Schmidlin, Johann Gottlieb: Ueber öffentliche Kinder-Industrie-Anstalten überhaupt, und insbesondere in Württemberg. Stuttgart, 1821.dernisse der anderen Art hingegen lassen sich durch derniſſe der anderen Art hingegen laſſen ſich durch <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0149" n="139"/> derniſſe der anderen Art hingegen laſſen ſich durch<lb/> bloße <hi rendition="#g">Belehrung und guͤtlichen Zuſpruch</hi> nicht<lb/> wohl uͤberwinden, vielmehr bleibt, wenn der Zweck<lb/> wirklich erreicht werden ſoll, wohl nichts anderes uͤbrig,<lb/> als daß, was auch laͤngſt von verſchiedenen einzelnen<lb/> Vorſtehern und Beamten als Wunſch geaͤußert worden<lb/> iſt, in ſolchen Faͤllen durchgegriffen, und das Gute,<lb/> das auf guͤtlichem Wege nicht zu Stande gebracht<lb/> werden kann, <hi rendition="#g">von Regierungswegen befehls-<lb/> weiſe angeordnet</hi> wird. — Nun beſtehen zwar in<lb/> Wuͤrttemberg, wie ſchon oben gezeigt wurde, laͤngſt<lb/> die beſtimmteſten Verordnungen, daß in der Regel<lb/> mit <hi rendition="#g">jeder</hi> katholiſchen ſowohl als evangeliſchen Ele-<lb/> mentar-Schule eine Jnduſtrie- oder Arbeits-Schule<lb/> verbunden werden ſoll, und an mehreren Orten haben<lb/> auch theils die Orts- und Bezirksbehoͤrden ſelbſt, ge-<lb/> ſtuͤzt auf obige Verordnungen, die gemachten Verſuche,<lb/> der Errichtung oder dem Gedeihen der Jnduſtrie-<lb/> Schulen entgegen zu wirken, mit dem erforderlichen<lb/> Ernſte zuruͤckgewieſen, theils hat das Koͤnigliche Mini-<lb/> ſterium des Jnneren in vorgekommenen beſonderen Faͤl-<lb/> len ſich erſt neuerlich wieder beſtimmt dahin ausgeſpro-<lb/> chen, daß, da einmal die beſtehenden Verordnungen all-<lb/> gemein die Verbindung einer Jnduſtrie-Schule mit<lb/> jeder Elementar-Schule verlangen, es nicht in der<lb/> Willkuͤhr der Ortsvorſteher liege, ob ſie ſolche Schulen<lb/> errichten, oder bereits beſtehende Jnduſtrie-Schulen<lb/> fortbeſtehen laſſen wollen oder nicht. — Allein uͤber der<lb/><hi rendition="#g">Vollziehung dieſer Verordnungen</hi> ſcheint<lb/> bisher nicht mit demjenigen Ernſte und Fleiße, welcher<lb/> zu Erreichung des Zweckes abſolut nothwendig iſt, ge-<lb/> wacht und gehalten worden zu ſeyn.</p> </div><lb/> </body> </text> </TEI> [139/0149]
derniſſe der anderen Art hingegen laſſen ſich durch
bloße Belehrung und guͤtlichen Zuſpruch nicht
wohl uͤberwinden, vielmehr bleibt, wenn der Zweck
wirklich erreicht werden ſoll, wohl nichts anderes uͤbrig,
als daß, was auch laͤngſt von verſchiedenen einzelnen
Vorſtehern und Beamten als Wunſch geaͤußert worden
iſt, in ſolchen Faͤllen durchgegriffen, und das Gute,
das auf guͤtlichem Wege nicht zu Stande gebracht
werden kann, von Regierungswegen befehls-
weiſe angeordnet wird. — Nun beſtehen zwar in
Wuͤrttemberg, wie ſchon oben gezeigt wurde, laͤngſt
die beſtimmteſten Verordnungen, daß in der Regel
mit jeder katholiſchen ſowohl als evangeliſchen Ele-
mentar-Schule eine Jnduſtrie- oder Arbeits-Schule
verbunden werden ſoll, und an mehreren Orten haben
auch theils die Orts- und Bezirksbehoͤrden ſelbſt, ge-
ſtuͤzt auf obige Verordnungen, die gemachten Verſuche,
der Errichtung oder dem Gedeihen der Jnduſtrie-
Schulen entgegen zu wirken, mit dem erforderlichen
Ernſte zuruͤckgewieſen, theils hat das Koͤnigliche Mini-
ſterium des Jnneren in vorgekommenen beſonderen Faͤl-
len ſich erſt neuerlich wieder beſtimmt dahin ausgeſpro-
chen, daß, da einmal die beſtehenden Verordnungen all-
gemein die Verbindung einer Jnduſtrie-Schule mit
jeder Elementar-Schule verlangen, es nicht in der
Willkuͤhr der Ortsvorſteher liege, ob ſie ſolche Schulen
errichten, oder bereits beſtehende Jnduſtrie-Schulen
fortbeſtehen laſſen wollen oder nicht. — Allein uͤber der
Vollziehung dieſer Verordnungen ſcheint
bisher nicht mit demjenigen Ernſte und Fleiße, welcher
zu Erreichung des Zweckes abſolut nothwendig iſt, ge-
wacht und gehalten worden zu ſeyn.
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