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Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795.

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Ehe ich zu der Schilderung der Lebensart,
der Sitten und des Charakters der Bewohner
von Warschau übergehe, wird es nöthig seyn,
etwas von den staatsbürgerlichen Verhältnissen
der Bewohner von Polen überhaupt zu sagen.
Manche Erscheinungen in jenen werden sich
sodann, ohne daß es vieler Worte bedarf, aus
diesen erklären lassen.

Der Verfassung von Polen, wie sie seit
Errichtung der sogenannten pacta conventa
im Jahre 1572, und seit der Einsetzung des
immerwährenden Rathes im Jahre 1776
besteht, liegt der Satz zum Grunde: Bei
dem eingebornen Landbesitzer ist alle
politische Auszeichnung und Wichtig-
keit, er allein ist Staatsbürger
*).

*) Man vergleiche bei den folgenden
staatsrechtlichen
Angaben Lengnich Jus. publ. Pol. II. Tom.
Gedani
, 1742-1744. Was er bei den hier be-
handelten Gegenständen nicht anführt, oder was ich
nicht anführe, oder worin ich von ihm abweiche,
das ist durch Gesetze, die nach der Erscheinung sei-

Ehe ich zu der Schilderung der Lebensart,
der Sitten und des Charakters der Bewohner
von Warſchau uͤbergehe, wird es noͤthig ſeyn,
etwas von den ſtaatsbuͤrgerlichen Verhaͤltniſſen
der Bewohner von Polen uͤberhaupt zu ſagen.
Manche Erſcheinungen in jenen werden ſich
ſodann, ohne daß es vieler Worte bedarf, aus
dieſen erklaͤren laſſen.

Der Verfaſſung von Polen, wie ſie ſeit
Errichtung der ſogenannten pacta conventa
im Jahre 1572, und ſeit der Einſetzung des
immerwaͤhrenden Rathes im Jahre 1776
beſteht, liegt der Satz zum Grunde: Bei
dem eingebornen Landbeſitzer iſt alle
politiſche Auszeichnung und Wichtig-
keit, er allein iſt Staatsbuͤrger
*).

*) Man vergleiche bei den folgenden
ſtaatsrechtlichen
Angaben Lengnich Jus. publ. Pol. II. Tom.
Gedani
, 1742-1744. Was er bei den hier be-
handelten Gegenſtaͤnden nicht anfuͤhrt, oder was ich
nicht anfuͤhre, oder worin ich von ihm abweiche,
das iſt durch Geſetze, die nach der Erſcheinung ſei-
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[5/0015] Ehe ich zu der Schilderung der Lebensart, der Sitten und des Charakters der Bewohner von Warſchau uͤbergehe, wird es noͤthig ſeyn, etwas von den ſtaatsbuͤrgerlichen Verhaͤltniſſen der Bewohner von Polen uͤberhaupt zu ſagen. Manche Erſcheinungen in jenen werden ſich ſodann, ohne daß es vieler Worte bedarf, aus dieſen erklaͤren laſſen. Der Verfaſſung von Polen, wie ſie ſeit Errichtung der ſogenannten pacta conventa im Jahre 1572, und ſeit der Einſetzung des immerwaͤhrenden Rathes im Jahre 1776 beſteht, liegt der Satz zum Grunde: Bei dem eingebornen Landbeſitzer iſt alle politiſche Auszeichnung und Wichtig- keit, er allein iſt Staatsbuͤrger *). *) Man vergleiche bei den folgenden ſtaatsrechtlichen Angaben Lengnich Jus. publ. Pol. II. Tom. Gedani, 1742-1744. Was er bei den hier be- handelten Gegenſtaͤnden nicht anfuͤhrt, oder was ich nicht anfuͤhre, oder worin ich von ihm abweiche, das iſt durch Geſetze, die nach der Erſcheinung ſei-

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Zitationshilfe: Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795, S. 5. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0102_1795/15>, abgerufen am 21.11.2024.