Schmidlin, Johann Gottlieb: Ueber öffentliche Kinder-Industrie-Anstalten überhaupt, und insbesondere in Württemberg. Stuttgart, 1821.§. 75. Es ist jedoch nicht genug, daß eine solche Regel §. 75. Es iſt jedoch nicht genug, daß eine ſolche Regel <TEI> <text> <body> <pb facs="#f0106" n="96"/> <div n="1"> <head>§. 75.</head><lb/> <p>Es iſt jedoch nicht genug, daß eine ſolche Regel<lb/> aufgeſtellt werde, ſondern es muß auch auf deren <hi rendition="#g">ge-<lb/> naue Befolgung</hi> ein wachſames Auge gerichtet,<lb/> und mit Ernſt und Strenge darauf beharrt werden.<lb/> Nicht nur den Kindern muß zum Voraus ernſtlich<lb/><hi rendition="#g">beditten</hi> werden, daß ſie Strafe zu gewarten haben,<lb/> ſo oft ſie ohne vorherige Erlaubniß des Lehrers oder<lb/> ihrer Eltern oder Pflege-Eltern erſt nach dem feſtge-<lb/> ſetzten Stundenſchlag erſcheinen, oder vor demſelben<lb/> ſich entfernen, oder gar ausbleiben, ſondern auch den<lb/> Eltern und Pflege-Eltern muß <hi rendition="#g">bekannt gemacht</hi><lb/> werden, daß ſie bey Strafe kein Kind kuͤrzere oder<lb/> laͤngere Zeit wegen eigener Geſchaͤfte oder anderen<lb/> Urſachen von der Schule abhalten, oder wegen Krank-<lb/> heit zu Hauſe behalten duͤrfen, ohne zuvor die Erlaub-<lb/> niß des Lehrers hiezu eingehohlt und erhalten, oder we-<lb/> nigſtens, wenn dieß abſolut unmoͤglich geweſen ſeyn<lb/> ſollte, ſpaͤteſtens bis zum folgenden Morgen ſich bey<lb/> dem Lehrer entſchuldigt zu haben. — Sehr zweckmaͤ-<lb/> ßig ſcheint in dieſer Beziehung die irgendwo im Aus-<lb/> lande beſtehende Einrichtung zu ſeyn, nach welcher je-<lb/> den Morgen und jeden Mittag ein Policeydiener ſich<lb/> in der Jnduſtrie-Schule bey dem Lehrer melden, und<lb/> jedes ohne Erlaubniß ausgebliebene und nicht durch<lb/> hinreichende Gruͤnde abgehaltene Kind ſogleich in dem<lb/> Hauſe ſeiner Elteen, oder wo es ſonſt anzutreffen iſt,<lb/><hi rendition="#g">in die Schule abhohlen</hi> muß. — Sehr noth-<lb/> wendig moͤchte <hi rendition="#g">beſondere policeyliche Aufſicht</hi><lb/> auch in ſolchen Gegenden ſeyn, wo die Gemeinde aus<lb/> mehreren einzelnen Weilern und Hoͤfen beſteht, und<lb/> daher die Kinder oft ½ Stunde, 1 Stunde, und noch<lb/> weiter in die Schule zu gehen haben, mithin ſchon<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [96/0106]
§. 75.
Es iſt jedoch nicht genug, daß eine ſolche Regel
aufgeſtellt werde, ſondern es muß auch auf deren ge-
naue Befolgung ein wachſames Auge gerichtet,
und mit Ernſt und Strenge darauf beharrt werden.
Nicht nur den Kindern muß zum Voraus ernſtlich
beditten werden, daß ſie Strafe zu gewarten haben,
ſo oft ſie ohne vorherige Erlaubniß des Lehrers oder
ihrer Eltern oder Pflege-Eltern erſt nach dem feſtge-
ſetzten Stundenſchlag erſcheinen, oder vor demſelben
ſich entfernen, oder gar ausbleiben, ſondern auch den
Eltern und Pflege-Eltern muß bekannt gemacht
werden, daß ſie bey Strafe kein Kind kuͤrzere oder
laͤngere Zeit wegen eigener Geſchaͤfte oder anderen
Urſachen von der Schule abhalten, oder wegen Krank-
heit zu Hauſe behalten duͤrfen, ohne zuvor die Erlaub-
niß des Lehrers hiezu eingehohlt und erhalten, oder we-
nigſtens, wenn dieß abſolut unmoͤglich geweſen ſeyn
ſollte, ſpaͤteſtens bis zum folgenden Morgen ſich bey
dem Lehrer entſchuldigt zu haben. — Sehr zweckmaͤ-
ßig ſcheint in dieſer Beziehung die irgendwo im Aus-
lande beſtehende Einrichtung zu ſeyn, nach welcher je-
den Morgen und jeden Mittag ein Policeydiener ſich
in der Jnduſtrie-Schule bey dem Lehrer melden, und
jedes ohne Erlaubniß ausgebliebene und nicht durch
hinreichende Gruͤnde abgehaltene Kind ſogleich in dem
Hauſe ſeiner Elteen, oder wo es ſonſt anzutreffen iſt,
in die Schule abhohlen muß. — Sehr noth-
wendig moͤchte beſondere policeyliche Aufſicht
auch in ſolchen Gegenden ſeyn, wo die Gemeinde aus
mehreren einzelnen Weilern und Hoͤfen beſteht, und
daher die Kinder oft ½ Stunde, 1 Stunde, und noch
weiter in die Schule zu gehen haben, mithin ſchon
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