Schmidlin, Johann Gottlieb: Ueber öffentliche Kinder-Industrie-Anstalten überhaupt, und insbesondere in Württemberg. Stuttgart, 1821.amtsleitungen des Wohlthätigkeits-Vereins in ihren amtsleitungen des Wohlthaͤtigkeits-Vereins in ihren <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0026" n="16"/> amtsleitungen des Wohlthaͤtigkeits-Vereins in ihren<lb/> Berichten behauptet, <hi rendition="#g">die Kirchen-Convente,</hi> die<lb/><hi rendition="#g">Ortsleitungen des Wohlthaͤtigkeits-Ver-<lb/> eins,</hi> und andere <hi rendition="#g">Ortsbehoͤrden</hi> wiſſen ſich durch<lb/> genaue - auf die Einzelnen ſich erſtreckende, Aufmerk-<lb/> ſamkeit, Aufſicht, und Wachſamkeit auf das Thun<lb/> und Laſſen der armen Kinder und Eltern, beſonders<lb/> in Orten, wo die geiſtlichen und weltlichen Vorſteher<lb/> Sinn fuͤr die Sache haben, und zwar ſelbſt in Orten,<lb/> welche viele arme Kinder zaͤhlen, ſtets zu verſichern,<lb/> daß alle Kinder ohne Ausnahme beſtaͤndig auf eine ih-<lb/> ren Faͤhigkeiten und Kraͤften angemrſſene, nuͤtzliche<lb/> Weiſe beſchaͤftigt, dadurch von dem Muͤßiggang und<lb/> Bettel, und einem unordentlichen und unſittlichen Le-<lb/> ben abgehalten, und uͤberhaupt ihrer kuͤnftigen Beſtim-<lb/> mung gemaͤß erzogen und ausgebildet werden. — An<lb/> einigen Orten wird zu dieſem Ende von Zeit zu Zeit<lb/> der Jnnwohnerſchaft genaue Aufſicht uͤber das Thun<lb/> und Laſſen der Kinder empfohlen, und die Localleitun-<lb/> gen laſſen von Zeit zu Zeit durch weibliche ſowohl als<lb/> maͤnnliche Mitglieder aus ihrer Mitte, beſonders durch<lb/> diejenige, welchen zum Theil ohnehin die ſpeciellere<lb/> Aufſicht uͤber die einzelnen Armen uͤbertragen iſt, bey<lb/> den Armenfamilien, und vorzuͤglich bey ſolchen, welche<lb/> im Verdachte ſtehen, daß ſie es an gehoͤriger Beſchaͤf-<lb/> tigung der Kinder fehlen laſſen, nachſehen. — Dieſe<lb/> Mitglieder zeigen dann jeden Mangel an gehoͤriger<lb/> Beſchaͤftigung derſelben ſogleich dem Kirchen-Convente<lb/> oder der Localleitung an, die betreffenden Perſonen<lb/> werden vorgeladen, ermahnt, geſtraft, kurz, es wird<lb/> nichts verſaͤumt, ſondern jedes dienliche Mittel ange-<lb/> wendet, um die Saumſeligen zu gehoͤriger Beſchaͤftigung<lb/> ihrer Kinder anzuhalten.</p> </div><lb/> </body> </text> </TEI> [16/0026]
amtsleitungen des Wohlthaͤtigkeits-Vereins in ihren
Berichten behauptet, die Kirchen-Convente, die
Ortsleitungen des Wohlthaͤtigkeits-Ver-
eins, und andere Ortsbehoͤrden wiſſen ſich durch
genaue - auf die Einzelnen ſich erſtreckende, Aufmerk-
ſamkeit, Aufſicht, und Wachſamkeit auf das Thun
und Laſſen der armen Kinder und Eltern, beſonders
in Orten, wo die geiſtlichen und weltlichen Vorſteher
Sinn fuͤr die Sache haben, und zwar ſelbſt in Orten,
welche viele arme Kinder zaͤhlen, ſtets zu verſichern,
daß alle Kinder ohne Ausnahme beſtaͤndig auf eine ih-
ren Faͤhigkeiten und Kraͤften angemrſſene, nuͤtzliche
Weiſe beſchaͤftigt, dadurch von dem Muͤßiggang und
Bettel, und einem unordentlichen und unſittlichen Le-
ben abgehalten, und uͤberhaupt ihrer kuͤnftigen Beſtim-
mung gemaͤß erzogen und ausgebildet werden. — An
einigen Orten wird zu dieſem Ende von Zeit zu Zeit
der Jnnwohnerſchaft genaue Aufſicht uͤber das Thun
und Laſſen der Kinder empfohlen, und die Localleitun-
gen laſſen von Zeit zu Zeit durch weibliche ſowohl als
maͤnnliche Mitglieder aus ihrer Mitte, beſonders durch
diejenige, welchen zum Theil ohnehin die ſpeciellere
Aufſicht uͤber die einzelnen Armen uͤbertragen iſt, bey
den Armenfamilien, und vorzuͤglich bey ſolchen, welche
im Verdachte ſtehen, daß ſie es an gehoͤriger Beſchaͤf-
tigung der Kinder fehlen laſſen, nachſehen. — Dieſe
Mitglieder zeigen dann jeden Mangel an gehoͤriger
Beſchaͤftigung derſelben ſogleich dem Kirchen-Convente
oder der Localleitung an, die betreffenden Perſonen
werden vorgeladen, ermahnt, geſtraft, kurz, es wird
nichts verſaͤumt, ſondern jedes dienliche Mittel ange-
wendet, um die Saumſeligen zu gehoͤriger Beſchaͤftigung
ihrer Kinder anzuhalten.
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