Schmidlin, Johann Gottlieb: Ueber öffentliche Kinder-Industrie-Anstalten überhaupt, und insbesondere in Württemberg. Stuttgart, 1821.§. 78. Wenn sich jedoch durchaus keine Privathäuser fin- §. 78. Wenn ſich jedoch durchaus keine Privathaͤuſer fin- <TEI> <text> <body> <pb facs="#f0114" n="104"/> <div n="1"> <head>§. 78.</head><lb/> <p>Wenn ſich jedoch durchaus keine Privathaͤuſer fin-<lb/> den, von welchen ſich die gewiſſenhafte Erfuͤllung obi-<lb/> ger Bedingungen gegen ein verhaͤltnißmaͤßiges Koſt-<lb/> geld erwarten laͤßt, ſo bleibt alsdann nichts uͤbrig,<lb/> als dergleichen verwaiste und verwahrloste Kinder,<lb/> beſonders wenn ſie wegen phyſiſcher oder moraliſchen<lb/> Gebrechen einer ſorgfaͤltigeren Pflege und genaueren<lb/> Aufſicht beduͤrfen, <hi rendition="#g">in oͤffentlichen Kinder- Ver-<lb/> pflegungs- und Erziehungs-Anſtalten</hi> unter-<lb/> zubringen. — Zu dieſem Zwecke ſcheinen ſich nun<lb/> hauptſaͤchlich die beynahe in jedem Lande, und nah-<lb/> mentlich auch in Wuͤrttemberg bereits beſtehenden<lb/><hi rendition="#g">Staats-Waiſenhaͤuſer</hi>, nehmlich das fuͤr Kinder<lb/> evangeliſcher Religion beſtimmte Waiſenhaus in Stutt-<lb/> gart, und das fuͤr Waiſen katholiſcher Religion und<lb/> Soldatenknaben beſtimmte Waiſenhaus in Ludwigs-<lb/> burg, zu eignen, worin die Kinder Wohnung, Be-<lb/> leuchtung, Heitzung, Liegerſtatt, Bette, Kleidung,<lb/> Nahrung, Medicamenten, aͤrztliche Huͤlfe, Wart und<lb/> Pflege, uͤberhaupt ihre ganze phyſiſche, intellektuelle,<lb/> religioͤſe und moraliſche Bildung und Erziehung ge-<lb/> meinſchaftlich auf oͤffentliche Rechnung erhalten. —<lb/> Da jedoch die Aufnahme in dieſe Waiſenhaͤuſer, ein-<lb/> zelne außerordentliche Faͤlle ausgenommen, nur im<lb/> May und September geſchieht, da in dieſelbe in der<lb/> Regel nur Soldatenkinder und ſolche Kinder, welche<lb/> ihre Eltern, oder doch wenigſtens eines derſelben, vor-<lb/> nehmlich den Vater verloren, und nur Kinder, welche<lb/> das ſiebente Jahr zuruͤckgelegt haben, und bloß in be-<lb/> ſonders dringenden Faͤllen auch ſechsjaͤhrige Kinder,<lb/> aufgenommen werden, da uͤberhaupt dieſe beyden Wai-<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [104/0114]
§. 78.
Wenn ſich jedoch durchaus keine Privathaͤuſer fin-
den, von welchen ſich die gewiſſenhafte Erfuͤllung obi-
ger Bedingungen gegen ein verhaͤltnißmaͤßiges Koſt-
geld erwarten laͤßt, ſo bleibt alsdann nichts uͤbrig,
als dergleichen verwaiste und verwahrloste Kinder,
beſonders wenn ſie wegen phyſiſcher oder moraliſchen
Gebrechen einer ſorgfaͤltigeren Pflege und genaueren
Aufſicht beduͤrfen, in oͤffentlichen Kinder- Ver-
pflegungs- und Erziehungs-Anſtalten unter-
zubringen. — Zu dieſem Zwecke ſcheinen ſich nun
hauptſaͤchlich die beynahe in jedem Lande, und nah-
mentlich auch in Wuͤrttemberg bereits beſtehenden
Staats-Waiſenhaͤuſer, nehmlich das fuͤr Kinder
evangeliſcher Religion beſtimmte Waiſenhaus in Stutt-
gart, und das fuͤr Waiſen katholiſcher Religion und
Soldatenknaben beſtimmte Waiſenhaus in Ludwigs-
burg, zu eignen, worin die Kinder Wohnung, Be-
leuchtung, Heitzung, Liegerſtatt, Bette, Kleidung,
Nahrung, Medicamenten, aͤrztliche Huͤlfe, Wart und
Pflege, uͤberhaupt ihre ganze phyſiſche, intellektuelle,
religioͤſe und moraliſche Bildung und Erziehung ge-
meinſchaftlich auf oͤffentliche Rechnung erhalten. —
Da jedoch die Aufnahme in dieſe Waiſenhaͤuſer, ein-
zelne außerordentliche Faͤlle ausgenommen, nur im
May und September geſchieht, da in dieſelbe in der
Regel nur Soldatenkinder und ſolche Kinder, welche
ihre Eltern, oder doch wenigſtens eines derſelben, vor-
nehmlich den Vater verloren, und nur Kinder, welche
das ſiebente Jahr zuruͤckgelegt haben, und bloß in be-
ſonders dringenden Faͤllen auch ſechsjaͤhrige Kinder,
aufgenommen werden, da uͤberhaupt dieſe beyden Wai-
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