Schmeizel, Martin: Einleitung Zur Staats-Wissenschafft. Halle, 1732.zogen derselbe befunden werde; von de- nen höchsten Bedienungen des Staats und Hofs; von den Gesetzen, Policey und Justiz-Wesen, und was sonsten noch, nach dem Unterschied derer Staaten, ein mehreres oder wenigeres hier kan gesaget werden. 3. Die Einkünffte und davon dependi- rende Force zu Wasser und Land; hier muß von der Art, die publique Revenüen zu erheben, mithin vom Contributions- Wesen, von Commercien, Zöllen, und dergleichen ordentlichen und ausserordent- lichen Anlagen, und wie hoch sich die Ein- künffte erstrecken, geredet werden; von dem Militair-Staat, dessen Stärcke, Schwäche, Beschaffenheit u. s. w. von dem Müntz-Wesen u. s. w. 4. Die Prärogativen, Ansehen und Exi- stimation eines Staats, in Betrachtung sowohl gegen andere auswärtige Staa- ten, als auch in Ansehen seiner innern Beschaffenheit. Hier wird von der Ti- tulatur vom Hof-Ceremoniel, von Rit- ter-Orden, vom Rang, und dergleichen geredet werden. 5. Die einem Staat eigene Maximen und Jnteresse, welches sowohl gegen aus- wärtige Staaten, als auch gegen seine Unter-
zogen derſelbe befunden werde; von de- nen hoͤchſten Bedienungen des Staats und Hofs; von den Geſetzen, Policey und Juſtiz-Weſen, und was ſonſten noch, nach dem Unterſchied derer Staaten, ein mehreres oder wenigeres hier kan geſaget werden. 3. Die Einkuͤnffte und davon dependi- rende Force zu Waſſer und Land; hier muß von der Art, die publique Revenüen zu erheben, mithin vom Contributions- Weſen, von Commercien, Zoͤllen, und dergleichen ordentlichen und auſſerordent- lichen Anlagen, und wie hoch ſich die Ein- kuͤnffte erſtrecken, geredet werden; von dem Militair-Staat, deſſen Staͤrcke, Schwaͤche, Beſchaffenheit u. ſ. w. von dem Muͤntz-Weſen u. ſ. w. 4. Die Praͤrogativen, Anſehen und Exi- ſtimation eines Staats, in Betrachtung ſowohl gegen andere auswaͤrtige Staa- ten, als auch in Anſehen ſeiner innern Beſchaffenheit. Hier wird von der Ti- tulatur vom Hof-Ceremoniel, von Rit- ter-Orden, vom Rang, und dergleichen geredet werden. 5. Die einem Staat eigene Maximen und Jntereſſe, welches ſowohl gegen aus- waͤrtige Staaten, als auch gegen ſeine Unter-
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zogen derſelbe befunden werde; von de-
nen hoͤchſten Bedienungen des Staats
und Hofs; von den Geſetzen, Policey
und Juſtiz-Weſen, und was ſonſten noch,
nach dem Unterſchied derer Staaten, ein
mehreres oder wenigeres hier kan geſaget
werden.
3. Die Einkuͤnffte und davon dependi-
rende Force zu Waſſer und Land; hier
muß von der Art, die publique Revenüen
zu erheben, mithin vom Contributions-
Weſen, von Commercien, Zoͤllen, und
dergleichen ordentlichen und auſſerordent-
lichen Anlagen, und wie hoch ſich die Ein-
kuͤnffte erſtrecken, geredet werden; von
dem Militair-Staat, deſſen Staͤrcke,
Schwaͤche, Beſchaffenheit u. ſ. w. von
dem Muͤntz-Weſen u. ſ. w.
4. Die Praͤrogativen, Anſehen und Exi-
ſtimation eines Staats, in Betrachtung
ſowohl gegen andere auswaͤrtige Staa-
ten, als auch in Anſehen ſeiner innern
Beſchaffenheit. Hier wird von der Ti-
tulatur vom Hof-Ceremoniel, von Rit-
ter-Orden, vom Rang, und dergleichen
geredet werden.
5. Die einem Staat eigene Maximen und
Jntereſſe, welches ſowohl gegen aus-
waͤrtige Staaten, als auch gegen ſeine
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