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Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795.

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sie die Vorschriften für das Wohl des Ein-
zelnen und Aller enthalten, so sind sie ver-
bindlich für Einen und für Alle. Nur ihren
Entscheidungen ist der Einzelne unterworfen,
weil sie von ihm selbst und seinesgleichen kom-
men, nur nach ihnen kann also auch das
Ganze handeln. Dies ist so wesentlich, daß
Einer und Alle ihre Freiheit und Sicherheit
verlieren, wenn nach fremden Vorschriften
entschieden und gehandelt würde.

Die Gesellschaft wählt sich zum Knoten
ihres Bundes, aus ihrem Mittel, frei, einen
König. Dieser König soll die Ausübung
ihres Willens, das heißt, der Landesge-
setze
haben, und auf seiner Person sollte die
Majestät der Gesellschaft haften. Jene Aus-
übung hat er seit der Errichtung des im-
merwährenden Raths
nicht mehr, und
von der Majestät ist ihm viel abgeschnitten.

So wie also die Nation, d. i. die
Gesellschaft der Landbesitzer*), in ihren Stell-

*) Polnisch Ziemianie, terrigenae,
auf dem Lan-
de geboren
. Dieses Wort bezeichnet, so wie

ſie die Vorſchriften fuͤr das Wohl des Ein-
zelnen und Aller enthalten, ſo ſind ſie ver-
bindlich fuͤr Einen und fuͤr Alle. Nur ihren
Entſcheidungen iſt der Einzelne unterworfen,
weil ſie von ihm ſelbſt und ſeinesgleichen kom-
men, nur nach ihnen kann alſo auch das
Ganze handeln. Dies iſt ſo weſentlich, daß
Einer und Alle ihre Freiheit und Sicherheit
verlieren, wenn nach fremden Vorſchriften
entſchieden und gehandelt wuͤrde.

Die Geſellſchaft waͤhlt ſich zum Knoten
ihres Bundes, aus ihrem Mittel, frei, einen
Koͤnig. Dieſer Koͤnig ſoll die Ausuͤbung
ihres Willens, das heißt, der Landesge-
ſetze
haben, und auf ſeiner Perſon ſollte die
Majeſtaͤt der Geſellſchaft haften. Jene Aus-
uͤbung hat er ſeit der Errichtung des im-
merwaͤhrenden Raths
nicht mehr, und
von der Majeſtaͤt iſt ihm viel abgeſchnitten.

So wie alſo die Nation, d. i. die
Geſellſchaft der Landbeſitzer*), in ihren Stell-

*) Polniſch Ziemiànie, terrigenae,
auf dem Lan-
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[7/0017] ſie die Vorſchriften fuͤr das Wohl des Ein- zelnen und Aller enthalten, ſo ſind ſie ver- bindlich fuͤr Einen und fuͤr Alle. Nur ihren Entſcheidungen iſt der Einzelne unterworfen, weil ſie von ihm ſelbſt und ſeinesgleichen kom- men, nur nach ihnen kann alſo auch das Ganze handeln. Dies iſt ſo weſentlich, daß Einer und Alle ihre Freiheit und Sicherheit verlieren, wenn nach fremden Vorſchriften entſchieden und gehandelt wuͤrde. Die Geſellſchaft waͤhlt ſich zum Knoten ihres Bundes, aus ihrem Mittel, frei, einen Koͤnig. Dieſer Koͤnig ſoll die Ausuͤbung ihres Willens, das heißt, der Landesge- ſetze haben, und auf ſeiner Perſon ſollte die Majeſtaͤt der Geſellſchaft haften. Jene Aus- uͤbung hat er ſeit der Errichtung des im- merwaͤhrenden Raths nicht mehr, und von der Majeſtaͤt iſt ihm viel abgeſchnitten. So wie alſo die Nation, d. i. die Geſellſchaft der Landbeſitzer *), in ihren Stell- *) Polniſch Ziemiànie, terrigenae, auf dem Lan- de geboren. Dieſes Wort bezeichnet, ſo wie

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Zitationshilfe: Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795, S. 7. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0102_1795/17>, abgerufen am 21.11.2024.