Schmidlin, Johann Gottlieb: Ueber öffentliche Kinder-Industrie-Anstalten überhaupt, und insbesondere in Württemberg. Stuttgart, 1821.
Schulbücher, Schreibmaterialien etc. aus öffentlichen Cassen bezahlt werden, nie ohne Noth versäume, f) die Wasche des Kindes fleißig zu besorgen, und überhaupt dasselbe zur Reinlichkeit und Ordnung anzuhalten, g) dasselbe außer den Schulstunden stets entweder selbst im Auge zu behalten, oder jemand von den Seinigen zur Aufsicht zu übergeben, h) überhaupt dasselbe mit ebenderselben Sorgfalt, welche ein rechtschaffener Vater bey seinen eigenen Kindern anzuwenden schuldig ist, seiner künftigen Bestimmung gemäß zu erziehen, hingegen hiebey i) mit Schonung und Liebe zu Werk zu gehen, und sich aller Mißhandlung des Kindes zu ent- halten. -- Da jedoch schon mehrmals der Fall vorgekommen
Schulbuͤcher, Schreibmaterialien ꝛc. aus oͤffentlichen Caſſen bezahlt werden, nie ohne Noth verſaͤume, f) die Waſche des Kindes fleißig zu beſorgen, und uͤberhaupt daſſelbe zur Reinlichkeit und Ordnung anzuhalten, g) daſſelbe außer den Schulſtunden ſtets entweder ſelbſt im Auge zu behalten, oder jemand von den Seinigen zur Aufſicht zu uͤbergeben, h) uͤberhaupt daſſelbe mit ebenderſelben Sorgfalt, welche ein rechtſchaffener Vater bey ſeinen eigenen Kindern anzuwenden ſchuldig iſt, ſeiner kuͤnftigen Beſtimmung gemaͤß zu erziehen, hingegen hiebey i) mit Schonung und Liebe zu Werk zu gehen, und ſich aller Mißhandlung des Kindes zu ent- halten. — Da jedoch ſchon mehrmals der Fall vorgekommen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <list> <item> <hi rendition="#et"><pb facs="#f0113" n="103"/> Schulbuͤcher, Schreibmaterialien ꝛc. aus oͤffentlichen<lb/> Caſſen bezahlt werden, nie ohne Noth verſaͤume,</hi> </item><lb/> <item><hi rendition="#aq">f</hi>) die Waſche des Kindes fleißig zu beſorgen, und<lb/><hi rendition="#et">uͤberhaupt daſſelbe zur Reinlichkeit und Ordnung<lb/> anzuhalten,</hi></item><lb/> <item><hi rendition="#aq">g</hi>) daſſelbe außer den Schulſtunden ſtets entweder<lb/><hi rendition="#et">ſelbſt im Auge zu behalten, oder jemand von den<lb/> Seinigen zur Aufſicht zu uͤbergeben,</hi></item><lb/> <item><hi rendition="#aq">h</hi>) uͤberhaupt daſſelbe mit ebenderſelben Sorgfalt,<lb/><hi rendition="#et">welche ein rechtſchaffener Vater bey ſeinen eigenen<lb/> Kindern anzuwenden ſchuldig iſt, ſeiner kuͤnftigen<lb/> Beſtimmung gemaͤß zu erziehen, hingegen hiebey</hi></item><lb/> <item><hi rendition="#aq">i</hi>) mit Schonung und Liebe zu Werk zu gehen,<lb/><hi rendition="#et">und ſich aller Mißhandlung des Kindes zu ent-<lb/> halten. —</hi></item> </list><lb/> <p>Da jedoch ſchon mehrmals der Fall vorgekommen<lb/> iſt, daß dergleichen Koſtreicher ſich aus Eigennutz und<lb/> Gewinnſucht verſchiedene der phyſiſchen und morali-<lb/> ſchen Bildung der Kinder nachtheilige Mißbraͤuche er-<lb/> laubt, ja ſogar dieſelbe auf den Bettel ausgeſchickt ha-<lb/> ben; ſo ſollte zwar auf der einen Seite das Koſtgeld<lb/> nicht allzuſparſam beſtimmt, und auf deſſen regel-<lb/> maͤßige Ausbezahlung ſtets geſehen, auf der anderen<lb/> Seite aber wenigſtens alle halbe Jahre ein Durchgang<lb/> aller auf ſolche Art in die Koſt gegebenen Kinder und<lb/> eine Unterſuchung ihrer Behandlung durch die Koſt-<lb/> reicher veranſtaltet, und jedes Kind, deſſen Zuſtand<lb/> und Behandlung den gerechten Erwartungen nicht ent-<lb/> ſpraͤche, wo moͤglich in ein anderes beſſeres Haus un-<lb/> tergebracht werden.</p> </div><lb/> </body> </text> </TEI> [103/0113]
Schulbuͤcher, Schreibmaterialien ꝛc. aus oͤffentlichen
Caſſen bezahlt werden, nie ohne Noth verſaͤume,
f) die Waſche des Kindes fleißig zu beſorgen, und
uͤberhaupt daſſelbe zur Reinlichkeit und Ordnung
anzuhalten,
g) daſſelbe außer den Schulſtunden ſtets entweder
ſelbſt im Auge zu behalten, oder jemand von den
Seinigen zur Aufſicht zu uͤbergeben,
h) uͤberhaupt daſſelbe mit ebenderſelben Sorgfalt,
welche ein rechtſchaffener Vater bey ſeinen eigenen
Kindern anzuwenden ſchuldig iſt, ſeiner kuͤnftigen
Beſtimmung gemaͤß zu erziehen, hingegen hiebey
i) mit Schonung und Liebe zu Werk zu gehen,
und ſich aller Mißhandlung des Kindes zu ent-
halten. —
Da jedoch ſchon mehrmals der Fall vorgekommen
iſt, daß dergleichen Koſtreicher ſich aus Eigennutz und
Gewinnſucht verſchiedene der phyſiſchen und morali-
ſchen Bildung der Kinder nachtheilige Mißbraͤuche er-
laubt, ja ſogar dieſelbe auf den Bettel ausgeſchickt ha-
ben; ſo ſollte zwar auf der einen Seite das Koſtgeld
nicht allzuſparſam beſtimmt, und auf deſſen regel-
maͤßige Ausbezahlung ſtets geſehen, auf der anderen
Seite aber wenigſtens alle halbe Jahre ein Durchgang
aller auf ſolche Art in die Koſt gegebenen Kinder und
eine Unterſuchung ihrer Behandlung durch die Koſt-
reicher veranſtaltet, und jedes Kind, deſſen Zuſtand
und Behandlung den gerechten Erwartungen nicht ent-
ſpraͤche, wo moͤglich in ein anderes beſſeres Haus un-
tergebracht werden.
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