Schmoller, Gustav: Zur Geschichte der deutschen Kleingewerbe im 19. Jahrhundert. Halle (Saale), 1870.Die Vertheilung der Gewerbetreibenden. schrift wollte es auch nicht, um die Geschäfte nicht zugroß werden zu lassen. Oft war ja auch den Meistern verboten mehr als ein oder zwei Werke zugleich zu über- nehmen. 1 Größere Bauten lagen in der Hand eines Rathsherrn, 2 eines Domkapitulars, dem die Rechnungs- führung übertragen war; an solchen arbeiteten viele Meister. Für Meister und Gesellen waren feste Tage- lohnsätze hergebracht, die des Meisters etwas höher, weil er die Geräthe auch für seine Gesellen zu stellen hatte. In der Blüthezeit des mittelalterlichen Bau- wesens gaben die Bauhütten, 3 die als Bauhütten ein- zelner großer Städte wie ganzer Länder auftraten, der Gesammtheit der Meister eine feste Organisation, die bei großen Bauten auch wohl geschäftlich verwandt wurde. Die in Polizei-, Landes- und Taxordnungen fest- 1 Schönberg, deutsches Zunftwesen, Hildebr. Jahrb. IX, 106 ff. Baader, Nürnb. Polizeiordnungen, S. 286, Abs. 1. 2 Vergl. hauptsächlich die interessanten Details über den Rathhausbau in Bremen von 1407--10 im II. Jahrgang des brem. Jahrbuchs, sowie Entres Tuchers Baumeisterbuch der Stadt Nürnberg (1464--1475), herausgegeben von Dr. Lexer, Stuttgart, literar. Verein 1862. 3 Viebahn III, 627--28. 4 So z. B. in den ausführlichen Bestimmungen der
bairischen Landesordnung, die in der mir vorliegenden Ausgabe von 1553 S. 163--164 davon handelt. Die Vertheilung der Gewerbetreibenden. ſchrift wollte es auch nicht, um die Geſchäfte nicht zugroß werden zu laſſen. Oft war ja auch den Meiſtern verboten mehr als ein oder zwei Werke zugleich zu über- nehmen. 1 Größere Bauten lagen in der Hand eines Rathsherrn, 2 eines Domkapitulars, dem die Rechnungs- führung übertragen war; an ſolchen arbeiteten viele Meiſter. Für Meiſter und Geſellen waren feſte Tage- lohnſätze hergebracht, die des Meiſters etwas höher, weil er die Geräthe auch für ſeine Geſellen zu ſtellen hatte. In der Blüthezeit des mittelalterlichen Bau- weſens gaben die Bauhütten, 3 die als Bauhütten ein- zelner großer Städte wie ganzer Länder auftraten, der Geſammtheit der Meiſter eine feſte Organiſation, die bei großen Bauten auch wohl geſchäftlich verwandt wurde. Die in Polizei-, Landes- und Taxordnungen feſt- 1 Schönberg, deutſches Zunftweſen, Hildebr. Jahrb. IX, 106 ff. Baader, Nürnb. Polizeiordnungen, S. 286, Abſ. 1. 2 Vergl. hauptſächlich die intereſſanten Details über den Rathhausbau in Bremen von 1407—10 im II. Jahrgang des brem. Jahrbuchs, ſowie Entres Tuchers Baumeiſterbuch der Stadt Nürnberg (1464—1475), herausgegeben von Dr. Lexer, Stuttgart, literar. Verein 1862. 3 Viebahn III, 627—28. 4 So z. B. in den ausführlichen Beſtimmungen der
bairiſchen Landesordnung, die in der mir vorliegenden Ausgabe von 1553 S. 163—164 davon handelt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0406" n="384"/><fw place="top" type="header">Die Vertheilung der Gewerbetreibenden.</fw><lb/> ſchrift wollte es auch nicht, um die Geſchäfte nicht zu<lb/> groß werden zu laſſen. Oft war ja auch den Meiſtern<lb/> verboten mehr als ein oder zwei Werke zugleich zu über-<lb/> nehmen. <note place="foot" n="1">Schönberg, deutſches Zunftweſen, Hildebr. Jahrb. <hi rendition="#aq">IX,</hi><lb/> 106 ff. Baader, Nürnb. Polizeiordnungen, S. 286, Abſ. 1.</note> Größere Bauten lagen in der Hand eines<lb/> Rathsherrn, <note place="foot" n="2">Vergl. hauptſächlich die intereſſanten Details über den<lb/> Rathhausbau in Bremen von 1407—10 im <hi rendition="#aq">II.</hi> Jahrgang des<lb/> brem. Jahrbuchs, ſowie Entres Tuchers Baumeiſterbuch der<lb/> Stadt Nürnberg (1464—1475), herausgegeben von <hi rendition="#aq">Dr.</hi> Lexer,<lb/> Stuttgart, literar. Verein 1862.</note> eines Domkapitulars, dem die Rechnungs-<lb/> führung übertragen war; an ſolchen arbeiteten viele<lb/> Meiſter. Für Meiſter und Geſellen waren feſte Tage-<lb/> lohnſätze hergebracht, die des Meiſters etwas höher,<lb/> weil er die Geräthe auch für ſeine Geſellen zu ſtellen<lb/> hatte. In der Blüthezeit des mittelalterlichen Bau-<lb/> weſens gaben die Bauhütten, <note place="foot" n="3">Viebahn <hi rendition="#aq">III,</hi> 627—28.</note> die als Bauhütten ein-<lb/> zelner großer Städte wie ganzer Länder auftraten, der<lb/> Geſammtheit der Meiſter eine feſte Organiſation, die<lb/> bei großen Bauten auch wohl geſchäftlich verwandt<lb/> wurde.</p><lb/> <p>Die in Polizei-, Landes- und Taxordnungen feſt-<lb/> geſtellten Löhne geben uns heute noch eine klare Anſchauung<lb/> von dieſer Stellung der Meiſter. <note place="foot" n="4">So z. B. in den ausführlichen Beſtimmungen der<lb/> bairiſchen Landesordnung, die in der mir vorliegenden Ausgabe<lb/> von 1553 S. 163—164 davon handelt.</note> Selbſt in großen<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [384/0406]
Die Vertheilung der Gewerbetreibenden.
ſchrift wollte es auch nicht, um die Geſchäfte nicht zu
groß werden zu laſſen. Oft war ja auch den Meiſtern
verboten mehr als ein oder zwei Werke zugleich zu über-
nehmen. 1 Größere Bauten lagen in der Hand eines
Rathsherrn, 2 eines Domkapitulars, dem die Rechnungs-
führung übertragen war; an ſolchen arbeiteten viele
Meiſter. Für Meiſter und Geſellen waren feſte Tage-
lohnſätze hergebracht, die des Meiſters etwas höher,
weil er die Geräthe auch für ſeine Geſellen zu ſtellen
hatte. In der Blüthezeit des mittelalterlichen Bau-
weſens gaben die Bauhütten, 3 die als Bauhütten ein-
zelner großer Städte wie ganzer Länder auftraten, der
Geſammtheit der Meiſter eine feſte Organiſation, die
bei großen Bauten auch wohl geſchäftlich verwandt
wurde.
Die in Polizei-, Landes- und Taxordnungen feſt-
geſtellten Löhne geben uns heute noch eine klare Anſchauung
von dieſer Stellung der Meiſter. 4 Selbſt in großen
1 Schönberg, deutſches Zunftweſen, Hildebr. Jahrb. IX,
106 ff. Baader, Nürnb. Polizeiordnungen, S. 286, Abſ. 1.
2 Vergl. hauptſächlich die intereſſanten Details über den
Rathhausbau in Bremen von 1407—10 im II. Jahrgang des
brem. Jahrbuchs, ſowie Entres Tuchers Baumeiſterbuch der
Stadt Nürnberg (1464—1475), herausgegeben von Dr. Lexer,
Stuttgart, literar. Verein 1862.
3 Viebahn III, 627—28.
4 So z. B. in den ausführlichen Beſtimmungen der
bairiſchen Landesordnung, die in der mir vorliegenden Ausgabe
von 1553 S. 163—164 davon handelt.
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