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Schmoller, Gustav: Zur Geschichte der deutschen Kleingewerbe im 19. Jahrhundert. Halle (Saale), 1870.

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Die Umbildung einzelner Gewerbszweige.
Kleinhandlungen mit geistigen Getränken handelte. In
erster Linie sollte dem Kleinhandel mit Branntwein
oder vielmehr dem übermäßigen Genusse dieses gefähr-
lichen und durch seine zunehmende Billigkeit immer
leichter erreichbaren Reizmittels in den untern Klassen
entgegen gewirkt werden.

Die neue Gewerbeordnung des norddeutschen Bun-
des behält nach dem Antrage Miquel's das Konzessions-
wesen für die Gast- und Schankwirthschaft, sowie für
den Detailhandel mit geistigen Getränken bei; die Er-
laubniß wird nicht auf eine bestimmte Zeit ertheilt, sie
kann Personen nicht mehr versagt werden, denen nur
der vage leicht zu Willkür führende Begriff der soge-
nannten Zuverlässigkeit fehlt, wie der Entwurf wollte,
sondern nur solchen, gegen die besondere gravirende
Thatsachen vorliegen, oder welche kein geeignetes Lokal
haben. Es bleibt aber der Landesgesetzgebung vorbe-
halten, in Bezug auf den Branntweinausschank auch die
Bedürfnißfrage zu prüfen. Darnach werden in Preußen
einige bisher hervortretenden Mißstände und Willkürlich-
keiten der Konzessionspraxis verschwinden, in der Haupt-
sache aber wird das System dasselbe bleiben.

Wenn wir im Vorstehenden sahen, daß bei den
Wirthschaftsgewerben noch durchaus die kleinen Geschäfte
vorwalten, so sind die Ursachen ähnliche, wie bei allen
Nahrungsgewerben, wie beim Detailhandel mit Lebens-
mitteln und Kolonialwaaren; ich habe sie theilweise schon
berührt, aber ich muß nochmals auf sie zurückkommen.

Ich betonte als Hauptursache der kleinen Geschäfte
das lokale Bedürfniß; das allein aber würde nicht

Die Umbildung einzelner Gewerbszweige.
Kleinhandlungen mit geiſtigen Getränken handelte. In
erſter Linie ſollte dem Kleinhandel mit Branntwein
oder vielmehr dem übermäßigen Genuſſe dieſes gefähr-
lichen und durch ſeine zunehmende Billigkeit immer
leichter erreichbaren Reizmittels in den untern Klaſſen
entgegen gewirkt werden.

Die neue Gewerbeordnung des norddeutſchen Bun-
des behält nach dem Antrage Miquel’s das Konzeſſions-
weſen für die Gaſt- und Schankwirthſchaft, ſowie für
den Detailhandel mit geiſtigen Getränken bei; die Er-
laubniß wird nicht auf eine beſtimmte Zeit ertheilt, ſie
kann Perſonen nicht mehr verſagt werden, denen nur
der vage leicht zu Willkür führende Begriff der ſoge-
nannten Zuverläſſigkeit fehlt, wie der Entwurf wollte,
ſondern nur ſolchen, gegen die beſondere gravirende
Thatſachen vorliegen, oder welche kein geeignetes Lokal
haben. Es bleibt aber der Landesgeſetzgebung vorbe-
halten, in Bezug auf den Branntweinausſchank auch die
Bedürfnißfrage zu prüfen. Darnach werden in Preußen
einige bisher hervortretenden Mißſtände und Willkürlich-
keiten der Konzeſſionspraxis verſchwinden, in der Haupt-
ſache aber wird das Syſtem daſſelbe bleiben.

Wenn wir im Vorſtehenden ſahen, daß bei den
Wirthſchaftsgewerben noch durchaus die kleinen Geſchäfte
vorwalten, ſo ſind die Urſachen ähnliche, wie bei allen
Nahrungsgewerben, wie beim Detailhandel mit Lebens-
mitteln und Kolonialwaaren; ich habe ſie theilweiſe ſchon
berührt, aber ich muß nochmals auf ſie zurückkommen.

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das lokale Bedürfniß; das allein aber würde nicht

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[440/0462] Die Umbildung einzelner Gewerbszweige. Kleinhandlungen mit geiſtigen Getränken handelte. In erſter Linie ſollte dem Kleinhandel mit Branntwein oder vielmehr dem übermäßigen Genuſſe dieſes gefähr- lichen und durch ſeine zunehmende Billigkeit immer leichter erreichbaren Reizmittels in den untern Klaſſen entgegen gewirkt werden. Die neue Gewerbeordnung des norddeutſchen Bun- des behält nach dem Antrage Miquel’s das Konzeſſions- weſen für die Gaſt- und Schankwirthſchaft, ſowie für den Detailhandel mit geiſtigen Getränken bei; die Er- laubniß wird nicht auf eine beſtimmte Zeit ertheilt, ſie kann Perſonen nicht mehr verſagt werden, denen nur der vage leicht zu Willkür führende Begriff der ſoge- nannten Zuverläſſigkeit fehlt, wie der Entwurf wollte, ſondern nur ſolchen, gegen die beſondere gravirende Thatſachen vorliegen, oder welche kein geeignetes Lokal haben. Es bleibt aber der Landesgeſetzgebung vorbe- halten, in Bezug auf den Branntweinausſchank auch die Bedürfnißfrage zu prüfen. Darnach werden in Preußen einige bisher hervortretenden Mißſtände und Willkürlich- keiten der Konzeſſionspraxis verſchwinden, in der Haupt- ſache aber wird das Syſtem daſſelbe bleiben. Wenn wir im Vorſtehenden ſahen, daß bei den Wirthſchaftsgewerben noch durchaus die kleinen Geſchäfte vorwalten, ſo ſind die Urſachen ähnliche, wie bei allen Nahrungsgewerben, wie beim Detailhandel mit Lebens- mitteln und Kolonialwaaren; ich habe ſie theilweiſe ſchon berührt, aber ich muß nochmals auf ſie zurückkommen. Ich betonte als Haupturſache der kleinen Geſchäfte das lokale Bedürfniß; das allein aber würde nicht

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Zitationshilfe: Schmoller, Gustav: Zur Geschichte der deutschen Kleingewerbe im 19. Jahrhundert. Halle (Saale), 1870, S. 440. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schmoller_kleingewerbe_1870/462>, abgerufen am 22.11.2024.