Schließlich bitten wir uns nochmahls von dem Leser Ge- neigtheit aus, daß wir in einem Historischen filo weggeschrieben, und die an- gegebene Momenta nicht distinctim in besondere abgesetzete Capita gehen las- sen. Wir habens ums lesens willen gethan, daß man unabgesetzt die Connexion behalte: Gleichwol, wenn die Paragraphi auf einander gelesen werden, wollen wir dennoch versichern, wir werden von dem, was wir anfäng- lich versprochen haben, nichts schuldig blieben seyn.
§. 197.
Und da wir auf dem Titel Blade gemeldet, es sey diese Relation aus denen Acten im Hoff-Gerichte asserviret, von dem Autore her- ausgegeben, hats die Meinung nicht, als wärens die vollständige Acten sel- ber, denn selbige wir nicht einmahl zu unsrem Behuffe begehret haben, weil wir sonst unsre Beschreibung hätten müssen weiter, als hiemit geschehen ist, heran wachsen lassen. Nachdem wir aber diß Werck zu schreiben über uns nahmen, hat man sichs aus dem Hoff-Gerichts-Protocoll sagen und vorlesen lassen. Jn übrigen, daß dieses, so in seinen Sviten alhie consigniret worden, dem Protocolle conform sey, hat mans einem derer Herren Geheimen Räh- ten im Königlichen Hoff-Gerichte, zuvor zur Revision zugesandt, welcher, wo etwas von ihrem Protocolle abweichen wolte, mit Noten ins Geschick ge- bracht, welches der Autor auch mit Danck angenommen und in richtigere Harmonie gesetzet, ehe es zum Drucke gegeben worden.
Echa-
§. 196.
Schließlich bitten wir uns nochmahls von dem Leſer Ge- neigtheit aus, daß wir in einem Hiſtoriſchen filo weggeſchrieben, und die an- gegebene Momenta nicht diſtinctim in beſondere abgeſetzete Capita gehen laſ- ſen. Wir habens ums leſens willen gethan, daß man unabgeſetzt die Connexion behalte: Gleichwol, wenn die Paragraphi auf einander geleſen werden, wollen wir dennoch verſichern, wir werden von dem, was wir anfaͤng- lich verſprochen haben, nichts ſchuldig blieben ſeyn.
§. 197.
Und da wir auf dem Titel Blade gemeldet, es ſey dieſe Relation aus denen Acten im Hoff-Gerichte aſſerviret, von dem Autore her- ausgegeben, hats die Meinung nicht, als waͤrens die vollſtaͤndige Acten ſel- ber, denn ſelbige wir nicht einmahl zu unſrem Behuffe begehret haben, weil wir ſonſt unſre Beſchreibung haͤtten muͤſſen weiter, als hiemit geſchehen iſt, heran wachſen laſſen. Nachdem wir aber diß Werck zu ſchreiben uͤber uns nahmen, hat man ſichs aus dem Hoff-Gerichts-Protocoll ſagen und vorleſen laſſen. Jn uͤbrigen, daß dieſes, ſo in ſeinen Sviten alhie conſigniret worden, dem Protocolle conform ſey, hat mans einem derer Herren Geheimen Raͤh- ten im Koͤniglichen Hoff-Gerichte, zuvor zur Reviſion zugeſandt, welcher, wo etwas von ihrem Protocolle abweichen wolte, mit Noten ins Geſchick ge- bracht, welches der Autor auch mit Danck angenommen und in richtigere Harmonie geſetzet, ehe es zum Drucke gegeben worden.
Echa-
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[112[110]/0118]
§. 196. Schließlich bitten wir uns nochmahls von dem Leſer Ge-
neigtheit aus, daß wir in einem Hiſtoriſchen filo weggeſchrieben, und die an-
gegebene Momenta nicht diſtinctim in beſondere abgeſetzete Capita gehen laſ-
ſen. Wir habens ums leſens willen gethan, daß man unabgeſetzt die
Connexion behalte: Gleichwol, wenn die Paragraphi auf einander geleſen
werden, wollen wir dennoch verſichern, wir werden von dem, was wir anfaͤng-
lich verſprochen haben, nichts ſchuldig blieben ſeyn.
§. 197. Und da wir auf dem Titel Blade gemeldet, es ſey dieſe
Relation aus denen Acten im Hoff-Gerichte aſſerviret, von dem Autore her-
ausgegeben, hats die Meinung nicht, als waͤrens die vollſtaͤndige Acten ſel-
ber, denn ſelbige wir nicht einmahl zu unſrem Behuffe begehret haben, weil
wir ſonſt unſre Beſchreibung haͤtten muͤſſen weiter, als hiemit geſchehen iſt,
heran wachſen laſſen. Nachdem wir aber diß Werck zu ſchreiben uͤber uns
nahmen, hat man ſichs aus dem Hoff-Gerichts-Protocoll ſagen und vorleſen
laſſen. Jn uͤbrigen, daß dieſes, ſo in ſeinen Sviten alhie conſigniret worden,
dem Protocolle conform ſey, hat mans einem derer Herren Geheimen Raͤh-
ten im Koͤniglichen Hoff-Gerichte, zuvor zur Reviſion zugeſandt, welcher, wo
etwas von ihrem Protocolle abweichen wolte, mit Noten ins Geſchick ge-
bracht, welches der Autor auch mit Danck angenommen und in richtigere
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Schmidt, Andreas: Das Uber vier Malefitz-Personen ergangene Justitz-Rad. Berlin, 1725, S. 112[110]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schmid_justitzrad_1725/118>, abgerufen am 18.02.2025.
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