Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795.vertretern, Gesetze giebt, so besorgt sie Diese drei Gewalten stehen ausschließend Die wichtigsten dieser Vorrechte sind fol- Der Edelmann hat ausschließende Ansprü- die Wörter indigena, terreftria bona poffidentes,
nobiles poffeffionati, den eigentlichen Stimm-, Wahl-, Aemter- und Regierungsfähigen Adel, zum Unterschiede von dem gemachten Adel und den Bürgerlichen. Man findet weiterhin mehr hier- über. vertretern, Geſetze giebt, ſo beſorgt ſie Dieſe drei Gewalten ſtehen ausſchließend Die wichtigſten dieſer Vorrechte ſind fol- Der Edelmann hat ausſchließende Anſpruͤ- die Woͤrter indigena, terreftria bona poffidentes,
nobiles poffeffionati, den eigentlichen Stimm-, Wahl-, Aemter- und Regierungsfaͤhigen Adel, zum Unterſchiede von dem gemachten Adel und den Buͤrgerlichen. Man findet weiterhin mehr hier- uͤber. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0018" n="8"/> vertretern, <hi rendition="#g">Geſetze giebt</hi>, ſo beſorgt ſie<lb/> nun auch die <hi rendition="#g">Ausuͤbung</hi> derſelben, in an-<lb/> dern Stellvertretern. Erſteres thut ſie durch<lb/> den <hi rendition="#g">Reichstag</hi>, letzteres durch den <hi rendition="#g">immer-<lb/> waͤhrenden Rath</hi>; und dieſe beiden Staats-<lb/> maͤchte haben die dritte, die <hi rendition="#g">richterliche</hi>,<lb/> zur nothwendigen Folge.</p><lb/> <p>Dieſe drei Gewalten ſtehen ausſchließend<lb/> bei dem vorhin bezeichneten Adel, und die<lb/> daraus herfließende Freiheit kommt keinem an-<lb/> dern Einwohner des Landes zu gute, als dem<lb/> Edelmann, deſſen ſaͤmmtliche Rechte daraus<lb/> herfließen.</p><lb/> <p>Die wichtigſten dieſer Vorrechte ſind fol-<lb/> gende:</p><lb/> <p>Der Edelmann hat ausſchließende Anſpruͤ-<lb/> che auf alle weltliche und geiſtliche Ehrenſtellen<lb/><note xml:id="seg2pn_2_2" prev="#seg2pn_2_1" place="foot" n="*)">die Woͤrter <hi rendition="#aq">indigena, terreftria bona poffidentes,<lb/> nobiles poffeffionati</hi>, den eigentlichen Stimm-,<lb/> Wahl-, Aemter- und Regierungsfaͤhigen Adel, zum<lb/> Unterſchiede von dem gemachten Adel und den<lb/> Buͤrgerlichen. Man findet weiterhin mehr hier-<lb/> uͤber.</note><lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [8/0018]
vertretern, Geſetze giebt, ſo beſorgt ſie
nun auch die Ausuͤbung derſelben, in an-
dern Stellvertretern. Erſteres thut ſie durch
den Reichstag, letzteres durch den immer-
waͤhrenden Rath; und dieſe beiden Staats-
maͤchte haben die dritte, die richterliche,
zur nothwendigen Folge.
Dieſe drei Gewalten ſtehen ausſchließend
bei dem vorhin bezeichneten Adel, und die
daraus herfließende Freiheit kommt keinem an-
dern Einwohner des Landes zu gute, als dem
Edelmann, deſſen ſaͤmmtliche Rechte daraus
herfließen.
Die wichtigſten dieſer Vorrechte ſind fol-
gende:
Der Edelmann hat ausſchließende Anſpruͤ-
che auf alle weltliche und geiſtliche Ehrenſtellen
*)
*) die Woͤrter indigena, terreftria bona poffidentes,
nobiles poffeffionati, den eigentlichen Stimm-,
Wahl-, Aemter- und Regierungsfaͤhigen Adel, zum
Unterſchiede von dem gemachten Adel und den
Buͤrgerlichen. Man findet weiterhin mehr hier-
uͤber.
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