Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795.sie die Vorschriften für das Wohl des Ein- Die Gesellschaft wählt sich zum Knoten So wie also die Nation, d. i. die *) Polnisch Ziemianie, terrigenae,
auf dem Lan- de geboren. Dieses Wort bezeichnet, so wie ſie die Vorſchriften fuͤr das Wohl des Ein- Die Geſellſchaft waͤhlt ſich zum Knoten So wie alſo die Nation, d. i. die *) Polniſch Ziemiànie, terrigenae,
auf dem Lan- de geboren. Dieſes Wort bezeichnet, ſo wie <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0017" n="7"/> ſie die Vorſchriften fuͤr das Wohl des Ein-<lb/> zelnen und Aller enthalten, ſo ſind ſie ver-<lb/> bindlich fuͤr Einen und fuͤr Alle. Nur ihren<lb/> Entſcheidungen iſt der Einzelne unterworfen,<lb/> weil ſie von ihm ſelbſt und ſeinesgleichen kom-<lb/> men, nur nach ihnen kann alſo auch das<lb/> Ganze handeln. Dies iſt ſo weſentlich, daß<lb/> Einer und Alle ihre Freiheit und Sicherheit<lb/> verlieren, wenn nach fremden Vorſchriften<lb/> entſchieden und gehandelt wuͤrde.</p><lb/> <p>Die Geſellſchaft waͤhlt ſich zum Knoten<lb/> ihres Bundes, aus ihrem Mittel, frei, einen<lb/><hi rendition="#g">Koͤnig</hi>. Dieſer Koͤnig ſoll die Ausuͤbung<lb/> ihres Willens, das heißt, der <hi rendition="#g">Landesge-<lb/> ſetze</hi> haben, und auf ſeiner Perſon ſollte die<lb/> Majeſtaͤt der Geſellſchaft haften. Jene Aus-<lb/> uͤbung hat er ſeit der Errichtung des <hi rendition="#g">im-<lb/> merwaͤhrenden Raths</hi> nicht mehr, und<lb/> von der Majeſtaͤt iſt ihm viel abgeſchnitten.</p><lb/> <p>So wie alſo <hi rendition="#g">die Nation</hi>, d. i. die<lb/> Geſellſchaft der Landbeſitzer<note xml:id="seg2pn_2_1" next="#seg2pn_2_2" place="foot" n="*)">Polniſch <hi rendition="#aq">Ziemiànie, terrigenae,</hi><lb/><hi rendition="#g">auf dem Lan-<lb/> de geboren</hi>. Dieſes Wort bezeichnet, ſo wie</note>, in ihren Stell-<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [7/0017]
ſie die Vorſchriften fuͤr das Wohl des Ein-
zelnen und Aller enthalten, ſo ſind ſie ver-
bindlich fuͤr Einen und fuͤr Alle. Nur ihren
Entſcheidungen iſt der Einzelne unterworfen,
weil ſie von ihm ſelbſt und ſeinesgleichen kom-
men, nur nach ihnen kann alſo auch das
Ganze handeln. Dies iſt ſo weſentlich, daß
Einer und Alle ihre Freiheit und Sicherheit
verlieren, wenn nach fremden Vorſchriften
entſchieden und gehandelt wuͤrde.
Die Geſellſchaft waͤhlt ſich zum Knoten
ihres Bundes, aus ihrem Mittel, frei, einen
Koͤnig. Dieſer Koͤnig ſoll die Ausuͤbung
ihres Willens, das heißt, der Landesge-
ſetze haben, und auf ſeiner Perſon ſollte die
Majeſtaͤt der Geſellſchaft haften. Jene Aus-
uͤbung hat er ſeit der Errichtung des im-
merwaͤhrenden Raths nicht mehr, und
von der Majeſtaͤt iſt ihm viel abgeſchnitten.
So wie alſo die Nation, d. i. die
Geſellſchaft der Landbeſitzer *), in ihren Stell-
*) Polniſch Ziemiànie, terrigenae,
auf dem Lan-
de geboren. Dieſes Wort bezeichnet, ſo wie
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