Schmeizel, Martin: Einleitung Zur Staats-Wissenschafft. Halle, 1732.84. Bey dem 3. kommt es auf die oben §. 34. gemachte Eintheilung derer Staats-Affairen an, wie sie zwischen einem Regenten und de- nen Unterthanen, wie sie zwischen einem Staat und dem andern, vorfallen können. 85. Bey dem ersten hat man auf folgende Stücke zu sehen, 1. auf die Klugheit Gesetze zu geben; Hier soll de prudentia legislatoria geredet wer- den, welche lehret, wie in einem Staat nö- thige und nützliche Gesetze sollen gegeben, aber auch darüber accurat gehalten werden müsse. 2. auf die Klugheit Unter-Obrigkeiten zu bestellen; Hier sollen ebenfalls die Regeln, welche bey Bestellung dergleichen Personen zu beobachten, und die Eigen- schafften derselben, gezeiget werden. 3. auf die Klugheit das Recht zu exerciren, wobey es auf drey Stücke ankommet, a. auf die Administration der Justiz an sich, b. auf die Belohnung des Guten, c. auf die Bestraffung des Bösen, Maximen und Regeln an die Hand gebe, soll ausgeführet werden. 4. auf
84. Bey dem 3. kommt es auf die oben §. 34. gemachte Eintheilung derer Staats-Affairen an, wie ſie zwiſchen einem Regenten und de- nen Unterthanen, wie ſie zwiſchen einem Staat und dem andern, vorfallen koͤnnen. 85. Bey dem erſten hat man auf folgende Stuͤcke zu ſehen, 1. auf die Klugheit Geſetze zu geben; Hier ſoll de prudentia legislatoria geredet wer- den, welche lehret, wie in einem Staat noͤ- thige und nuͤtzliche Geſetze ſollen gegeben, aber auch daruͤber accurat gehalten werden muͤſſe. 2. auf die Klugheit Unter-Obrigkeiten zu beſtellen; Hier ſollen ebenfalls die Regeln, welche bey Beſtellung dergleichen Perſonen zu beobachten, und die Eigen- ſchafften derſelben, gezeiget werden. 3. auf die Klugheit das Recht zu exerciren, wobey es auf drey Stuͤcke ankommet, a. auf die Adminiſtration der Juſtiz an ſich, b. auf die Belohnung des Guten, c. auf die Beſtraffung des Boͤſen, Maximen und Regeln an die Hand gebe, ſoll ausgefuͤhret werden. 4. auf
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84. Bey dem 3. kommt es auf die oben §. 34.
gemachte Eintheilung derer Staats-Affairen an,
wie ſie zwiſchen einem Regenten und de-
nen Unterthanen,
wie ſie zwiſchen einem Staat und dem
andern, vorfallen koͤnnen.
85. Bey dem erſten hat man auf folgende
Stuͤcke zu ſehen,
1. auf die Klugheit Geſetze zu geben; Hier
ſoll de prudentia legislatoria geredet wer-
den, welche lehret, wie in einem Staat noͤ-
thige und nuͤtzliche Geſetze
ſollen gegeben, aber auch
daruͤber accurat gehalten werden
muͤſſe.
2. auf die Klugheit Unter-Obrigkeiten
zu beſtellen; Hier ſollen ebenfalls die
Regeln, welche bey Beſtellung dergleichen
Perſonen zu beobachten, und die Eigen-
ſchafften derſelben, gezeiget werden.
3. auf die Klugheit das Recht zu exerciren,
wobey es auf drey Stuͤcke ankommet,
a. auf die Adminiſtration der Juſtiz
an ſich,
b. auf die Belohnung des Guten,
c. auf die Beſtraffung des Boͤſen,
was bey jedem Stuͤcke, die Klugheit vor
Maximen und Regeln an die Hand gebe,
ſoll ausgefuͤhret werden.
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