Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795.Wer in Polen Land besitzt, von einem Jeder dieser Edelleute ist frei und unum- Diese Gesellschaft wird geachtet, der Frei- nes Buches gegeben worden, oder durch neuere
von außenher angerathene Einrichtungen, oder durch Mißbräuche, aus dem polnischen Staatsrechte ent- weder verdrängt, oder demselben hinzugesetzt worden. Wer in Polen Land beſitzt, von einem Jeder dieſer Edelleute iſt frei und unum- Dieſe Geſellſchaft wird geachtet, der Frei- nes Buches gegeben worden, oder durch neuere
von außenher angerathene Einrichtungen, oder durch Mißbraͤuche, aus dem polniſchen Staatsrechte ent- weder verdraͤngt, oder demſelben hinzugeſetzt worden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0016" n="6"/> <p>Wer in Polen Land beſitzt, von einem<lb/> polniſchen Vater geboren iſt, der Land beſaß,<lb/> (mit der Mutter nimmt man es nicht ſo<lb/> genau) auf ſeinen Guͤtern unabhaͤngig lebt<lb/> und kein buͤrgerliches Gewerbe treibt, der iſt<lb/><hi rendition="#g">Edelmann</hi>; mithin iſt jene Auszeichnung,<lb/> Wichtigkeit und Staatsbuͤrgerſchaft in Polen<lb/> ausſchließend bei dem Edelmann.</p><lb/> <p>Jeder dieſer Edelleute iſt frei und unum-<lb/> ſchraͤnkt in ſeinem Gebiete, mithin iſt die ge-<lb/> ſammte Geſellſchaft der Edelleute frei und un-<lb/> umſchraͤnkt im ganzen Lande.</p><lb/> <p>Dieſe Geſellſchaft wird geachtet, der Frei-<lb/> heit ihrer Perſonen und der Sicherheit ihres<lb/> Eigenthums wegen, in einem Bund getreten<lb/> zu ſeyn, welchem eine allgemeine Uebereinkunft<lb/> zum Grunde liegt. Die Bedingniſſe dieſes<lb/> Bundes bilden die Geſetze des Landes. Da<lb/><note xml:id="seg2pn_1_2" prev="#seg2pn_1_1" place="foot" n="*)">nes Buches gegeben worden, oder durch neuere<lb/> von außenher angerathene Einrichtungen, oder durch<lb/> Mißbraͤuche, aus dem polniſchen Staatsrechte ent-<lb/> weder verdraͤngt, oder demſelben hinzugeſetzt worden.</note><lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [6/0016]
Wer in Polen Land beſitzt, von einem
polniſchen Vater geboren iſt, der Land beſaß,
(mit der Mutter nimmt man es nicht ſo
genau) auf ſeinen Guͤtern unabhaͤngig lebt
und kein buͤrgerliches Gewerbe treibt, der iſt
Edelmann; mithin iſt jene Auszeichnung,
Wichtigkeit und Staatsbuͤrgerſchaft in Polen
ausſchließend bei dem Edelmann.
Jeder dieſer Edelleute iſt frei und unum-
ſchraͤnkt in ſeinem Gebiete, mithin iſt die ge-
ſammte Geſellſchaft der Edelleute frei und un-
umſchraͤnkt im ganzen Lande.
Dieſe Geſellſchaft wird geachtet, der Frei-
heit ihrer Perſonen und der Sicherheit ihres
Eigenthums wegen, in einem Bund getreten
zu ſeyn, welchem eine allgemeine Uebereinkunft
zum Grunde liegt. Die Bedingniſſe dieſes
Bundes bilden die Geſetze des Landes. Da
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*) nes Buches gegeben worden, oder durch neuere
von außenher angerathene Einrichtungen, oder durch
Mißbraͤuche, aus dem polniſchen Staatsrechte ent-
weder verdraͤngt, oder demſelben hinzugeſetzt worden.
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