Schmoller, Gustav: Zur Geschichte der deutschen Kleingewerbe im 19. Jahrhundert. Halle (Saale), 1870.Die Zunftreformen. Die allgemeine Gewerbegesetzgebung in Bezug auf 1 Novum Corpus Const. Pruss. I, 1159. 2 Verordnung vom 21. März 1771; diese, wie manche
andere Edikte und Verordnungen, die ich in den Original- drucken gesammelt habe, ist nicht im Nov. Corp. abgedruckt. Die Zunftreformen. Die allgemeine Gewerbegeſetzgebung in Bezug auf 1 Novum Corpus Const. Pruss. I, 1159. 2 Verordnung vom 21. März 1771; dieſe, wie manche
andere Edikte und Verordnungen, die ich in den Original- drucken geſammelt habe, iſt nicht im Nov. Corp. abgedruckt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0053" n="31"/> <fw place="top" type="header">Die Zunftreformen.</fw><lb/> <p>Die allgemeine Gewerbegeſetzgebung in Bezug auf<lb/> Zünfte und Innungen wird noch mehr als früher von<lb/> alten Mißbräuchen gereinigt. In den Jahren 1751—55<lb/> werden eine ſehr große Zahl Innungsprivilegien beſon-<lb/> ders für Preußen (im e. S.) revidirt;<note place="foot" n="1"><hi rendition="#aq">Novum Corpus Const. Pruss. I,</hi> 1159.</note> daneben wird<lb/> durch einzelne Spezialbefehle dieſer und jener Uebelſtand<lb/> abgeſtellt. Ueber die Richtung dieſer Geſetzgebung nur<lb/> einige Worte. Die Loskaufung vom Meiſterſtücke gegen<lb/> Geld und Geſchenke wird 1747 verboten. Als mit der<lb/> Noth des Jahres 1771 viele Handwerksgeſellen am<lb/> Kolbergiſchen Feſtungsbau im Taglohn arbeiten, wird<lb/> ſtrenge eingeſchärft, ſie derohalben nicht aus der Zunft<lb/> zu ſtoßen.<note place="foot" n="2">Verordnung vom 21. März 1771; dieſe, wie manche<lb/> andere Edikte und Verordnungen, die ich in den Original-<lb/> drucken geſammelt habe, iſt nicht im <hi rendition="#aq">Nov. Corp.</hi> abgedruckt.</note> Aus der Handwerkerordnung für Weſt-<lb/> preußen von 1774 hebe ich folgendes hervor: alle<lb/> alten Artikel und Bräuche, alle Schmauſereien ſind abge-<lb/> ſchafft; bei allen wichtigen Dingen, beſonders bei Hand-<lb/> habung der Zunftgerichtsbarkeit, muß ein Magiſtrats-<lb/> mitglied anweſend ſein; nur leicht verkäufliche Meiſterſtücke<lb/> dürfen gefordert werden; Meiſter aus andern Städten<lb/> müſſen überall zugelaſſen werden, wenn ſie das etwaige<lb/> Plus an Meiſtergeld nachzahlen; jeder Meiſter hält ſo<lb/> viel Geſellen und Stühle, als er will; nur die Lehr-<lb/> lingszahl kann auf Wunſch durch die Ortsbehörde unter<lb/> Zuſtimmung der Kriegs- und Domänenkammer beſchränkt<lb/> werden; alle fremden Geſellen, die nach fremdem Recht<lb/> eine Stufe in der Zunfthierarchie erreicht haben, ſind<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [31/0053]
Die Zunftreformen.
Die allgemeine Gewerbegeſetzgebung in Bezug auf
Zünfte und Innungen wird noch mehr als früher von
alten Mißbräuchen gereinigt. In den Jahren 1751—55
werden eine ſehr große Zahl Innungsprivilegien beſon-
ders für Preußen (im e. S.) revidirt; 1 daneben wird
durch einzelne Spezialbefehle dieſer und jener Uebelſtand
abgeſtellt. Ueber die Richtung dieſer Geſetzgebung nur
einige Worte. Die Loskaufung vom Meiſterſtücke gegen
Geld und Geſchenke wird 1747 verboten. Als mit der
Noth des Jahres 1771 viele Handwerksgeſellen am
Kolbergiſchen Feſtungsbau im Taglohn arbeiten, wird
ſtrenge eingeſchärft, ſie derohalben nicht aus der Zunft
zu ſtoßen. 2 Aus der Handwerkerordnung für Weſt-
preußen von 1774 hebe ich folgendes hervor: alle
alten Artikel und Bräuche, alle Schmauſereien ſind abge-
ſchafft; bei allen wichtigen Dingen, beſonders bei Hand-
habung der Zunftgerichtsbarkeit, muß ein Magiſtrats-
mitglied anweſend ſein; nur leicht verkäufliche Meiſterſtücke
dürfen gefordert werden; Meiſter aus andern Städten
müſſen überall zugelaſſen werden, wenn ſie das etwaige
Plus an Meiſtergeld nachzahlen; jeder Meiſter hält ſo
viel Geſellen und Stühle, als er will; nur die Lehr-
lingszahl kann auf Wunſch durch die Ortsbehörde unter
Zuſtimmung der Kriegs- und Domänenkammer beſchränkt
werden; alle fremden Geſellen, die nach fremdem Recht
eine Stufe in der Zunfthierarchie erreicht haben, ſind
1 Novum Corpus Const. Pruss. I, 1159.
2 Verordnung vom 21. März 1771; dieſe, wie manche
andere Edikte und Verordnungen, die ich in den Original-
drucken geſammelt habe, iſt nicht im Nov. Corp. abgedruckt.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |