Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795.mit seinem Grundherrn. Da aber sein Ver- Wie sich die Bewohner der adelichen mit ſeinem Grundherrn. Da aber ſein Ver- Wie ſich die Bewohner der adelichen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0113" n="103"/> mit ſeinem <hi rendition="#g">Grun</hi>dherrn. Da aber ſein Ver-<lb/> trag mit ihm ohne Wiſſen und Beſtaͤtigung<lb/> des Staats geſchloſſen worden, und da er der<lb/> ſchwaͤchere iſt: ſo haͤngt er immer von dem<lb/> beſſern oder ſchlechtern Willen ſeines Grund-<lb/> herrn ab, und ſeine Rechte ſind jedem Ein-<lb/> drange bloß geſtellt. Das Loos dieſer Klaſſe<lb/> iſt ſonach Unterwuͤrfigkeit, Faulheit und Ar-<lb/> muth und was daraus natuͤrlich folgt.</p><lb/> <p>Wie ſich die Bewohner der adelichen<lb/> Staͤdte zum Bauer verhalten, ſo verhalten<lb/> ſich die in den <hi rendition="#g">koͤniglichen Staͤdten</hi> zu<lb/> den Bewohnern der adelichen. Sie ſtehen<lb/> eine Stufe hoͤher, weil ihre Vorrechte und<lb/> perſoͤnliche Freiheit weniger leicht beeintraͤchti-<lb/> get werden koͤnnen. Sie haben ihre eigenen<lb/> Magiſtraͤte, welche ihre innern Angelegenhei-<lb/> ten beſorgen, und die, wie dieſe Staͤdte uͤber-<lb/> haupt, unmittelbar unter den <hi rendition="#g">Hof</hi>- oder<lb/><hi rendition="#g">Kanzleygerichten</hi> ſtehen, an die ſie ſich<lb/> auch bei Mißhandlungen oder Beeintraͤchtigun-<lb/> gen von Seiten ihrer Nachbarn, der Edelleute<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [103/0113]
mit ſeinem Grundherrn. Da aber ſein Ver-
trag mit ihm ohne Wiſſen und Beſtaͤtigung
des Staats geſchloſſen worden, und da er der
ſchwaͤchere iſt: ſo haͤngt er immer von dem
beſſern oder ſchlechtern Willen ſeines Grund-
herrn ab, und ſeine Rechte ſind jedem Ein-
drange bloß geſtellt. Das Loos dieſer Klaſſe
iſt ſonach Unterwuͤrfigkeit, Faulheit und Ar-
muth und was daraus natuͤrlich folgt.
Wie ſich die Bewohner der adelichen
Staͤdte zum Bauer verhalten, ſo verhalten
ſich die in den koͤniglichen Staͤdten zu
den Bewohnern der adelichen. Sie ſtehen
eine Stufe hoͤher, weil ihre Vorrechte und
perſoͤnliche Freiheit weniger leicht beeintraͤchti-
get werden koͤnnen. Sie haben ihre eigenen
Magiſtraͤte, welche ihre innern Angelegenhei-
ten beſorgen, und die, wie dieſe Staͤdte uͤber-
haupt, unmittelbar unter den Hof- oder
Kanzleygerichten ſtehen, an die ſie ſich
auch bei Mißhandlungen oder Beeintraͤchtigun-
gen von Seiten ihrer Nachbarn, der Edelleute
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