Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795.

Bild:
<< vorherige Seite

was er mitbringt oder erwirbt, auf diesem
Flecke erbauet, gehört ihm; mithin hat der
Edelmann kein Recht darauf und eben deshalb
auch nicht auf seine Person; aber der Boden
bleibt sein und von dieser Seite bleibt er des
Bürgers Herr. Der Unterschied zwischen sei-
nem Bauer und seinem Bürger ist also der:
ersterem giebt er Boden, Material und
Werkzeug zu seiner Erhaltung, letzterem nur
den Boden, worauf er sein Material und
sein Werkzeug legen und stellen kann; erste-
rer hat gar kein Eigenthum, vertauscht also
seine Freiheit für seine Erhaltung; letzterer
hat ein Eigenthum, kann also die Sicherheit
desselben von dem fordern, in dessen Gebiet er
es, nebst seiner Person, bringt, und dem er
für die Stelle, die er damit einnimmt, einen
verabredeten Schoß bezahlt, indem er zugleich
die Vorrechte anerkennt, welche die Besitzer
des Bodens hier zu Lande haben. Jn diesem
Verhältnisse steht denn auch wirklich der ade-
liche Bürger mit seinem Herrn, oder vielmehr

was er mitbringt oder erwirbt, auf dieſem
Flecke erbauet, gehoͤrt ihm; mithin hat der
Edelmann kein Recht darauf und eben deshalb
auch nicht auf ſeine Perſon; aber der Boden
bleibt ſein und von dieſer Seite bleibt er des
Buͤrgers Herr. Der Unterſchied zwiſchen ſei-
nem Bauer und ſeinem Buͤrger iſt alſo der:
erſterem giebt er Boden, Material und
Werkzeug zu ſeiner Erhaltung, letzterem nur
den Boden, worauf er ſein Material und
ſein Werkzeug legen und ſtellen kann; erſte-
rer hat gar kein Eigenthum, vertauſcht alſo
ſeine Freiheit fuͤr ſeine Erhaltung; letzterer
hat ein Eigenthum, kann alſo die Sicherheit
deſſelben von dem fordern, in deſſen Gebiet er
es, nebſt ſeiner Perſon, bringt, und dem er
fuͤr die Stelle, die er damit einnimmt, einen
verabredeten Schoß bezahlt, indem er zugleich
die Vorrechte anerkennt, welche die Beſitzer
des Bodens hier zu Lande haben. Jn dieſem
Verhaͤltniſſe ſteht denn auch wirklich der ade-
liche Buͤrger mit ſeinem Herrn, oder vielmehr

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0112" n="102"/>
was er mitbringt oder erwirbt, auf die&#x017F;em<lb/>
Flecke erbauet, geho&#x0364;rt ihm; mithin hat der<lb/>
Edelmann kein Recht darauf und eben deshalb<lb/>
auch nicht auf &#x017F;eine Per&#x017F;on; aber der Boden<lb/>
bleibt &#x017F;ein und von die&#x017F;er Seite bleibt er des<lb/>
Bu&#x0364;rgers Herr. Der Unter&#x017F;chied zwi&#x017F;chen &#x017F;ei-<lb/>
nem Bauer und &#x017F;einem Bu&#x0364;rger i&#x017F;t al&#x017F;o der:<lb/>
er&#x017F;terem giebt er <hi rendition="#g">Boden</hi>, <hi rendition="#g">Material</hi> und<lb/><hi rendition="#g">Werkzeug</hi> zu &#x017F;einer Erhaltung, letzterem nur<lb/>
den <hi rendition="#g">Boden</hi>, worauf er <hi rendition="#g">&#x017F;ein</hi> Material und<lb/><hi rendition="#g">&#x017F;ein</hi> Werkzeug legen und &#x017F;tellen kann; er&#x017F;te-<lb/>
rer hat gar kein Eigenthum, vertau&#x017F;cht al&#x017F;o<lb/>
&#x017F;eine Freiheit fu&#x0364;r &#x017F;eine Erhaltung; letzterer<lb/>
hat ein Eigenthum, kann al&#x017F;o die Sicherheit<lb/>
de&#x017F;&#x017F;elben von dem fordern, in de&#x017F;&#x017F;en Gebiet er<lb/>
es, neb&#x017F;t &#x017F;einer Per&#x017F;on, bringt, und dem er<lb/>
fu&#x0364;r die Stelle, die er damit einnimmt, einen<lb/>
verabredeten Schoß bezahlt, indem er zugleich<lb/>
die Vorrechte anerkennt, welche die Be&#x017F;itzer<lb/>
des Bodens hier zu Lande haben. Jn die&#x017F;em<lb/>
Verha&#x0364;ltni&#x017F;&#x017F;e &#x017F;teht denn auch wirklich der ade-<lb/>
liche Bu&#x0364;rger mit &#x017F;einem Herrn, oder vielmehr<lb/></p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[102/0112] was er mitbringt oder erwirbt, auf dieſem Flecke erbauet, gehoͤrt ihm; mithin hat der Edelmann kein Recht darauf und eben deshalb auch nicht auf ſeine Perſon; aber der Boden bleibt ſein und von dieſer Seite bleibt er des Buͤrgers Herr. Der Unterſchied zwiſchen ſei- nem Bauer und ſeinem Buͤrger iſt alſo der: erſterem giebt er Boden, Material und Werkzeug zu ſeiner Erhaltung, letzterem nur den Boden, worauf er ſein Material und ſein Werkzeug legen und ſtellen kann; erſte- rer hat gar kein Eigenthum, vertauſcht alſo ſeine Freiheit fuͤr ſeine Erhaltung; letzterer hat ein Eigenthum, kann alſo die Sicherheit deſſelben von dem fordern, in deſſen Gebiet er es, nebſt ſeiner Perſon, bringt, und dem er fuͤr die Stelle, die er damit einnimmt, einen verabredeten Schoß bezahlt, indem er zugleich die Vorrechte anerkennt, welche die Beſitzer des Bodens hier zu Lande haben. Jn dieſem Verhaͤltniſſe ſteht denn auch wirklich der ade- liche Buͤrger mit ſeinem Herrn, oder vielmehr

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0102_1795
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0102_1795/112
Zitationshilfe: Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795, S. 102. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0102_1795/112>, abgerufen am 20.05.2024.