Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795.sitzer in die Jahrhunderte zurückginge; findet ſitzer in die Jahrhunderte zuruͤckginge; findet <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0023" n="13"/> ſitzer in die Jahrhunderte zuruͤckginge; findet<lb/> ſich aber keiner, ſo wird zwar die Kaducitaͤt<lb/> uͤber dieſe Guͤter verhaͤngt, aber eingezogen<lb/> koͤnnen ſie darum doch nicht werden, ſondern<lb/> der Staat muß ſie wiederum einem Edelmann<lb/> uͤbergeben. So bleibt den Guͤtern beſtaͤndig<lb/> ihre adeliche Natur, wie ihr Eigenthum bei<lb/> den Familien, die ſie anfangs beſaßen und<lb/> nicht foͤrmlich Verzicht darauf thaten; und<lb/> daher koͤmmt es, daß die aͤrmſten Edelleute,<lb/> wenn ſie nur beweiſen koͤnnen, daß ihr Vater<lb/> ehedem ein ſo geeigenſchaftetes Gut beſeſſen,<lb/> daß ſie ſelbſt nicht durch Handel oder Hand-<lb/> werk die Rechte eines Edelmanns verloren<lb/> haben, nach der Verfaſſung, dieſelben Vor-<lb/> zuͤge genießen, wie der reichſte, jetzt noch be-<lb/> ſitzliche Edelmann. Denn ſolch ein armer kann<lb/> in Umſtaͤnde kommen, die ihm erlauben, ſich<lb/> den Beſitz ſeines Familiengutes wieder zu ver-<lb/> ſchaffen, das viele Jahre aus einer Hand in<lb/> die andre gehen kann, ohne daß die verarmte<lb/> Familie ihr Eigenthum daran verliert.</p><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [13/0023]
ſitzer in die Jahrhunderte zuruͤckginge; findet
ſich aber keiner, ſo wird zwar die Kaducitaͤt
uͤber dieſe Guͤter verhaͤngt, aber eingezogen
koͤnnen ſie darum doch nicht werden, ſondern
der Staat muß ſie wiederum einem Edelmann
uͤbergeben. So bleibt den Guͤtern beſtaͤndig
ihre adeliche Natur, wie ihr Eigenthum bei
den Familien, die ſie anfangs beſaßen und
nicht foͤrmlich Verzicht darauf thaten; und
daher koͤmmt es, daß die aͤrmſten Edelleute,
wenn ſie nur beweiſen koͤnnen, daß ihr Vater
ehedem ein ſo geeigenſchaftetes Gut beſeſſen,
daß ſie ſelbſt nicht durch Handel oder Hand-
werk die Rechte eines Edelmanns verloren
haben, nach der Verfaſſung, dieſelben Vor-
zuͤge genießen, wie der reichſte, jetzt noch be-
ſitzliche Edelmann. Denn ſolch ein armer kann
in Umſtaͤnde kommen, die ihm erlauben, ſich
den Beſitz ſeines Familiengutes wieder zu ver-
ſchaffen, das viele Jahre aus einer Hand in
die andre gehen kann, ohne daß die verarmte
Familie ihr Eigenthum daran verliert.
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