Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795.männlichen Seitenverwandten des Vaters, maͤnnlichen Seitenverwandten des Vaters, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0022" n="12"/> maͤnnlichen Seitenverwandten des Vaters,<lb/> entweder an deſſen Bruder oder deſſen Sohne.<lb/> Auch kann kein Erblaſſer uͤber ſolche Guͤter<lb/> willkuͤhrlich verfuͤgen, ſondern er muß ſie dem<lb/> rechten Erben vermachen. Werden endlich<lb/> ſolche Guͤter verſchuldet und uͤberlaͤßt ſie der<lb/> Schuldner ſeinen Glaͤubigern, ſo gehen ſie<lb/> dadurch nicht fuͤr ihn verloren. Die Glaͤu-<lb/> biger werden, nach der Prioritaͤt, in die Guͤ-<lb/> ter eingelaſſen und benutzen ſie, aber nur als<lb/> Pfandhaber, ſo lange bis ſie ſich bezahlt ge-<lb/> macht haben. Der Eigenthuͤmer kann ſie im-<lb/> mer wieder einloͤſen, wenn er im Stande iſt,<lb/> die <hi rendition="#aq">Jura crediti</hi> an ſich zu kaufen, und dann<lb/> iſt er wieder Beſitzer, wie vorher. Guͤter<lb/> dieſer Art koͤnnen in ihrer Beſchaffenheit nicht<lb/> veraͤndert, mithin nicht vom Staat eingezogen<lb/> werden; man muß erſt oͤffentlich anfragen,<lb/> ob irgend jemand da ſey, der Anſpruͤche dar-<lb/> an hat und beweiſen kann, und findet ſich ein<lb/> ſolcher, ſo tritt er in den Beſitz, und wenn<lb/> auch ſeine Abſtammung von dem vorigen Be-<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [12/0022]
maͤnnlichen Seitenverwandten des Vaters,
entweder an deſſen Bruder oder deſſen Sohne.
Auch kann kein Erblaſſer uͤber ſolche Guͤter
willkuͤhrlich verfuͤgen, ſondern er muß ſie dem
rechten Erben vermachen. Werden endlich
ſolche Guͤter verſchuldet und uͤberlaͤßt ſie der
Schuldner ſeinen Glaͤubigern, ſo gehen ſie
dadurch nicht fuͤr ihn verloren. Die Glaͤu-
biger werden, nach der Prioritaͤt, in die Guͤ-
ter eingelaſſen und benutzen ſie, aber nur als
Pfandhaber, ſo lange bis ſie ſich bezahlt ge-
macht haben. Der Eigenthuͤmer kann ſie im-
mer wieder einloͤſen, wenn er im Stande iſt,
die Jura crediti an ſich zu kaufen, und dann
iſt er wieder Beſitzer, wie vorher. Guͤter
dieſer Art koͤnnen in ihrer Beſchaffenheit nicht
veraͤndert, mithin nicht vom Staat eingezogen
werden; man muß erſt oͤffentlich anfragen,
ob irgend jemand da ſey, der Anſpruͤche dar-
an hat und beweiſen kann, und findet ſich ein
ſolcher, ſo tritt er in den Beſitz, und wenn
auch ſeine Abſtammung von dem vorigen Be-
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