Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795.Man erlaube mir, von dem Edelmann Der obenerwähnte Grundsatz: nur der Man erlaube mir, von dem Edelmann Der obenerwaͤhnte Grundſatz: nur der <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0100" n="90"/> <p>Man erlaube mir, von dem Edelmann<lb/> ſogleich zum <hi rendition="#g">Bauer</hi> uͤberzugehen. Da dieſe<lb/> beiden Klaſſen das platte Land von Polen<lb/> bewohnen, ſo ſcheint es mir in der Ordnung,<lb/> ſie hinter einander zu beſchreiben. Zwar ſind<lb/> ſie, politiſch genommen, durch den ſcharfen<lb/> Graͤnzſtrich der Herrſchaft und der Sklaverey<lb/> geſchieden; aber, menſchlich genommen, koͤnnte<lb/> der Herr doch nicht einmal eſſen, wenn er die<lb/> Arme ſeines verachteten Sklaven nicht haͤtte.</p><lb/> <p>Der obenerwaͤhnte Grundſatz: <hi rendition="#g">nur der<lb/> Landbeſitzer iſt Staatsbuͤrger</hi>, hat das<lb/> Schickſal des Bauern in Polen entſchieden<lb/> und ihn zu ewiger Knechtſchaft verurtheilt. Es<lb/> iſt wahr, die <hi rendition="#g">Leibeigenſchaft</hi> folgt nicht<lb/> geradezu aus demſelben, aber doch ein hoher<lb/> Grad von Unterwuͤrfigkeit. Der Vertrag<lb/> zwiſchen dem Landbeſitzer und Bauer kann nur<lb/> folgender ſeyn: „Jch, Bauer, will leben.<lb/> Um mir meinen Unterhalt zu verſchaffen, habe<lb/> ich nichts gelernt, als das Land bauen. Jch<lb/> habe kein Land, denn du, Edelmann, beſitzeſt<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [90/0100]
Man erlaube mir, von dem Edelmann
ſogleich zum Bauer uͤberzugehen. Da dieſe
beiden Klaſſen das platte Land von Polen
bewohnen, ſo ſcheint es mir in der Ordnung,
ſie hinter einander zu beſchreiben. Zwar ſind
ſie, politiſch genommen, durch den ſcharfen
Graͤnzſtrich der Herrſchaft und der Sklaverey
geſchieden; aber, menſchlich genommen, koͤnnte
der Herr doch nicht einmal eſſen, wenn er die
Arme ſeines verachteten Sklaven nicht haͤtte.
Der obenerwaͤhnte Grundſatz: nur der
Landbeſitzer iſt Staatsbuͤrger, hat das
Schickſal des Bauern in Polen entſchieden
und ihn zu ewiger Knechtſchaft verurtheilt. Es
iſt wahr, die Leibeigenſchaft folgt nicht
geradezu aus demſelben, aber doch ein hoher
Grad von Unterwuͤrfigkeit. Der Vertrag
zwiſchen dem Landbeſitzer und Bauer kann nur
folgender ſeyn: „Jch, Bauer, will leben.
Um mir meinen Unterhalt zu verſchaffen, habe
ich nichts gelernt, als das Land bauen. Jch
habe kein Land, denn du, Edelmann, beſitzeſt
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