Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795.die benachbarten Mächte, die in ihrem politi- Der Edelmann besitzt ausschließend alle die benachbarten Maͤchte, die in ihrem politi- Der Edelmann beſitzt ausſchließend alle <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0020" n="10"/> die benachbarten Maͤchte, die in ihrem politi-<lb/> ſchen Syſteme Polen mit berechnen, ſich nicht<lb/> in das Wahlgeſchaͤft miſchen, und durch ihren<lb/> Einfluß, ihre Drohungen und Beſtechungen<lb/> Partheien errichten und alle die aus der<lb/> polniſchen Geſchichte ſattſam bekannten Auf-<lb/> tritte verurſachen ſollten.</p><lb/> <p>Der Edelmann beſitzt ausſchließend alle<lb/> Landguͤter in Polen, bis auf die, welche den<lb/> großen Staͤdten zu beſitzen erlaubt iſt. Die<lb/> Staatsguͤter und die koͤniglichen Tafelguͤter<lb/> glaubt er, inſofern ſeine Genoſſenſchaft den<lb/> Staat bildet, auch zu beſitzen, und deshalb<lb/> hat er ausſchließende Anſpruͤche auf ſie, wenn<lb/> ſie vergeben werden, ja, er hat, wie die Geiſt-<lb/> lichkeit, einen großen Theil derſelben an ſich<lb/> zu bringen und in Erbguͤter zu verwandeln<lb/> gewußt. Die Beſchaffenheit ſeiner Erbguͤter<lb/> iſt aber ganz eine andre, als die der koͤnig-<lb/> lichen, geiſtlichen und ſtaͤdtiſchen. Nur durch<lb/> ſie wird er der <hi rendition="#g">beſitzliche Edelmann</hi>,<lb/> dem die Geſetze ſo viel Vorrechte gewaͤhren.<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [10/0020]
die benachbarten Maͤchte, die in ihrem politi-
ſchen Syſteme Polen mit berechnen, ſich nicht
in das Wahlgeſchaͤft miſchen, und durch ihren
Einfluß, ihre Drohungen und Beſtechungen
Partheien errichten und alle die aus der
polniſchen Geſchichte ſattſam bekannten Auf-
tritte verurſachen ſollten.
Der Edelmann beſitzt ausſchließend alle
Landguͤter in Polen, bis auf die, welche den
großen Staͤdten zu beſitzen erlaubt iſt. Die
Staatsguͤter und die koͤniglichen Tafelguͤter
glaubt er, inſofern ſeine Genoſſenſchaft den
Staat bildet, auch zu beſitzen, und deshalb
hat er ausſchließende Anſpruͤche auf ſie, wenn
ſie vergeben werden, ja, er hat, wie die Geiſt-
lichkeit, einen großen Theil derſelben an ſich
zu bringen und in Erbguͤter zu verwandeln
gewußt. Die Beſchaffenheit ſeiner Erbguͤter
iſt aber ganz eine andre, als die der koͤnig-
lichen, geiſtlichen und ſtaͤdtiſchen. Nur durch
ſie wird er der beſitzliche Edelmann,
dem die Geſetze ſo viel Vorrechte gewaͤhren.
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