Schmoller, Gustav: Grundriß der Allgemeinen Volkswirtschaftslehre. Bd. 1. Leipzig, 1900.Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft. amt der Besitzenden und Gebildeten, der zeitweise Militärdienst aller Staatsbürger gegengeringe Entschädigung. Indem viele Tausende heute als Geschworene, Schöffen, Steuer- einschätzer, Abgeordnete, als Reserve- und Landwehroffiziere, als Soldaten zeitweise für den Staat thätig sind, werden ihm große Summen erspart, wird neben den Söldnergeist der zahlreichen mittelmäßigen Beamten ein ganz anderes, bürgerlich unabhängiges Ele- ment in die Staatsmaschine eingefügt. Wir haben darauf oben (S. 305/6) schon hin- gewiesen. Da die Herstellung eines solchen Mechanismus mit der Arbeitsteilung der heutigen Gesellschaft in einem natürlichen Widerspruche steht, so ist er nur in einem mäßigen Umfange möglich und muß den Anforderungen der arbeitsteiligen Gesellschaft, den Carrieren und Berufsstellungen, dem Einkommen der Betreffenden vorsichtig angepaßt sein. Die Leistungen in solchen Ehrenämtern behalten teilweise notwendig etwas Dilettan- tisches; sie lassen sich, wo den Betreffenden ein größerer Einfluß eingeräumt wird, nicht freihalten von egoistisch-wirtschaftlichen Mißbräuchen, denen diese Elemente mehr als eigentliche Staatsbeamte unterliegen; man hat deshalb schon gesagt, die ehrenamtliche Selbstverwaltung und der Parlamentarismus mit seinen Majoritätsbeschlüssen sei eine Art Klassenherrschaft. Und es muß daher der Hauptteil und Schwerpunkt der staatlichen Arbeit bei berufsmäßig geschulten, ganz dem Staatsamte lebenden bezahlten Beamten bleiben. Aber die Einrichtung ist ein notwendiges und heilsames Korrektiv der geld- bezahlten, arbeitsteiligen Beamten- und Berufssoldatenarbeit; sie erzieht die ehrenamtlich Thätigen zu politischem Verständnisse, erhebt den Bürger über sein egoistisches Sonder- interesse auf das Niveau der Gesamtinteressen, erzeugt in ihnen ein höheres Streben und ein staatliches Bewußtsein. Sie ist vor allem im Gemeindeleben in breiterer Weise zu benutzen, wie wir gleich sehen werden. Immer wird hiedurch wie durch das vollkommenste Beamtenrecht, das beste 111. Die heutige Einwohnergemeinde und ihre Wirtschaft. Liegt Die heutige Gemeinde ist eine unter staatlicher Oberhoheit stehende Gebiets- Zweites Buch. Die geſellſchaftliche Verfaſſung der Volkswirtſchaft. amt der Beſitzenden und Gebildeten, der zeitweiſe Militärdienſt aller Staatsbürger gegengeringe Entſchädigung. Indem viele Tauſende heute als Geſchworene, Schöffen, Steuer- einſchätzer, Abgeordnete, als Reſerve- und Landwehroffiziere, als Soldaten zeitweiſe für den Staat thätig ſind, werden ihm große Summen erſpart, wird neben den Söldnergeiſt der zahlreichen mittelmäßigen Beamten ein ganz anderes, bürgerlich unabhängiges Ele- ment in die Staatsmaſchine eingefügt. Wir haben darauf oben (S. 305/6) ſchon hin- gewieſen. Da die Herſtellung eines ſolchen Mechanismus mit der Arbeitsteilung der heutigen Geſellſchaft in einem natürlichen Widerſpruche ſteht, ſo iſt er nur in einem mäßigen Umfange möglich und muß den Anforderungen der arbeitsteiligen Geſellſchaft, den Carrieren und Berufsſtellungen, dem Einkommen der Betreffenden vorſichtig angepaßt ſein. Die Leiſtungen in ſolchen Ehrenämtern behalten teilweiſe notwendig etwas Dilettan- tiſches; ſie laſſen ſich, wo den Betreffenden ein größerer Einfluß eingeräumt wird, nicht freihalten von egoiſtiſch-wirtſchaftlichen Mißbräuchen, denen dieſe Elemente mehr als eigentliche Staatsbeamte unterliegen; man hat deshalb ſchon geſagt, die ehrenamtliche Selbſtverwaltung und der Parlamentarismus mit ſeinen Majoritätsbeſchlüſſen ſei eine Art Klaſſenherrſchaft. Und es muß daher der Hauptteil und Schwerpunkt der ſtaatlichen Arbeit bei berufsmäßig geſchulten, ganz dem Staatsamte lebenden bezahlten Beamten bleiben. Aber die Einrichtung iſt ein notwendiges und heilſames Korrektiv der geld- bezahlten, arbeitsteiligen Beamten- und Berufsſoldatenarbeit; ſie erzieht die ehrenamtlich Thätigen zu politiſchem Verſtändniſſe, erhebt den Bürger über ſein egoiſtiſches Sonder- intereſſe auf das Niveau der Geſamtintereſſen, erzeugt in ihnen ein höheres Streben und ein ſtaatliches Bewußtſein. Sie iſt vor allem im Gemeindeleben in breiterer Weiſe zu benutzen, wie wir gleich ſehen werden. Immer wird hiedurch wie durch das vollkommenſte Beamtenrecht, das beſte 111. Die heutige Einwohnergemeinde und ihre Wirtſchaft. Liegt Die heutige Gemeinde iſt eine unter ſtaatlicher Oberhoheit ſtehende Gebiets- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0330" n="314"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die geſellſchaftliche Verfaſſung der Volkswirtſchaft.</fw><lb/> amt der Beſitzenden und Gebildeten, der zeitweiſe Militärdienſt aller Staatsbürger gegen<lb/> geringe Entſchädigung. Indem viele Tauſende heute als Geſchworene, Schöffen, Steuer-<lb/> einſchätzer, Abgeordnete, als Reſerve- und Landwehroffiziere, als Soldaten zeitweiſe für<lb/> den Staat thätig ſind, werden ihm große Summen erſpart, wird neben den Söldnergeiſt<lb/> der zahlreichen mittelmäßigen Beamten ein ganz anderes, bürgerlich unabhängiges Ele-<lb/> ment in die Staatsmaſchine eingefügt. 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Gewiß ſind heute in den Kulturſtaaten die gröbſten, früher üblichen<lb/> Mißbräuche beſeitigt; die Herrſchenden und die Beamten haben nur ausnahmsweiſe noch<lb/> ihre Hände in den Taſchen des Fiskus, auch die zahlloſen kleinen Mißbräuche der<lb/> Beamten ſind etwas weiter zurückgedrängt bei uns als in Rußland oder in den Ver-<lb/> einigten Staaten. Aber niemand wird behaupten, daß alle Beamten für ihr Amt ſo<lb/> intereſſiert ſeien wie für ihr Vermögen, niemand wird leugnen, daß ſelbſt in Deutſch-<lb/> land auf 30 ausgezeichnete und fähige Staatsdiener 50 mittelmäßige und 20 ſchlechte<lb/> und indolente kommen. Damit iſt heute, damit wäre in unendlich geſteigerter Pro-<lb/> portion zu rechnen, wenn die Staatsthätigkeit im Sinne des Socialismus die ganze<lb/> Volkswirtſchaft erfaßte.</p><lb/> <p>111. <hi rendition="#g">Die heutige Einwohnergemeinde und ihre Wirtſchaft</hi>. 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Jahrhundert, zu reinen Staatsorganen herabgedrückt; das Gemeinde-<lb/> gebiet iſt nicht mehr eine bloße geographiſche Abteilung des Staatsgebietes wie damals.<lb/> Die Gemeinde ſteht unter dem ſtaatlichen Geſetze, führt vielfach ſtaatliche Aufträge aus;<lb/> ihre eigenen Aufgaben ſind ihr vom Geſetze zum großen Teile vorgeſchrieben; aber ſie<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [314/0330]
Zweites Buch. Die geſellſchaftliche Verfaſſung der Volkswirtſchaft.
amt der Beſitzenden und Gebildeten, der zeitweiſe Militärdienſt aller Staatsbürger gegen
geringe Entſchädigung. Indem viele Tauſende heute als Geſchworene, Schöffen, Steuer-
einſchätzer, Abgeordnete, als Reſerve- und Landwehroffiziere, als Soldaten zeitweiſe für
den Staat thätig ſind, werden ihm große Summen erſpart, wird neben den Söldnergeiſt
der zahlreichen mittelmäßigen Beamten ein ganz anderes, bürgerlich unabhängiges Ele-
ment in die Staatsmaſchine eingefügt. Wir haben darauf oben (S. 305/6) ſchon hin-
gewieſen. Da die Herſtellung eines ſolchen Mechanismus mit der Arbeitsteilung der
heutigen Geſellſchaft in einem natürlichen Widerſpruche ſteht, ſo iſt er nur in einem
mäßigen Umfange möglich und muß den Anforderungen der arbeitsteiligen Geſellſchaft,
den Carrieren und Berufsſtellungen, dem Einkommen der Betreffenden vorſichtig angepaßt
ſein. Die Leiſtungen in ſolchen Ehrenämtern behalten teilweiſe notwendig etwas Dilettan-
tiſches; ſie laſſen ſich, wo den Betreffenden ein größerer Einfluß eingeräumt wird, nicht
freihalten von egoiſtiſch-wirtſchaftlichen Mißbräuchen, denen dieſe Elemente mehr als
eigentliche Staatsbeamte unterliegen; man hat deshalb ſchon geſagt, die ehrenamtliche
Selbſtverwaltung und der Parlamentarismus mit ſeinen Majoritätsbeſchlüſſen ſei eine
Art Klaſſenherrſchaft. Und es muß daher der Hauptteil und Schwerpunkt der ſtaatlichen
Arbeit bei berufsmäßig geſchulten, ganz dem Staatsamte lebenden bezahlten Beamten
bleiben. Aber die Einrichtung iſt ein notwendiges und heilſames Korrektiv der geld-
bezahlten, arbeitsteiligen Beamten- und Berufsſoldatenarbeit; ſie erzieht die ehrenamtlich
Thätigen zu politiſchem Verſtändniſſe, erhebt den Bürger über ſein egoiſtiſches Sonder-
intereſſe auf das Niveau der Geſamtintereſſen, erzeugt in ihnen ein höheres Streben
und ein ſtaatliches Bewußtſein. Sie iſt vor allem im Gemeindeleben in breiterer
Weiſe zu benutzen, wie wir gleich ſehen werden.
Immer wird hiedurch wie durch das vollkommenſte Beamtenrecht, das beſte
Beſoldungsſyſtem, die ſtraffſte Disciplin und Kontrolle des Beamtentums nichts abſolut
Vollkommenes zu erreichen ſein. Nur nach dem Maße alles Menſchlichen darf hier
gemeſſen werden. Gewiß ſind heute in den Kulturſtaaten die gröbſten, früher üblichen
Mißbräuche beſeitigt; die Herrſchenden und die Beamten haben nur ausnahmsweiſe noch
ihre Hände in den Taſchen des Fiskus, auch die zahlloſen kleinen Mißbräuche der
Beamten ſind etwas weiter zurückgedrängt bei uns als in Rußland oder in den Ver-
einigten Staaten. Aber niemand wird behaupten, daß alle Beamten für ihr Amt ſo
intereſſiert ſeien wie für ihr Vermögen, niemand wird leugnen, daß ſelbſt in Deutſch-
land auf 30 ausgezeichnete und fähige Staatsdiener 50 mittelmäßige und 20 ſchlechte
und indolente kommen. Damit iſt heute, damit wäre in unendlich geſteigerter Pro-
portion zu rechnen, wenn die Staatsthätigkeit im Sinne des Socialismus die ganze
Volkswirtſchaft erfaßte.
111. Die heutige Einwohnergemeinde und ihre Wirtſchaft. Liegt
die Hauptſchwierigkeit eines immer größer werdenden Staatshaushaltes in der Schwer-
fälligkeit und Unkontrollierbarkeit des perſönlichen Rieſenapparates der ungeheuren
Geldverwaltung, ſo liegt es nahe, daß, je größer die Staaten und ihre Aufgaben werden,
ſie deſto mehr die Provinzen, Kreiſe und Gemeinden als halb ſelbſtändige Gebiets-
körperſchaften organiſieren, ihnen beſtimmte Zwecke auftragen und die Mittel hiefür
überlaſſen müſſen. Wir haben darauf ſchon oben hingewieſen; es in allen Einzelheiten
hier darzuſtellen, iſt nicht unſere Aufgabe. Nur von der wichtigſten dieſer Bildungen,
der modernen Einwohnergemeinde und ihrer Wirtſchaft, iſt hier noch kurz zu reden.
Die heutige Gemeinde iſt eine unter ſtaatlicher Oberhoheit ſtehende Gebiets-
körperſchaft, welche nicht mehr kraft Sonderrechts und Privilegs, ſondern nach allgemein
gültigen Rechtsgrundſätzen die auf dem Gebiete befindlichen Grundſtücke und Wohnungen
und die dauernd da ſich aufhaltenden Perſonen zwangsmäßig zu gemeinſamen, weſentlich
auch wirtſchaftlichen Zwecken zuſammenfaßt; ihre Organe ſind nicht mehr, wie zeitweiſe
im 17. und 18. Jahrhundert, zu reinen Staatsorganen herabgedrückt; das Gemeinde-
gebiet iſt nicht mehr eine bloße geographiſche Abteilung des Staatsgebietes wie damals.
Die Gemeinde ſteht unter dem ſtaatlichen Geſetze, führt vielfach ſtaatliche Aufträge aus;
ihre eigenen Aufgaben ſind ihr vom Geſetze zum großen Teile vorgeſchrieben; aber ſie
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