Schmidlin, Johann Gottlieb: Ueber öffentliche Kinder-Industrie-Anstalten überhaupt, und insbesondere in Württemberg. Stuttgart, 1821.
geld für ihre Kinder bezahlen, welches sich je nach §. 71. Besonders dürfte es aber zur Aufmunterung der
geld fuͤr ihre Kinder bezahlen, welches ſich je nach §. 71. Beſonders duͤrfte es aber zur Aufmunterung der <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><hi rendition="#g"><pb facs="#f0100" n="90"/> geld</hi> fuͤr ihre Kinder bezahlen, welches ſich je nach<lb/> Verſchiedenheit der Vermoͤgens-Umſtaͤnde und oͤrtlichen<lb/> Verhaͤltniſſe jaͤhrlich auf 1 bis 6 fl. belaͤuft; armen<lb/> Kindern hingegen wird, da oft ſelbſt vermoͤglichere El-<lb/> tern kaum zu bewegen ſind, das geringe Lehrgeld zu<lb/> entrichten, ja es wird an manchen Orten ſogar den<lb/> Kindern der Vermoͤglichen die Theilnahme an dem<lb/> Jnſtitut unentgeldlich geſtattet, oder das Jnduſtrie-<lb/> Schulgeld aus oͤffentlichen Kaſſen fuͤr ſie bezahlt. —<lb/> Auch gibt es Orte, wo, um die Theilnahme an der<lb/> Jnduſtrie-Schule zu befoͤrdern, die dieſelbe beſuchen-<lb/> den Kinder uͤberdieß von dem Elementar-Schulgeld<lb/> freygeſprochen werden, oder wohl auch <hi rendition="#g">Schulbuͤcher,<lb/> Schreib-Materialien</hi> ꝛc. unentgeldlich erhalten,<lb/> oder wo die <hi rendition="#g">Werkzeuge</hi> auf oͤffentliche Koſten ange-<lb/> ſchafft, und ihnen wo nicht Schenkungs- doch wenig-<lb/> ſtens Lehnungs-weiſe unentgeldlich abgegeben werden.—</p> </div><lb/> <div n="1"> <head>§. 71.</head><lb/> <p>Beſonders duͤrfte es aber zur Aufmunterung der<lb/> Kinder ſowohl, als zu Befoͤrderung der Theilnahme<lb/> der Eltern dienen, wenn den erſteren durch die Jn-<lb/> duſtrie-Schule Gelegenheit verſchaft wuͤrde, ſich darin<lb/><hi rendition="#g">etwas zu erwerben</hi>, oder <hi rendition="#g">zu Erhaltung ihrer<lb/> Familie etwas beyzutragen</hi>. — Daß in dieſer<lb/> Hinſicht denjenigen Kindern, welche das Arbeits-Ma-<lb/> terial ſelbſt mit in die Schule gebracht haben, auch<lb/><hi rendition="#g">das Fabrikat uͤberlaſſen</hi> wird, und daß zuwei-<lb/> len den aͤrmeren aus ihrer Mitte auch ſolche in der<lb/> Schule gefertigte <hi rendition="#g">Fabrikate</hi>, wozu das Jnſtitut das<lb/> Material angeſchafft hat, beſonders alsdann <hi rendition="#g">geſchenkt</hi><lb/> werden, wenn ſie als Anfaͤnger-Arbeit mißrathen, oder<lb/> ſonſt unverkaͤuflich ſind, iſt bereits oben bemerkt wor-<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [90/0100]
geld fuͤr ihre Kinder bezahlen, welches ſich je nach
Verſchiedenheit der Vermoͤgens-Umſtaͤnde und oͤrtlichen
Verhaͤltniſſe jaͤhrlich auf 1 bis 6 fl. belaͤuft; armen
Kindern hingegen wird, da oft ſelbſt vermoͤglichere El-
tern kaum zu bewegen ſind, das geringe Lehrgeld zu
entrichten, ja es wird an manchen Orten ſogar den
Kindern der Vermoͤglichen die Theilnahme an dem
Jnſtitut unentgeldlich geſtattet, oder das Jnduſtrie-
Schulgeld aus oͤffentlichen Kaſſen fuͤr ſie bezahlt. —
Auch gibt es Orte, wo, um die Theilnahme an der
Jnduſtrie-Schule zu befoͤrdern, die dieſelbe beſuchen-
den Kinder uͤberdieß von dem Elementar-Schulgeld
freygeſprochen werden, oder wohl auch Schulbuͤcher,
Schreib-Materialien ꝛc. unentgeldlich erhalten,
oder wo die Werkzeuge auf oͤffentliche Koſten ange-
ſchafft, und ihnen wo nicht Schenkungs- doch wenig-
ſtens Lehnungs-weiſe unentgeldlich abgegeben werden.—
§. 71.
Beſonders duͤrfte es aber zur Aufmunterung der
Kinder ſowohl, als zu Befoͤrderung der Theilnahme
der Eltern dienen, wenn den erſteren durch die Jn-
duſtrie-Schule Gelegenheit verſchaft wuͤrde, ſich darin
etwas zu erwerben, oder zu Erhaltung ihrer
Familie etwas beyzutragen. — Daß in dieſer
Hinſicht denjenigen Kindern, welche das Arbeits-Ma-
terial ſelbſt mit in die Schule gebracht haben, auch
das Fabrikat uͤberlaſſen wird, und daß zuwei-
len den aͤrmeren aus ihrer Mitte auch ſolche in der
Schule gefertigte Fabrikate, wozu das Jnſtitut das
Material angeſchafft hat, beſonders alsdann geſchenkt
werden, wenn ſie als Anfaͤnger-Arbeit mißrathen, oder
ſonſt unverkaͤuflich ſind, iſt bereits oben bemerkt wor-
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