Schmidlin, Johann Gottlieb: Ueber öffentliche Kinder-Industrie-Anstalten überhaupt, und insbesondere in Württemberg. Stuttgart, 1821.§. 76. Bey unehlichen Kindern jedoch, deren El- Da diese Kinder von ihrer Geburt an nie die 7 *
§. 76. Bey unehlichen Kindern jedoch, deren El- Da dieſe Kinder von ihrer Geburt an nie die 7 *
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§. 76.
Bey unehlichen Kindern jedoch, deren El-
tern †. entweder noch nicht richterlich ausgemittelt, oder
aus gaͤnzlicher Mittelloſigkeit oder anderen Gruͤnden nicht
zur Verſorgung ihrer Kinder angehalten werden koͤn-
nen, bey Waiſen, welche beyde Eltern oder wenig-
ſtens eines derſelben verloren haben, bey ſogenannten
moraliſchen Waiſen, d. h. bey ſolchen Kindern,
deren Eltern aus Liederlichkeit ſich um ihre Erziehung
nichts bekuͤmmern, bey Soldatenkindern, und bey
Kindern armer Feldhirten, und ſolcher Ge-
werbsleute, welche in dem ihnen angewieſenen
Wohnorte nicht beſtaͤndig ihre Nahrung finden, und
daher ihrem Gewerbe auswaͤrts nachziehen muͤſſen,
bey Kindern entſchiedener Bettler, welche,
da ſie ſelbſt von Bettlern abſtammen, keine eigentliche
Heimath haben, und, obgleich jedem von ihnen ſeit
neuerer Zeit ein beſtimmter Wohnort angewieſen wor-
den iſt, aus Mangel und Gewohnheit ihr vagirendes
Bettlerleben entweder ohne alle Scheu, oder unter der
Maske unbedeutender Handthierungen fortſetzen, bey
Kindern von Jaunern, welche mit oder ohne
ihre Eltern aufgefangen werden, und bey anderen der-
gleichen ungluͤcklichen und verwahrloßten
Kindern moͤchten alle dieſe Maßregeln doch noch
nicht immer hinreichend ſeyn. —
Da dieſe Kinder von ihrer Geburt an nie die
Stimme der Religion, der Wahrheit, und des Rechts
vernehmen, und an keine Ordnung, keine guten Sit-
ten, keine Thaͤtigkeit, uͤberhaupt an nichts Gutes ge-
woͤhnt, vielmehr von den Jhrigen im Drucke ihrer
armſeligen Umſtaͤnde, als eine ihr Elend vermehrende
Laſt, liebloß und hart behandelt werden, das ſchlechte
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