die benachbarten Mächte, die in ihrem politi- schen Systeme Polen mit berechnen, sich nicht in das Wahlgeschäft mischen, und durch ihren Einfluß, ihre Drohungen und Bestechungen Partheien errichten und alle die aus der polnischen Geschichte sattsam bekannten Auf- tritte verursachen sollten.
Der Edelmann besitzt ausschließend alle Landgüter in Polen, bis auf die, welche den großen Städten zu besitzen erlaubt ist. Die Staatsgüter und die königlichen Tafelgüter glaubt er, insofern seine Genossenschaft den Staat bildet, auch zu besitzen, und deshalb hat er ausschließende Ansprüche auf sie, wenn sie vergeben werden, ja, er hat, wie die Geist- lichkeit, einen großen Theil derselben an sich zu bringen und in Erbgüter zu verwandeln gewußt. Die Beschaffenheit seiner Erbgüter ist aber ganz eine andre, als die der könig- lichen, geistlichen und städtischen. Nur durch sie wird er der besitzliche Edelmann, dem die Gesetze so viel Vorrechte gewähren.
die benachbarten Maͤchte, die in ihrem politi- ſchen Syſteme Polen mit berechnen, ſich nicht in das Wahlgeſchaͤft miſchen, und durch ihren Einfluß, ihre Drohungen und Beſtechungen Partheien errichten und alle die aus der polniſchen Geſchichte ſattſam bekannten Auf- tritte verurſachen ſollten.
Der Edelmann beſitzt ausſchließend alle Landguͤter in Polen, bis auf die, welche den großen Staͤdten zu beſitzen erlaubt iſt. Die Staatsguͤter und die koͤniglichen Tafelguͤter glaubt er, inſofern ſeine Genoſſenſchaft den Staat bildet, auch zu beſitzen, und deshalb hat er ausſchließende Anſpruͤche auf ſie, wenn ſie vergeben werden, ja, er hat, wie die Geiſt- lichkeit, einen großen Theil derſelben an ſich zu bringen und in Erbguͤter zu verwandeln gewußt. Die Beſchaffenheit ſeiner Erbguͤter iſt aber ganz eine andre, als die der koͤnig- lichen, geiſtlichen und ſtaͤdtiſchen. Nur durch ſie wird er der beſitzliche Edelmann, dem die Geſetze ſo viel Vorrechte gewaͤhren.
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[10/0020]
die benachbarten Maͤchte, die in ihrem politi-
ſchen Syſteme Polen mit berechnen, ſich nicht
in das Wahlgeſchaͤft miſchen, und durch ihren
Einfluß, ihre Drohungen und Beſtechungen
Partheien errichten und alle die aus der
polniſchen Geſchichte ſattſam bekannten Auf-
tritte verurſachen ſollten.
Der Edelmann beſitzt ausſchließend alle
Landguͤter in Polen, bis auf die, welche den
großen Staͤdten zu beſitzen erlaubt iſt. Die
Staatsguͤter und die koͤniglichen Tafelguͤter
glaubt er, inſofern ſeine Genoſſenſchaft den
Staat bildet, auch zu beſitzen, und deshalb
hat er ausſchließende Anſpruͤche auf ſie, wenn
ſie vergeben werden, ja, er hat, wie die Geiſt-
lichkeit, einen großen Theil derſelben an ſich
zu bringen und in Erbguͤter zu verwandeln
gewußt. Die Beſchaffenheit ſeiner Erbguͤter
iſt aber ganz eine andre, als die der koͤnig-
lichen, geiſtlichen und ſtaͤdtiſchen. Nur durch
ſie wird er der beſitzliche Edelmann,
dem die Geſetze ſo viel Vorrechte gewaͤhren.
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Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795, S. 10. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0102_1795/20>, abgerufen am 16.07.2024.
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