Sie dürfen nicht mit Soldaten belegt, kein Lager darf in ihrem Umfange geschlagen wer- den; was ihr Besitzer an Metall-, Salz-, Schwefel- und andern Gruben auf seinem Gebiet entdeckt, benutzt er zu seinem eignen Vortheil, nicht, wie anderwärts, der Staat; die Flüße, die durch sie hinströmen, gehören dem Besitzer, so weit sie sein Gebiet berüh- ren, doch mit Ausschluß solcher, die durch die Gesetze für öffentliche erklärt worden sind. Die Erbfolge auf diesen Gütern steht allein bei den Söhnen; die Töchter werden mit einem Braut- schatz abgefunden, der nicht über den vierten Theil des Werths derselben steigen darf. Auf die Güter selbst können sie, so lange Söhne vorhanden sind, keine Ansprüche machen; sind diese aber nicht da, so treten die Töchter in den Besitz der Güter und bringen sie ihren Männern zu. Sind auch keine Töchter da, so fallen die Güter, nicht nach der natürlichen Erbfolge, sondern nach den Regeln der Reka- denz, die in Polen gilt, an den nächsten
Sie duͤrfen nicht mit Soldaten belegt, kein Lager darf in ihrem Umfange geſchlagen wer- den; was ihr Beſitzer an Metall-, Salz-, Schwefel- und andern Gruben auf ſeinem Gebiet entdeckt, benutzt er zu ſeinem eignen Vortheil, nicht, wie anderwaͤrts, der Staat; die Fluͤße, die durch ſie hinſtroͤmen, gehoͤren dem Beſitzer, ſo weit ſie ſein Gebiet beruͤh- ren, doch mit Ausſchluß ſolcher, die durch die Geſetze fuͤr oͤffentliche erklaͤrt worden ſind. Die Erbfolge auf dieſen Guͤtern ſteht allein bei den Soͤhnen; die Toͤchter werden mit einem Braut- ſchatz abgefunden, der nicht uͤber den vierten Theil des Werths derſelben ſteigen darf. Auf die Guͤter ſelbſt koͤnnen ſie, ſo lange Soͤhne vorhanden ſind, keine Anſpruͤche machen; ſind dieſe aber nicht da, ſo treten die Toͤchter in den Beſitz der Guͤter und bringen ſie ihren Maͤnnern zu. Sind auch keine Toͤchter da, ſo fallen die Guͤter, nicht nach der natuͤrlichen Erbfolge, ſondern nach den Regeln der Reka- denz, die in Polen gilt, an den naͤchſten
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Sie duͤrfen nicht mit Soldaten belegt, kein
Lager darf in ihrem Umfange geſchlagen wer-
den; was ihr Beſitzer an Metall-, Salz-,
Schwefel- und andern Gruben auf ſeinem
Gebiet entdeckt, benutzt er zu ſeinem eignen
Vortheil, nicht, wie anderwaͤrts, der Staat;
die Fluͤße, die durch ſie hinſtroͤmen, gehoͤren
dem Beſitzer, ſo weit ſie ſein Gebiet beruͤh-
ren, doch mit Ausſchluß ſolcher, die durch die
Geſetze fuͤr oͤffentliche erklaͤrt worden ſind. Die
Erbfolge auf dieſen Guͤtern ſteht allein bei den
Soͤhnen; die Toͤchter werden mit einem Braut-
ſchatz abgefunden, der nicht uͤber den vierten
Theil des Werths derſelben ſteigen darf. Auf
die Guͤter ſelbſt koͤnnen ſie, ſo lange Soͤhne
vorhanden ſind, keine Anſpruͤche machen; ſind
dieſe aber nicht da, ſo treten die Toͤchter in
den Beſitz der Guͤter und bringen ſie ihren
Maͤnnern zu. Sind auch keine Toͤchter da,
ſo fallen die Guͤter, nicht nach der natuͤrlichen
Erbfolge, ſondern nach den Regeln der Reka-
denz, die in Polen gilt, an den naͤchſten
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Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795, S. 11. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0102_1795/21>, abgerufen am 16.07.2024.
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