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Schmidlin, Johann Gottlieb: Ueber öffentliche Kinder-Industrie-Anstalten überhaupt, und insbesondere in Württemberg. Stuttgart, 1821.

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geld für ihre Kinder bezahlen, welches sich je nach
Verschiedenheit der Vermögens-Umstände und örtlichen
Verhältnisse jährlich auf 1 bis 6 fl. beläuft; armen
Kindern hingegen wird, da oft selbst vermöglichere El-
tern kaum zu bewegen sind, das geringe Lehrgeld zu
entrichten, ja es wird an manchen Orten sogar den
Kindern der Vermöglichen die Theilnahme an dem
Jnstitut unentgeldlich gestattet, oder das Jndustrie-
Schulgeld aus öffentlichen Kassen für sie bezahlt. --
Auch gibt es Orte, wo, um die Theilnahme an der
Jndustrie-Schule zu befördern, die dieselbe besuchen-
den Kinder überdieß von dem Elementar-Schulgeld
freygesprochen werden, oder wohl auch Schulbücher,
Schreib-Materialien
etc. unentgeldlich erhalten,
oder wo die Werkzeuge auf öffentliche Kosten ange-
schafft, und ihnen wo nicht Schenkungs- doch wenig-
stens Lehnungs-weise unentgeldlich abgegeben werden.--

§. 71.

Besonders dürfte es aber zur Aufmunterung der
Kinder sowohl, als zu Beförderung der Theilnahme
der Eltern dienen, wenn den ersteren durch die Jn-
dustrie-Schule Gelegenheit verschaft würde, sich darin
etwas zu erwerben, oder zu Erhaltung ihrer
Familie etwas beyzutragen
. -- Daß in dieser
Hinsicht denjenigen Kindern, welche das Arbeits-Ma-
terial selbst mit in die Schule gebracht haben, auch
das Fabrikat überlassen wird, und daß zuwei-
len den ärmeren aus ihrer Mitte auch solche in der
Schule gefertigte Fabrikate, wozu das Jnstitut das
Material angeschafft hat, besonders alsdann geschenkt
werden, wenn sie als Anfänger-Arbeit mißrathen, oder
sonst unverkäuflich sind, ist bereits oben bemerkt wor-

geld fuͤr ihre Kinder bezahlen, welches ſich je nach
Verſchiedenheit der Vermoͤgens-Umſtaͤnde und oͤrtlichen
Verhaͤltniſſe jaͤhrlich auf 1 bis 6 fl. belaͤuft; armen
Kindern hingegen wird, da oft ſelbſt vermoͤglichere El-
tern kaum zu bewegen ſind, das geringe Lehrgeld zu
entrichten, ja es wird an manchen Orten ſogar den
Kindern der Vermoͤglichen die Theilnahme an dem
Jnſtitut unentgeldlich geſtattet, oder das Jnduſtrie-
Schulgeld aus oͤffentlichen Kaſſen fuͤr ſie bezahlt. —
Auch gibt es Orte, wo, um die Theilnahme an der
Jnduſtrie-Schule zu befoͤrdern, die dieſelbe beſuchen-
den Kinder uͤberdieß von dem Elementar-Schulgeld
freygeſprochen werden, oder wohl auch Schulbuͤcher,
Schreib-Materialien
ꝛc. unentgeldlich erhalten,
oder wo die Werkzeuge auf oͤffentliche Koſten ange-
ſchafft, und ihnen wo nicht Schenkungs- doch wenig-
ſtens Lehnungs-weiſe unentgeldlich abgegeben werden.—

§. 71.

Beſonders duͤrfte es aber zur Aufmunterung der
Kinder ſowohl, als zu Befoͤrderung der Theilnahme
der Eltern dienen, wenn den erſteren durch die Jn-
duſtrie-Schule Gelegenheit verſchaft wuͤrde, ſich darin
etwas zu erwerben, oder zu Erhaltung ihrer
Familie etwas beyzutragen
. — Daß in dieſer
Hinſicht denjenigen Kindern, welche das Arbeits-Ma-
terial ſelbſt mit in die Schule gebracht haben, auch
das Fabrikat uͤberlaſſen wird, und daß zuwei-
len den aͤrmeren aus ihrer Mitte auch ſolche in der
Schule gefertigte Fabrikate, wozu das Jnſtitut das
Material angeſchafft hat, beſonders alsdann geſchenkt
werden, wenn ſie als Anfaͤnger-Arbeit mißrathen, oder
ſonſt unverkaͤuflich ſind, iſt bereits oben bemerkt wor-

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[90/0100] geld fuͤr ihre Kinder bezahlen, welches ſich je nach Verſchiedenheit der Vermoͤgens-Umſtaͤnde und oͤrtlichen Verhaͤltniſſe jaͤhrlich auf 1 bis 6 fl. belaͤuft; armen Kindern hingegen wird, da oft ſelbſt vermoͤglichere El- tern kaum zu bewegen ſind, das geringe Lehrgeld zu entrichten, ja es wird an manchen Orten ſogar den Kindern der Vermoͤglichen die Theilnahme an dem Jnſtitut unentgeldlich geſtattet, oder das Jnduſtrie- Schulgeld aus oͤffentlichen Kaſſen fuͤr ſie bezahlt. — Auch gibt es Orte, wo, um die Theilnahme an der Jnduſtrie-Schule zu befoͤrdern, die dieſelbe beſuchen- den Kinder uͤberdieß von dem Elementar-Schulgeld freygeſprochen werden, oder wohl auch Schulbuͤcher, Schreib-Materialien ꝛc. unentgeldlich erhalten, oder wo die Werkzeuge auf oͤffentliche Koſten ange- ſchafft, und ihnen wo nicht Schenkungs- doch wenig- ſtens Lehnungs-weiſe unentgeldlich abgegeben werden.— §. 71. Beſonders duͤrfte es aber zur Aufmunterung der Kinder ſowohl, als zu Befoͤrderung der Theilnahme der Eltern dienen, wenn den erſteren durch die Jn- duſtrie-Schule Gelegenheit verſchaft wuͤrde, ſich darin etwas zu erwerben, oder zu Erhaltung ihrer Familie etwas beyzutragen. — Daß in dieſer Hinſicht denjenigen Kindern, welche das Arbeits-Ma- terial ſelbſt mit in die Schule gebracht haben, auch das Fabrikat uͤberlaſſen wird, und daß zuwei- len den aͤrmeren aus ihrer Mitte auch ſolche in der Schule gefertigte Fabrikate, wozu das Jnſtitut das Material angeſchafft hat, beſonders alsdann geſchenkt werden, wenn ſie als Anfaͤnger-Arbeit mißrathen, oder ſonſt unverkaͤuflich ſind, iſt bereits oben bemerkt wor-

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Zitationshilfe: Schmidlin, Johann Gottlieb: Ueber öffentliche Kinder-Industrie-Anstalten überhaupt, und insbesondere in Württemberg. Stuttgart, 1821, S. 90. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schmidlin_kinderindustrie_1821/100>, abgerufen am 23.05.2024.