Schmidlin, Johann Gottlieb: Ueber öffentliche Kinder-Industrie-Anstalten überhaupt, und insbesondere in Württemberg. Stuttgart, 1821.§. 103. Sollen die Jndustrie-Schulen wirklich in der erforder- §. 103. Sollen die Jnduſtrie-Schulen wirklich in der erforder- <TEI> <text> <body> <pb facs="#f0150" n="140"/> <div n="1"> <head>§. 103.</head><lb/> <p>Sollen die Jnduſtrie-Schulen wirklich in der erforder-<lb/> lichen moͤglichſten Allgemeinheit zu Stande kommen, ihrem<lb/> Zwecke und den darauf zu verwendenden Koſten wirk-<lb/> lich entſprechen, und ihre beſtaͤndige Fortdauer auch<lb/> fuͤr die Zukunft geſichert ſeyn, ſo muß vor allen Din-<lb/> gen <hi rendition="#g">die Regierung, gemeinſchaftlich mit<lb/> den Staͤnden, ſich ſelbſt</hi> ein deutliches und moͤg-<lb/> lichſt vollſtaͤndiges <hi rendition="#g">Bild einer ſolchen Jnduſtrie-<lb/> Schule</hi> entwerfen, und hierauf, unter moͤglichſt ge-<lb/> nauer Bezeichnung der Grundzuͤge derſelben, ſo weit<lb/> ſich nur immer im Allgemeinen hieruͤber etwas vor-<lb/> ſchreiben laͤſſt, die Errichtung einer ſolchen Schule fuͤr<lb/> die Jugend einer jeden Gemeinde, durch <hi rendition="#g">ein neues<lb/> allgemeines Geſetz</hi> befehlen. Sollte eine oder<lb/> die andere Gemeinde hierauf wegen beſonderer oͤrtlichen<lb/> Verhaͤltniſſe die wirkliche Zweckloſigkeit oder Zweck-<lb/> widrigkeit oder Unausfuͤhrbarkeit einer Jnduſtrie-Schule<lb/> fuͤr den Ort durch hinreichende Gruͤnde darthun koͤn-<lb/> nen, ſo muß die Errichtung einer ſolchen Schule ihr<lb/> auch nicht zugemuthet werden. Von jeder anderen Ge-<lb/> meinde aber muß hierauf ein beſtimmter, zwar nach<lb/> Maßgabe der beſonderen oͤrtlichen und Zeit-Verhaͤlt-<lb/> niſſe zu entwerfender, aber nach einem beſonders vor-<lb/> zuſchreibenden Fragen-Syſtem moͤglichſt gleichfoͤrmig<lb/> zu Papier zu bringender <hi rendition="#g">Plan uͤber die wirkliche<lb/> oͤrtliche Ausfuͤhrung</hi> obiger allgemeinen Grund-<lb/> zuͤge, und uͤber die Aufbringung der zugleich zu be-<lb/> rechnenden Koſten der erſten Einrichtung ſowohl, als<lb/> der jaͤhrlichen Unterhaltung verlangt, und jeder ſolche<lb/> Plan zunaͤchſt von einer beſonders zu beſtimmenden<lb/> Oberamtsbezirks-Behoͤrde, und dann von einer eben-<lb/> falls beſonders zu beſtimmenden Central-Behoͤrde<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [140/0150]
§. 103.
Sollen die Jnduſtrie-Schulen wirklich in der erforder-
lichen moͤglichſten Allgemeinheit zu Stande kommen, ihrem
Zwecke und den darauf zu verwendenden Koſten wirk-
lich entſprechen, und ihre beſtaͤndige Fortdauer auch
fuͤr die Zukunft geſichert ſeyn, ſo muß vor allen Din-
gen die Regierung, gemeinſchaftlich mit
den Staͤnden, ſich ſelbſt ein deutliches und moͤg-
lichſt vollſtaͤndiges Bild einer ſolchen Jnduſtrie-
Schule entwerfen, und hierauf, unter moͤglichſt ge-
nauer Bezeichnung der Grundzuͤge derſelben, ſo weit
ſich nur immer im Allgemeinen hieruͤber etwas vor-
ſchreiben laͤſſt, die Errichtung einer ſolchen Schule fuͤr
die Jugend einer jeden Gemeinde, durch ein neues
allgemeines Geſetz befehlen. Sollte eine oder
die andere Gemeinde hierauf wegen beſonderer oͤrtlichen
Verhaͤltniſſe die wirkliche Zweckloſigkeit oder Zweck-
widrigkeit oder Unausfuͤhrbarkeit einer Jnduſtrie-Schule
fuͤr den Ort durch hinreichende Gruͤnde darthun koͤn-
nen, ſo muß die Errichtung einer ſolchen Schule ihr
auch nicht zugemuthet werden. Von jeder anderen Ge-
meinde aber muß hierauf ein beſtimmter, zwar nach
Maßgabe der beſonderen oͤrtlichen und Zeit-Verhaͤlt-
niſſe zu entwerfender, aber nach einem beſonders vor-
zuſchreibenden Fragen-Syſtem moͤglichſt gleichfoͤrmig
zu Papier zu bringender Plan uͤber die wirkliche
oͤrtliche Ausfuͤhrung obiger allgemeinen Grund-
zuͤge, und uͤber die Aufbringung der zugleich zu be-
rechnenden Koſten der erſten Einrichtung ſowohl, als
der jaͤhrlichen Unterhaltung verlangt, und jeder ſolche
Plan zunaͤchſt von einer beſonders zu beſtimmenden
Oberamtsbezirks-Behoͤrde, und dann von einer eben-
falls beſonders zu beſtimmenden Central-Behoͤrde
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