen und auch vielen weltli- chen Sachen erkennen, wo nicht in totum doch in tantum.
4. Daß er an vielen auswärtigen Höfen, in verschiedenen Staaten und Städten seine Nuntios habe, denen grosser Respect und Ehre erwiesen, auch ziemliche Auctorität eingeräu- met wird.
5. Ex-
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und inſonderheit vom Staat des Papſts.
14. Gleichwohl fraget ſichs, ob der Papſt, in caſu, ohne auswaͤrtige Huͤlffe, ſich duͤrffte wehren koͤnnen?
IV.Von Praͤrogativen und Anſehen deſſelben.
1. Dieſes ruͤhret groͤſtentheils her von des Papſts geiſtlicher Wuͤrde, inſonderheit von der praͤtendirten Stadthalterſchafft Chriſti auf Erden.
2. Denn aus dieſer Quelle flieſſen ſodann alle ſeine Praͤrogativen, wie ſie auch Nahmen haben.
3. Jnſonderheit aber, dergleichen Dinge, die ins weltliche Anſehen und Auctoritaͤt einſchla- gen, als der Rang uͤber alle gecroͤnte Haͤupter und Staaten, die von ſeiner Religion ſind; das beſondere Politiſche Ceremoniel an ſeinem Hof, welches ſich alle beſagte Potentzen gefal- len, auch bey der Antretung ſeiner Regierung ihm obedientiam verſprechen laſſen; ſeine Ju- risdiction in geiſtlichen und auch vielen weltli- chen Sachen erkennen, wo nicht in totum doch in tantum.
4. Daß er an vielen auswaͤrtigen Hoͤfen, in verſchiedenen Staaten und Staͤdten ſeine Nuntios habe, denen groſſer Reſpect und Ehre erwieſen, auch ziemliche Auctoritaͤt eingeraͤu- met wird.
5. Ex-
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und inſonderheit vom Staat des Papſts.
14. Gleichwohl fraget ſichs, ob der Papſt,
in caſu, ohne auswaͤrtige Huͤlffe, ſich duͤrffte
wehren koͤnnen?
IV. Von Praͤrogativen und Anſehen
deſſelben.
1. Dieſes ruͤhret groͤſtentheils her von des
Papſts geiſtlicher Wuͤrde, inſonderheit von der
praͤtendirten Stadthalterſchafft Chriſti auf
Erden.
2. Denn aus dieſer Quelle flieſſen ſodann
alle ſeine Praͤrogativen, wie ſie auch Nahmen
haben.
3. Jnſonderheit aber, dergleichen Dinge, die
ins weltliche Anſehen und Auctoritaͤt einſchla-
gen, als der Rang uͤber alle gecroͤnte Haͤupter
und Staaten, die von ſeiner Religion ſind;
das beſondere Politiſche Ceremoniel an ſeinem
Hof, welches ſich alle beſagte Potentzen gefal-
len, auch bey der Antretung ſeiner Regierung
ihm obedientiam verſprechen laſſen; ſeine Ju-
risdiction in geiſtlichen und auch vielen weltli-
chen Sachen erkennen, wo nicht in totum doch
in tantum.
4. Daß er an vielen auswaͤrtigen Hoͤfen,
in verſchiedenen Staaten und Staͤdten ſeine
Nuntios habe, denen groſſer Reſpect und Ehre
erwieſen, auch ziemliche Auctoritaͤt eingeraͤu-
met wird.
5. Ex-
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Schmeizel, Martin: Einleitung Zur Staats-Wissenschafft. Halle, 1732, S. 229. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schmeizel_staatswissenschafft_1732/257>, abgerufen am 16.07.2024.
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